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| Gremien
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14. Wahlperiode |
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| Gremium nach § 41
Abs. 5 AWG |
zurück vor |
§§ 39 bis 43, § 51
Außenwirtschaftsgesetz (AWG) vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481,
495, 1555), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung von
Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 26.
Juni 2001 (BGBl. I S. 1254)
- Auszüge -
§ 39 - Beschränkungen des
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(1) Zur Verhütung von
Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem
Kriegswaffenkontrollgesetz ist das Zollkriminalinstitut berechtigt, dem
Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen zu
öffnen und einzusehen sowie den Fernmeldeverkehr zu
überwachen und aufzuzeichnen. Das Grundrecht des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
§ 41 Durchführungsvorschriften
(5) Der Bundesminister der
Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs
Monaten ein Gremium, das aus neun vom Bundestag bestimmten Abgeordneten
besteht, über die Durchführung der §§ 39 bis 43
dieses Gesetzes.
| Mitglieder des
Gremiums gemäß § 41 Abs. 5 des
Außenwirtschaftsgesetzes |
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