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[Strichzeichnung der Kuppel des Reichstagsgebäudes]
Gremien 14. Wahlperiode
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Gremium nach § 41 Abs. 5 AWG vorige Seitezurück vor nächste Seite

Wenn Sie Hilfe von denen erwarten ..
Vergessen Sie es ! es sind die Vernichter deutscher Familien ..
und Darum geht es eigentlich ...

Erster Beigeordneter Peter Söhngen

§§ 39 bis 43, § 51 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481, 495, 1555), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254)
- Auszüge -

§ 39 - Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

(1) Zur Verhütung von Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz ist das Zollkriminalinstitut berechtigt, dem Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen sowie den Fernmeldeverkehr zu überwachen und aufzuzeichnen. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 41 Durchführungsvorschriften

(5) Der Bundesminister der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium, das aus neun vom Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der §§ 39 bis 43 dieses Gesetzes.

 
Mitglieder des Gremiums gemäß § 41 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes
 Fraktion   Abgeordnete
 SPD   Hermann Bachmaier
Jelena Hoffmann
Dr. Rainer Wend
Uta Zapf
 CDU/CSU   Rudolf Kraus
Ruprecht Polenz
Dr. Andreas Schockenhoff
 Bündnis 90/Die Grünen   Hans-Christian Ströbele
 FDP   Hildebrecht Braun


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