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14. Wahlperiode |
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Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz-G10) vom 26. Juni 2001 (BGBl.
I S.1254)
- Auszüge -
§ 1
(3) Es sind
3. die
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der
Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur
Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitlich demokratische
Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten
des Nordatlantik-Vertrages,
4. der
Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach §1 Abs. 2
des BND-Gesetzes auch zu den in § 5 Abs.1 Satz 3 Nr. 2 bis 6 und
§ 8 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zwecken
berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen,
in den Fällen der Nummer 1 auch die dem Brief- und Postgeheimnis
unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen.
(4) Soweit Maßnahmen nach
Absatz 1 von Behörden des Bundes durchgeführt werden,
unterliegen sie der Kontrolle durch das Parlamentarische
Kontrollgremium und durch eine besondere Kommission (G10-Kommission).
§ 15
(1) Die G10-Kommission besteht
aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen
muss, und drei Beisitzern sowie vier stellvertretenden Mitgliedern, die
an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen können. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die
Mitglieder der G10- Kommission sind in ihrer Amtsführung
unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie nehmen ein
öffentliches Ehrenamt wahr und werden von dem Parlamentarischen
Kontrollgremium nach Anhörung der Bundesregierung für die
Dauer einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages mit der Maßgabe
bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder
der Kommission, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der
Wahlperiode endet.
(2) Die Beratungen der
G10-Kommission sind geheim. Die Mitglieder der Kommission sind zur
Geheimhaltung verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der
Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach
ihrem Ausscheiden aus der Kommission.
(3) Der G10-Kommission ist die
für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und
Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan
des Deutschen Bundestages gesondert auszuweisen. Der Kommission sind
Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verfügung zu stellen.
(4) Die G10-Kommission tritt
mindestens einmal im Monat zusammen. Sie gibt sich eine
Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums bedarf. Vor der Zustimmung ist die Bundesregierung zu
hören.
(5) Die G10-Kommission
entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die
Zulässigkeit und Notwendigkeit von
Beschränkungsmaßnahmen. Die Kontrollbefugnis der Kommission
erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
nach diesem Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch
Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Entscheidung
über die Mitteilung an Betroffene. Der Kommission und ihren
Mitarbeitern ist dabei insbesondere
- Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
- Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die
gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu
gewähren, die im Zusammenhang mit der
Beschränkungsmaßnahme stehen, und
- jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu
gewähren.
Die Kommission kann dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes
geben.
(6) Das zuständige
Bundesministerium unterrichtet monatlich die G10-Kommission über
die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren
Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann es den Vollzug der
Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung
der Kommission anordnen. Anordnungen, die die Kommission für
unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das
zuständige Bundesministerium unverzüglich aufzuheben. In den
Fällen des § 8 tritt die Anordnung außer Kraft, wenn
sie nicht binnen drei Tagen von der Kommission bestätigt wird. Ist
eine Entscheidung der Kommission innerhalb dieses Zeitraums nicht
möglich, kann die Bestätigung durch den Vorsitzenden oder
seinen Stellvertreter vorläufig erteilt werden; die
Bestätigung der Kommission ist unverzüglich nachzuholen.
(7) Das zuständige
Bundesministerium unterrichtet monatlich die G10-Kommission über
Mitteilungen von Bundesbehörden nach § 12 Abs. 1 und 2 oder
über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen.
Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, ist diese
unverzüglich vorzunehmen. § 12 Abs. 3 Satz 2 bleibt
unberührt, soweit das Benehmen einer Landesbehörde
erforderlich ist.
Mitglieder
der G10-Kommission
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| Mitglieder |
Stellvertreter |
| für die SPD |
| Dr. de With, Hans |
Prof. Dr. Gester, Heinz
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| für die CDU/CSU |
| Dr. Olderog, Rolf |
Dr. Vorndran, Wilhelm, Landtagspräsident a.D.
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| für
Bündnis 90/DIE GRÜNEN |
| Prof. Dr. Seifert, Jürgen |
Dr. Huber, Bertold
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| für die FDP |
| Dr. Stadler, Max, MdB |
Prof. Dr. Schmidt-Jortzig, Edzard, MdB |
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