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S. 00000010 MAIL-BEST.ANTWORT A. SCHREIBEN 05.Jul.2001 zur EMAIL V.16.JUNI 2001 AN DR.RUET |
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"Dummheit und Stolz wachsen aus dem gleichen Holz" www.justizskandale.de
eIV.I3.10501014014
DATEI::/u/weber/199902/00027/file0anrvi.htm
Ceterum censeo corruptionem esse delendam1)
| Plädoyer wider die Dummheit
Von Manfred Strack Um gleich zu Beginn einem denkbaren Mißverständnis vozubeugen: Wenn nachfolgend von dummen Richtern und Staatsanwälten die Rede ist, so gilt dieses Adjektiv nur einer vergleichsweise kleinen Minderheit - die allerdings dem Ansehen der Justiz mehr schadet, als die Mehrheit der pflichtbewußt handelnden und der Anwendung von Denkgesetzen durchaus fähigen Vertreter Justitias wieder gut machen kann. Dummheit ist jedoch nicht nur schlecht für´s Image, sie ist vor allem gefährlich, insbesondere dann, wenn sie "Im Namen des Volkes" auftritt. Der österreichische Dichter Johann Nestroy brachte das Problem auf den Punkt: "Du hättest recht, wenn die Dummheit eine Geistesschwäche wäre, leider ist sie aber eine furchtbare Stärke, sie ist ein Fels, der unerschüttert dasteht, wenn auch ein Meer von Vernunft ihm seine Wogen an die Stirne schleudert." (Gegen Torheiten gibt es keine Mittel I, 8) Sein deutscher Kollege Friedrich Schiller formulierte das Problem in seiner "Jungfrau von Orleans" noch ernüchternder: "Mit der Dummheit kämpfen Götter selbst vergebens" Nicht nur Götter, muss man hinzufügen! Nun hatten die von Schiller zitierten Götter nicht das Problem, durch die Auswüchse der Dummheit in ihrer Existenz bedroht zu werden. Bei uns gewöhnlichen Erdenbewohnern ist das anders. Insbesondere jene, die durch die Mühlen dummer Richter oder Staatsanwälte gedreht und infolge intellektueller Bruchlandungen dieser Robenträger nicht selten Haus und Hof verloren haben, können das Problem nicht mit der literarischen Nonchalance des Dichters betrachten. Mein Plädoyer wider die Dummheit ist daher auch ein Appell an die verantwortlichen Politiker, der Dummheit auch dann Einhalt zu gebieten, wenn diese sich unter Berufung auf Art. 97 (1) des Grundgesetzes im "Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit" austobt. "Daß in Lehre und Rechtsprechung ständig gegen die Grundregeln des Denkens verstoßen wird, ließe sich ohne weiteres durch die Tag für Tag erscheinenden Veröffentlichungen belegen. so kommt es auch, daß zahlreiche juristische Kontroversen und Diskussionen nur auf Definitionsfehlern, Begriffsvertauschungen, Schlußfehlern und Trugschlüssen beruhen" Diese Einschätzung stammt von einem Mann, der es wissen muß, dem ehemaligen OLG-Richter Dr. Egon Schneider, Autor des Buchs Logik für Juristen und Herausgeber des ZAP-Justizspiegel. in dem er auf Seite 8die schwarzen Schafe der Justiz knapp aber zutreffend beschreibt: "Unfähig, schamlos - aber unabhängig" Wenn zum Beispiel im Zusammenhang mit der Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens das Bundesverfassungsgericht ein OLG ermahnen muss, es bestehe - Zitat: " . . keine Bindung an eine denkgesetzlich unmögliche Beweiswürdigung des Tatrichters" (NJW 95, 2736) so offenbart dies in erschreckender Weise die Mängel des Systems. * Ein sicherlich schwer zu toppendes Beispiel für richterlichen Schwachsinn lieferte auch der Düsseldorfer Arbeitsrichter Dortschy, ehemals Vorsitzender der 3. Kammer des Düsseldorfer Arbeitsgerichts. In einem von ihm unterzeichneten Beschluß vom 11.12.98 - 3 Ca 7186/97 - findet sich das folgende Zitat: "Sofern der Antragsgegner beteuert, er sei im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte, soll das den heftigen Widerspruch des Antragsgegners nicht weiter in Zweifel gezogen worden" (die sprachlichen Besonderheiten sind wörtlich wiedergegeben) Hintergrund dieses Beschlusses war die Beschwerde eines Arbeitnehmers, dem Richter Dortschy wegen beharrlichen Verstößen gegen ein Unterlassungsurteil angedroht hatte, ihn entmündigen zu lassen. Interessant an diesem Fall ist nun folgendes: Erstens war eine Entmündigung zum fraglichen Zeitpunkt rein technisch
gar nicht mehr möglich, da der entsprechende § 6 BGB bereits
sechs Jahre zuvor ersatzlos gestrichen wurde.
