
AG EINSTWEILIGE VERFUEGUNG WEBER%STADT NEUSS WZ-ARTIKEL 19.8.93 HUNGERSTREIK
dII.1040130010
DATEI::/u/weber/aktenplan/31-62-0207
REINHARD F. SELKE
RECHTSANWALT
Anwaltsbuero, Grafenberger Allee 85, 40237 Duesseldorf
Grafenberger Allee 85
Amtsgericht Neuss 40237 Duesseldorf
Tel.: 0211 / 684377
Breite Strasse Fax.: 0211 / 672165
Gerichtsfach LG 380
41460 Neuss
Sprechzeit nach
Vereinbarung
Duesseldorf, 00.07.1993
Mein Zeichen:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfuegung
In Sachen
des Herrn Wendolin Weber, Dohler Strasse 231, 41238
Moenchengladbach
Prozessbevollmaechtigter: Rechtsanwalt Reinhard F. Selke
in Duesseldorf
Antragstellers,
g e g e n
den Stadtdirektor der Stadt Neuss, Rathaus, Buechel, 41460 Neuss
Antragsgegner,
- noch kein Aktenzeichen -
wegen Unterlassung,
vorlaeufiger Streitwert: DM 10.000,--
bitte ich um den Erlass folgender einstweiliger Verfuegung ohne
muendliche Verhandlung:
- 2 -
1. Der Antragsgegner hat es zu unterlassen,
den Zeitungsartikel der Westdeutschen Zeitung,
Ausgabe Neuss, "Hausbesitzer im Hungerstreik"
oeffentlich auszustellen.
2. Der Antragsgegner hat es zu unterlassen,
den Zeitungsartikel "Hausbesitzer im Hunger-
streik" neben dem Antragsteller in der Weise
auszustellen, dass der Eindruck erweckt wird,
dass die Ausstellung vom Antragsteller herruehrt.
3. Dem Antragsgegner wird angedroht, dass fuer jeden
Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Nr. 1 oder
Nr. 2 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungs-
geld bis zu DM 500.000,-- und fuer den Fall, dass
es nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten festgesetze werden kann.
4. Der Antragsgegner traegt die Kosten des
Verfahrens.
Begruendung:
Der Antragsteller hat am 16.8.1993 vor dem Rathaus Neuss einen
Hungerstreik begonnen, da er sich in seinen Rechten als
Eigentuemer des Hauses Sternstrasse 29 verletzt sieht und dort
weder die Moeglichkeit hat, kostendeckende Mieteinnahmen zu
erzielen, noch das Haus veraeussern kann.
Aufgrund dieses Hungerstreiks hat die WZ in ihrer Ausgabe vom
19.8.1993 einen Artikel ueber den Antragsteller mit einem Photo
und vollstaendiger Namensnennung veroeffentlicht.
Glaubhaftmachung: Abschrift des Artikels in Anlage
Dieser Artikel enthaelt zahlreiche sachliche Unrichtigkeiten.
Unter anderem ist die Behauptung falsch, dass die Familie
Krijestarac fuer ein 15 qm grosses Zimmer monatlich DM 1.100,--
Miete gezahlt habe, denn sie hat fuer etwa 30 qm grosse
Raeumlichkeiten bis Februar 1993 DM 944,34 Miete einschliesslich
aller Nebenkosten gezahlt.
Weiter ist die Behauptung falsch, dass die Mieter des Hauses zur
Zeit Mieten entsprechend dem "gaengigen Mietspiegel" zahlten,
denn die sechs Mietparteien haben seit Maerz 1993 nahezu keine
Mieten mehr geleistet. So haben bis gestern fuer den Monat
August 1993 ein Mieter DM 115,--, einer DM 421,13 und die
weiteren vier Mieter gar nichts als Miet- und Nebenkosten
ueberwiesen.
Weiter ist die Behauptung falsch, dass dem Antragsteller "noch
weitere Haeuser in Holzheim und Moenchengladbach" gehoeren, den
ihm gehoert ausser dem Haus auf der Sternstrasse lediglich ein
Anteil (40 %) eines Hauses in Moenchengladbach, in dem er und
seine Mutter auch wohnen.
- 3 -
Weiter sind die Behauptungen falsch, dass der Antragsteller eine
Anzeige gegen die Kreispolizeibehoerde vor der Veroeffentlichung
des Artikels erstattet haette und dass er gemaess einem
Gerichtsbeschluss Hausverbot auf seinem eigenen Grundstueck
haette.
Schliesslich ist die Behauptung falsch, dass der Antragsteller
den Strom eigenhaendig abgestellt haette, denn die Stadtwerke
Neuss haben den Strom abgestellt und die Leitung verplombt.
Glaubhaftmachung fuer alles: Eidesstattliche Versicherung des
Antragstellers in Anlage;
Aufforderungsschreiben zur
Gegendarstellung in Anlage
Der Antragsgegner hat den Zeitungsartikel vergroeaert und in
vierfacher Form auf zwei Tafeln (Vorder- und Rueckseite) direkt
neben dem Antragsteller aufgestellt. Dabei hat der
Antragsgegner an keiner Stelle zu erkennen gegeben, dass er
diese Tafeln aufgestellt hat. Jeder Passant muss denken, dass
diese Tafeln auch vom Antragsteller aufgestellt worden sind.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des
Antragstellers in Anlage
Die Veroeffentlichung falscher Behauptungen in der hier
gegebenen Weise verletzen das Persoenlichkeitsrecht des
Antragstellers in einem derartigen Umfang, dass es ihm nicht
zumutbar ist, diese Verletzung auch nur fuer einen kurzen
Zeitraum hinzunehmen. Es geht nicht an, dass der Antragsgegner
mit falschen Behauptungen, die ein Dritter veroeffentlicht hat,
den Eindruck erweckt, dass der Inhalt dieser Behauptungen fuer
den Antragsteller zutrifft. Weiter geht es nicht an, dass der
Antragsgegner diese Tafeln, ohne sich selbst als Initiator zu
erkennen zu geben, derartig aufstellt, dass der Eindruck erweckt
wird, dass die Tafeln vom Antragsteller selbst aufgestellt
worden sind.
Der Antragsgegner hat einen Anspruch auf Beseitigung der
Tafeln.
Weiter wird fuer dieses Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt,
da der Antragsteller gemaess anliegendem Sozialhilfebescheid
nicht in der Lage ist, die Kosten dieses Rechtsstreits zu
tragen.
Selke
Rechtsanwalt
weber hat am 93.09.20 um 03:14:23 31-63021 bearbeitet
/u/cwk/aktenplan/31-62-0207
weber hat am 27.09.93 um 19:50:36 31-6302100 bearbeitet
/u/cwk/aktenplan/31-62-0207
weber hat am 10.04.94 um 15:44:41 15105630010 bearbeitet
/u/weber/aktenplan/31-62-0207
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