Grundgesetz
für die
Bundesrepublik Deutschland
IV. Der Bundesrat
Artikel 50
[Aufgaben]
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung
und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen
Union mit.
Artikel 51
[Zusammensetzung]
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der
Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können
durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr
als zwei Millionen Einwohner haben vier, Länder mit mehr
als sechs Millionen Einwohner fünf, Länder mit mehr
als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen
hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und
nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben
werden.
Artikel 52
[Präsident, Geschäftsordnung]
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen,
wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung
es verlangen.
(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens
der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen
werden.
(3 a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann
der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse
als Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2
und 3 gilt entsprechend.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder
oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
Artikel 53
[Anwesenheit der Regierungsmitglieder]
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen
die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse
teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der
Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung
der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
IVa. Gemeinsamer Ausschuß
Artikel 53 a
[Zusammensetzung, Geschäftsordnung, Informationsrecht]
(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus
Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern
des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend
dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen
nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch
ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese
Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen
Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung
geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über
ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten.
Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel
43 Abs. 1 bleiben unberührt.