Die eigentliche "Perle" dieses Beschlusses sind jedoch nicht die rechtlichen, sondern die intellektuellen Defizite, die der Richter mit der zitierten Passage offenbarte. Wenn man den Text in lesbares Deutsch übersetzt, dann kann er ja wohl nur so verstanden werden, dass Richter Dortschy seine ursprünglichen Zweifel am Geisteszustand des Antragsgegners alleine wegen des "heftigen Widerspruchs des Antragsgegners" fallen ließ. Diese Schlußfolgerung ist deswegen logisch zwingend, weil (abgesehen von der Beteuerung, eine Beleidigung des Beschwerdeführers sei nicht beabsichtigt gewesen) in dem Beschluß ausser der zitierten Passage keinerlei anderweitigen Gründe oder Hinweise zu dieser Frage zu finden sind. Mit dieser Argumentation könnte nun der angespannte Haushalt der für den Betrieb von psychatrischen Anstalten verantwortlichen Kommunen ganz entscheidend entlastet werden. Ich gehe davon aus, daß die Mehrzahl der insbesondere in geschlossenen Anstalten verwahrten Geisteskranken sich ebenfalls mehr oder minder heftig dagegen zur Wehr setzen, als verrückt zu gelten. Legt man nun die Logik von Richter Dortschy zugrunde, müßte in diesen Fällen wegen gesetzwidriger Freiheitsberaubung ermittelt werden, da ja bereits die Gegenwehr der Betroffenen als Beweis dafür genügt, daß die zunächst unterstellte Geistesschwäche nicht vorliegt. * "Dummheit und Stolz wachsen aus dem gleichen Holz" - diese alte Volksweisheit gilt auch für jene Richter und Staatsanwälte, die ihre schwarzen Roben mit dem Hermelinmantel vergangener Herscher-Dynastien verwechseln und sich allzu häufig als legitime Nachfolger des französischen Sonnenkönigs betrachten (der Staat bin ich). Demokratie bedeutet aber nicht Herrschaft über das Volk, sondern durch das Volk. Poliker betonen dies zwar gerne in Wahlkampfzeiten, vergessen es aber anschließend schnell wieder, wenn es darum geht, Sonntagsreden in die Praxis umzusetzen. Der Vorsitzende der CDU-Landtagsfraktion in NRW, Dr. Jürgen Rüttgers
hatte in einem Schreiben an
einen Beschwerdeführer allen Ernstes behauptet - Zitat:
"Das Prinzip der Gewaltenteilung gebietet es, dass gerichtliche Entscheidungen
und Vorgehensweisen von Seiten der Politik, also der Legislative, nicht
kommentiert oder bewertet werden"
Wenn Politiker durch richterliche Entscheidungen ihre eigenen Interessen berührt sehen, mutieren sie regelmäßig zu engagierten Kritikern Justitias - wenn es jedoch lediglich um die Interessen ihrer Wähler geht, wird Kritik an der Justiz gerne als Querulantentum eingestuft. Ein besonders krasses Beispiel dafür ist der CDU-Politiker Ronald Pofalla, der für das Amt des NRW-Justizministers im Gespräch war. Als er vor knapp zwei Jahren im Vorfeld der NRW-Landtagswahlen selbst zum Opfer der Justiz wurde, beklagte er sich bittlerlich über eine politische Justiz. Briefe oder emails von Bürgern, die sich an den (im Falle eines CDU-Wahlsiegs) designierten NRW-Justizminister Pofalla wenden, hält er jedoch nicht einmal einer Antwort für würdig. * Die Allzweckwaffe aller Justizvertreter und Politiker, die auf Mißstände
in der Justiz angesprochen werden, ist ein Rückgriff auf Art. 97(I)
Grundgesetz: "Die Richter sind unabhängig und
nur dem Gesetze unterworfen."
