
Grundgesetz
für die
Bundesrepublik Deutschland
II. Der Bund und die Länder
Artikel 20
[Grundlagen staatlicher Ordnung, Widerstandsrecht]
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und
sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in
Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung,
der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung,
die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz
und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen,
haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe
nicht möglich ist.
Artikel 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die
künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und
nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung.
Artikel 21
[Parteien]
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des
Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß
demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über
die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr
Vermögen
öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer
Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische
Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind
verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit
entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Artikel 22
[Bundesflagge]
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
Artikel 23
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik
Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit,
die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen
Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet
ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren
Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch
Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen.
Für die Begründung der Europäischen Union sowie
für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und
vergleichbare
Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach
geändert
oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder
Ergänzungen
ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der
Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die
Bundesregierung
hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum
frühestmöglichen
Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur
Stellungnahme
vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen
Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen
des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt
ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen,
soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme
mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich
zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten
des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit
im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat,
berücksichtigt
die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im
Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung
ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind,
ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung
des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei
ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In
Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder
Einnahmeminderungen
für den Bund führen können, ist die Zustimmung
der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse
der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte,
die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der
Europäischen
Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter
der Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte
erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung;
dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 24
[Zwischenstaatliche Einrichtungen]
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche
Einrichtungen übertragen.
(1 a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen
Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben
zuständig
sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte
auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System
gegenseitiger
kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die
Beschränkungen
seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte
Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt
herbeiführen
und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund
Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische,
internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
Artikel 25
[Völkerrecht und Bundesrecht]
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil
des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte
und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Artikel 26
[Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges]
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen
werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten,
sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit
Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und
in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 27
[Handelsflotte]
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche
Handelsflotte.
Artikel 28
[Bundesgarantie für die Landesverfassungen,
Gewährleistung
der kommunalen Selbstverwaltung]
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern
muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen
und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.
In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk
eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien,
gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in
Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die
Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen,
nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft
wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle
einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung
treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein,
alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen
der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die
Gemeindeverbände
haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe
der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung
der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen
Eigenverantwortung.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die
verfassungsmäßige
Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen
der Absätze 1 und 2 entspricht.
Artikel 29
[Neugliederung des Bundesgebietes]
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu
gewährleisten,
daß die Länder nach Größe und
Leistungsfähigkeit
die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können.
Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen
und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche
Zweckmäßigkeit
sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung
zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen
durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid
bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren
Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land
gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist
über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher
bestehen bleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land
gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung
eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in
dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder
Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit
im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit
der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet
eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung
ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem
Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land
geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet
des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die
Änderung
ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs-
und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen
und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel
der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren
gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche
Landeszugehörigkeit
herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb
von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit
gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in
den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob
eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der
Landeszugehörigkeit
Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht
mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt
eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der
Landeszugehörigkeit
zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen,
ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert
wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine
den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende
Zustimmung,
so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der
Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen
Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid
nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel
der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen
wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und
Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch
vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraums von
fünf Jahren nicht wiederholt werden können.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder
können durch Staatsverträge der beteiligten Länder
oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen,
wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert
werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und
der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß
die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) Die Länder können eine Neugliederung für das
jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete
abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch
Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind
zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch
Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag
Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf
Volksentscheide
in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter
Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein
Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das
Nähere
regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung
des Bundestages.
Artikel 30
[Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern]
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung
der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses
Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Artikel 31
[Vorrang des Bundesrechtes]
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Artikel 32
[Auswärtige Beziehungen]
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist
Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen
Verhältnisse
eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig
sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit
auswärtigen
Staaten Verträge abschließen.
Artikel 33
[Staatsbürgerliche Gleichstellung der Deutschen,
Berufsbeamtentum]
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen
staatsbürgerlichen
Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen
Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher
Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die
im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig
von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner
Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis
oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als
ständige
Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes
zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter
Berücksichtigung
der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.
Artikel 34
[Haftung bei Amtspflichtverletzungen]
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten
öffentlichen
Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht,
so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat
oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.
Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den
Rückgriff
darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Die
Realitaet zu Artikel 34
Darum geht es eigentlich ...
[Haftung bei Amtspflichtverletzungen]
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten
öffentlichen
Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht,
so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat
oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.
Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den
Rückgriff
darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
.
Artikel 35
[Rechts- und Amtshilfe, Katastrophenhilfe]
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten
sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer
Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes
zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei
ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter
erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe
bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren
Unglücksfall
kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte
und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes
und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall
das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung,
soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den
Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen
Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des
Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung
der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung
nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im
übrigen
unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Die
Realitaet zu Artikel 35 (1)
Artikel 36
[Personal der Bundesbehörden]
(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen
Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die
bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen
sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie
tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder
und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu
berücksichtigen.
Artikel 37
[Bundeszwang]
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen
Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt,
kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen
Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges
zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung
oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen
Ländern
und ihren Behörden.
