Grundgesetz
für die
Bundesrepublik Deutschland
X. Das Finanzwesen
Artikel 104 a
[Verteilung der Ausgaben auf Bund und Länder]
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben,
die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses
Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt
der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den
Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß
die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden.
Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben
oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.
Bestimmt das Gesetz, daß die Länder ein Viertel der
Ausgaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.
(4) Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für besonders
bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände)
gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft
im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die Arten der
zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes
durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden
entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis
zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung.
Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
Artikel 105
[Gesetzgebungskompetenz]
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über
die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die
übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz
oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72
Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über
die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und
soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig
sind.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern
oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil
zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Artikel 106
[Verteilung des Steueraufkommens]
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden
Steuern stehen dem Bund zu:
- die Zölle,
- die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern,
nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz
6 den Gemeinden zustehen,
- die Straßengüterverkehrsteuer,
- die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
- die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung
des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
- die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
- Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern
zu:
- die Vermögensteuer,
- die Erbschaftsteuer,
- die Kraftfahrzeugsteuer,
- die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund
oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
- die Biersteuer,
- die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer
und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam
zu (Gemeinschaftssteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer
nicht nach Absatz 5 den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund
und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile
von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der
Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
- Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder
gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen
Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung
einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
- Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder
sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich
erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden
und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
gewahrt wird.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer
sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen
den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich
anders entwickelt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz
zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so
kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes
ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt
ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung
dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die
Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer,
der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der
Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist.
Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden
Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(6) Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden, das Aufkommen
der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden
oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden
zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze
der Realsteuern im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in
einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Realsteuern
und der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land
zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem
Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere
über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung
können die Realsteuern und der Gemeindeanteil vom Aufkommen
der Einkommensteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen
zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern
fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt
ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu.
Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit
das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben
oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt
der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden
kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen
Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder
Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen
erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses
Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden
(Gemeindeverbände).
Artikel 106 a
Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen
Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes
zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der
Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.
Artikel 107
[Finanzausgleich]
(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil
am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern
von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden
(örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer
und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung
sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen
Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über
die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer
Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer
steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl
zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel
dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile
für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus
den Landessteuern und aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen.
(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß die unterschiedliche
Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei
sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände)
zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche
der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten
der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe
für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz
zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen
Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden
Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen)
gewährt.
Artikel 108
[Finanzverwaltung]
(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten
Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer
und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften
werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser
Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Leiter der
Mittelbehörden sind im Benehmen mit den Landesregierungen
zu bestellen.
(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden
verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche
Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung
des Bundesrates geregelt werden. Die Leiter der Mittelbehörden
sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz
oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage
des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe,
daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister
der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes-
und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter
Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden
und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden
vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze
erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann
die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch
die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
übertragen werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren
wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden
und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz
mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich
geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die
Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)
obliegt.
Artikel 109
[Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern]
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig
und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den
Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung
zu tragen.
(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze
für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte
Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung
aufgestellt werden.
(4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Vorschriften über
- Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme
von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände
und
- eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche
Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen),
erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
können nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben,
soweit der Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt das
Bundesgesetz.
Artikel 110
[Haushaltsplan und Haushaltsgesetz des Bundes]
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan
einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen
brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt
zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre
nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch
das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes
kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche
Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur
Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden
gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage
eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs
Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen,
zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen
werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes
und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz
beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß
die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten
Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115
zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
Artikel 111
[Vorläufige Haushaltswirtschaft]
(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan
für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so
ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt,
alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich
beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes
zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen
oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren,
sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge
bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus
Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage
die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die
zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen
Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen
Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.
Artikel 112
[Über- und außerplanmäßige Ausgaben]
Überplanmäßige und außerplanmäßige
Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der
Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz
bestimmt werden.
Artikel 113
[Zustimmung der Bundesregierung bei Ausgabenerhöhungen
oder Einnahmeminderungen]
(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen
Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in
sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen,
bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche
gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen
oder für die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung
kann verlangen, daß der Bundestag die Beschlußfassung
über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung
innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem
der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß
der Bundestag erneut Beschluß faßt.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die
Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen
und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz
1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf
dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
Artikel 114
[Rechnungslegung, Rechnungsprüfung]
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem
Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über
das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten
Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu
legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit
besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit
und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.
Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage
und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen
werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz
geregelt.
Artikel 115
[Kreditbeschaffung]
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben
in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen
einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung
durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die
Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen
nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur
Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.
Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Für Sondervermögen des Bundes können durch
Bundesgesetz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
X a. Verteidigungsfall
Artikel 115 a
[Begriff und Feststellung]
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt
angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall),
trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung
erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und
stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche
Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig,
so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens
der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird von dem Bundespräsidenten gemäß
Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht
rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer
Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände
es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind
die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die
Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung
als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem
der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen
Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet
und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann
der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen
über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung
des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes
2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
Artikel 115 b
[Übergang der Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler]
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls-
und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler
über.
Artikel 115 c
[Erweiterte Gesetzgebungskompetenz des Bundes]
(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der
konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur
Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören.
Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles
erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall
- bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die
Entschädigung vorläufig geregelt werden,
- für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2
Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch
eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden,
daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten
geltenden Frist tätig werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar
drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall
durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung
und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend
von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die
Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen
zur Vorbereitung ihres Vollzugs schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles
angewandt werden.
Artikel 115 d
[Gesetzgebungsverfahren bei dringlichen Vorlagen]
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle
abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der
Absätze 2 und 3.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich
bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage
dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese
Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze
die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum
Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner
Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die
vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a
Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Artikel 115 e
[Befugnisse des Gemeinsamen Ausschusses]
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen,
mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß
dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche
Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig
ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag
und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz
weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft
oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von
Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder
Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.
Artikel 115 f
[Befugnisse der Bundesregierung]
(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es
die Verhältnisse erfordern,
- den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
- außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen
und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden
Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende
Mitglieder der Landesregierung übertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind
unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen
zu unterrichten.
Artikel 115 g
[Stellung des Bundesverfassungsgerichts]
Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung
der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes
und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein
Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert
werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes
zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes
erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann
das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit
des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse
nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht
mit der Mehrheit der anwesenden Richter.
Artikel 115 h
[Funktionsfähigkeit von Verfassungsorganen]
(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden
des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden
sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle
ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger
Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch
den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung
des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende
Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet
sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen
Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen
Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident
macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame
Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur
dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln
seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung
des Bundestages ausgeschlossen.
Artikel 115 i
[Befugnisse der Landesregierungen]
(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande,
die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen,
und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges
Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen
oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten
befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen
im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung,
im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden
auch durch die Ministerpräsidenten der Länder jederzeit
aufgehoben werden.
Artikel 115 k
[Geltungsdauer von außerordentlichen Rechtsvorschriften]
(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach
den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf
Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer
Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht,
das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden
ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat,
und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen
sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des
Verteidigungsfalles außer Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107
abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum
Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles
folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles
durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert
werden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa
und X überzuleiten.
Artikel 115 l
[Aufhebung von außerordentlichen Gesetzen und Maßnahmen,
Beendigung des Verteidigungsfalles, Friedensschluß]
(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates
Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann
verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt.
Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des
Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben,
wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.
(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit
durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündeten Beschluß
den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat
kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt.
Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu
erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung
nicht mehr gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz
entschieden.