An dieser Stelle ist nun zunächst die Frage zu untersuchen, was die Väter unserer Verfassung und der Gesetzgeber mit der richterlichen Unabhängigkeit eigentlich bezwecken wollten. Zweifellos wollten sie ursprünglich verhindern, dass die Judikative durch die beiden anderen Gewalten, Legislative und Exekutive, für nicht verfassungskonforme Interessen bzw. Zwecke instrumentalisiert werden könnte - ein Ziel, das sicherlich kein vernünftiger Mensch kritisieren wird. Was haben Politiker und Juristen aus dieser löblichen Zielsetzung gemacht? Einen Persilschein für Dumme und Unfähige, einen Freibrief für Kriminelle in Richterroben! Müssen Richter und Staatsanwälte, die den intellektuellen Mindestanforderungen ihres Berufs nicht genügen, erst mit Schaum vor dem Mund im Gerichtssaal zusammenbrechen, müssen Verbrecher in Richterroben ihre Opfer erst im wörtlichen Sinne totschlagen, damit die Dienstaufsicht sich zum Einschreiten veranlasst sieht? Anders als den Verteidigern des Krähen-Prinzips, war den "Erfindern" der richterlichen Unabhängigkeit durchaus bewußt, dass der alte Kalenderspruch, nachdem Gott diejenigen, denen er ein Amt gibt, auch mit dem dazu erforderlichen Verstand ausstattet, ein frommer und häufig unrealistischer Wunschgedanke ist. Aus diesem Grund, sowie sicherlich auch in dem Bewußtsein, dass kriminelle Energie eine menschliche Eigenschaft ist, vor der Richter und Staatsanwälte ebenso wenig geschützt sind, wie andere Berufe auch, finden sich sowohl im Strafgesetzbuch (§339 StGB) sowie im deutschen Richtergesetz (§ 26 DRiG) Sanktionsmaßahmen, die sicher stellen sollen, dass jene schwarzen Schafe, die es mit der Bindung an das Gestetz nicht so genau nehmen, zur Verantwortung gezogen werden können. Die praktische Bedeutung dieser Sanktionen reduziert sich auf statistisch nicht mehr erfassbare Ausnahmen vom Krähen-Prinzip, und zwar regelmäßig auch nur in den Fällen, wo - wie beim Hamburger Skandalrichter Schill - der Betroffene bei den Krähenkollegen zuvor schon aus anderen Gründen in Ungnade gefallen war. Auch hier wieder ein praktisches Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit: Der Düsseldorfer Oberstaatsanwalt Johannes Pütz hatte als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuß zur West-LB-Flugaffäre zu offen auf roten Filz und Vetternwirtschaft hingewiesen und wurde zu allem Überfluß im Zusammenhang mit seinen Ermittlungen gegen Vorstandsmitglieder der Dresdner Bank in der Presse auch noch mit den Worten zitiert: "Eine kriminelle Energie, bis hinein in die Vorstandsetage, die wir zuvor nicht für möglich gehalten hätten" Die Reaktion des Kartells ließ nicht lange auf sich warten. Erst wurde er von der Schwerpunktabteilung Wirtschaftskriminalität in ein Ressort strafversetzt, in dem er Strafanzeigen und Beschwerden gegen Rechtsanwälte zu bearbeiten, oder besser gesagt, abzuwehren hatte. Als er sich dagegen auf dem behördenüblichen Dienstweg zur Wehr setzte, kam der finale Blattschuß in Form eines von Justizminister Dieckmann höchstpersönlich eingeleiteten Strafverfahrens wegen Rechtsbeugung. Inzwischen wartet Pütz im vorgezogenen Ruhestand auf die Einstellung des Verfahrens - Eine Hauptverhandlung gegen ihn wäre nämlich so ziemlich das letzte, was die Düsseldorfer Wirtschafts- und Polit-Mafia, die in diesem Fall ans Licht einer interessierten Öffentlichkeit gezerrt würde, gebrauchen könnte. * Leider viel zu selten finden sich in der Rechtsprechung Beispiele dafür, dass es auch Richter gibt, die sich gegen eine schrankenlose Narrenfreiheit ihrer Kollegen wenden. Zwei positive Beispiele aus BGH-Entscheidungen sollen mein Plädoyer wider die Dummheit abschließen und zugleich etwas Hoffung machen, dass unsere Justiz mit etwas Geduld (und viel Engagement aller Beteiligten) vielleicht doch noch zu retten ist: "Ausnahmsweise dürfe die Dienstaufsicht aber einschreiten, wo dem Richter bei seiner Rechtsprechungstätigkeit offensichtliche und jedem Zweifel entrückte Fehlgriffe unterlaufen; in einem solchen Fall dürfe auch dem Richter vorgehalten werden, dass er sich nicht gesetzestreu verhalten habe" (DRiZ 1991, S. 410-411) "Die Dienstaufsicht trägt zur Sicherung des Justizgewährungsanspruchs des Bürgers bei. Sie soll eine den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechende, geordnete Rechtspflege gewährleisten und sicherstellen, dass die richterlichen Dienstpflichten eingehalten werden. Dazu ist auch bei Richtern ungeachtet der verfassungsrechtlichen Garantie ihrer Unabhängigkeit eine Dienstaufsicht zulässig (vgl. BGHZ 112, 189, 193; Senat, Urteil vom 24.11. 1994 – RiZ[R] 4/94 –, NJW 1995, 731, 732). Die Dienstaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörden berührt als solche die richterliche Unabhängigkeit nicht, solange sie sich im Rahmen des § 26 DRiG hält (vgl. BVerfGE 38, 139, 151 f.)." |
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