Grundgesetz
für die
Bundesrepublik Deutschland
III. Der Bundestag
Artikel 38
[Wahl]
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen
nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Jahr vollendet hat;
wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit
eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 39
[Wahlperiode, Zusammentritt, Einberufung]
(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode
endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl
findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig
Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung
des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen
statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tag
nach der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn
seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn
früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel
der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler
es verlangen.
Artikel 40
[Präsident, Geschäftsordnung]
(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter
und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt
im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf
in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme
stattfinden.
Artikel 41
[Wahlprüfung]
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet
auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren
hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde
an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 42
[Verhandlung, Abstimmung]
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines
Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung
kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung
entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes
bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann
die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen
Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von
jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 43
[Anwesenheit der Regierungs- und Bundesratsmitglieder]
(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit
jedes Mitglieds der Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie
ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und
seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört
werden.
Artikel 44
[Untersuchungsausschüsse]
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels
seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß
einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen
Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den
Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und
Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind
der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung
und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes
sind die Gerichte frei.
Artikel 45
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten
der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die
Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber
der Bundesregierung wahrzunehmen.
Artikel 45 a
[Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung]
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige
Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.
(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte
eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner
Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand
seiner Untersuchungen zu machen.
(3) Artikel 44 Absatz 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung
keine Anwendung.
Artikel 45 b
[Wehrbeauftragter]
Zum Schutze der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages
bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein
Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz.
Artikel 45 c
[Petitionsausschuß]
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem
die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten
Bitten und Beschwerden obliegt.
Hier die Realitaet:
Auf (CD 2) enthalten !
B2.02*************** Petitionsausschuss des deutschen Bundestages
Auf (CD 1) enthalten !
a6.01*************** LANDTAG DES LANDES NRW PETITIONSAUSSCHUSS-
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von
Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 46
[Indemnität und Immunität]
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung
oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder
in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich
verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung
gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter
nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen
oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung
der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen
Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten
oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten
gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß
Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige
Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen
des Bundestages auszusetzen.
Artikel 47
[Zeugnisverweigerungsrecht]
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen
in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser
Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese
Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht
reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
Artikel 48
[Ansprüche der Abgeordneten]
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch
auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten
zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder
Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre
Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das
Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 49 [aufgehoben]