Zum Index
Erster Beigeordneter Peter Söhngen
Darum geht es eigentlich ..


  • <<-- zurueck / back

    S. 00000009 S.2 ABLEHNUNG. 8 AR 28/99 ANZEIGE % RICHTER BACHTRUP UNTERLASSE HILFE FAHRL

  • next / vor -->>

    (C) S. 00000011 BESCHEID D.GENERALSTAATSANWALTSCHAFT 4 ZS 615/99 Z.BACHTRUP STA. 8 AR 28/99


  • WIDERSPRUCH. 8 AR 28/99 ANZEIGE % RICHTER BACHTRUP UNTERLASSE HILFE FAHRL

    dII.1160400003      
    DATEI::/u/weber/artikel/grafik/02/cd0001/22/00227kaa
     
                                                                                  
                                                      Weber, Wendolin  
                                                      Giesenkirchener Str. 55   
                                                41238 MOENCHENGLADBACH 2  
                                                      Faxbox: 02166/120128
     
     
     
              STAATSANWALTSCHAFT MG
              Oberstaatsanwalt BOEHM              
              RHEINBAHNSTR.1    
        41063 MOENCHENGLADBACH  
                                         MOENCHENGLADBACH 2   den, 21.02.99
                                                                                  
                                                                                  
              Az. :dII.1160400003       (bitte stets angeben)
                                                                                  
                                                                                  
              Betr:WIDERSPRUCHRUCH ZU AKTENZEICHEN 8 AR 28/99 STA-MG
    	       ANZEIGE % RICHTER BACHTRUP UNTERLASSENE HILFE 
                                                                                  
                 Sehr geehrte Damen und Herren,
    	     ich erhebe hiermit Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.02.99
     
    	     Neben der Tatsache das alle Bewohner des Hauses 
    	     die unhaltbaren Zustaende im Haus sowohl dem Eigentuemer 
    	     (ein Jurist), als auch den zustaendigen Behoerden mitgeteilt haben
    	     und sich trotz all dieser Bemuehungen alle zustaendigen Stellen
    	     untaetig waren. Wurde nach der Anordnung der Zwangsverwaltung
    	     auch der Zwangsverwalter von den Zustaenden unterrichtet.
    	     Dieser hat sich nachweislich bemueht die Zustaende zu aendern,
    	     jedoch war dies nicht nachhaltig von Erfolg gekroehnt.
     
    	     Da sich im 3.OG die Heizung nicht bereiben liess und
    	     der Gesundheitszustand von mir und den anderen Personen,
    	     einschliesslich des Kleinkindes erheblich verschlechtert hatte,
    	     und die Wetterlage sich aktuell erheblich verschlechtert hatte,
    	     erschien es notwendig eine Einstweilige Verfuegung zur
    	     Beheizung des 3.OG zu erwirken. Die einzige Hilfe die
    	     noch zu erwarten war, war die durch das zustaenige Amtsgericht
    	     RHY. in diesem Fall Richter Bachtrup.  Diese Hilfe wurde
    	     in Angetracht der Tatsache das es hierbei eine sofortige
    	     Abhilfe notwendig erschien und es um jede Minute/jeden Tag
    	     ging war die sofortige Ausstellung der Einstweiligen Verfuegung
    	     geboten ! Wie sich Tage spaeter der Unterlassenen Hilfe heraus-
    	     stellte , musste eben das besagte 2 1/2 Monate alte Baby
    	     mit verdacht auf Lungenentzuendung ins Elisabeth Krankenhaus MG.
    	     Dies stellt eine unterlassene Hilfeleistung dar zumal es
    	     sich um unstittig gueltige Mietverhaeltnisse handelt.
     
    	     Eine Verzoegerung durch anberaumen einer muendlichen Verhandlung 
    	     ist aus mehreren Guenden unzulaessig.
                                                                      
     
    								  Seite -2-
    
                                       Seite -2-
     
    	     In Neuss (auch NRW) wurde ohne zwingenden Grund, ohne Anberaumung
    	     einer muendlichen Verhandlung , unter dem Az.: 32 C 125/93
    	     eine EINSTWEILIGE VERFUEGUNG erteilt die zudem auch noch zu 
    	     unrecht und ungeprueft erlassen wurde.
     
    	     Hier im beim AG RHY Az.: 10 C 43/99 wurde trotz akuter
    	     Gefaehrdung von Laib und Leben von Menschen u.a. eines
    	     2 1/2 Monate alten Kindes der sofortige Erlass der 
    	     Einstweiligen Verfuegung ohne Pruefung abgehnt.
     
    	                Dies ist WILLKUER !!!!!!!
                Und stellt somit einen Verfassungsbruch dar !!!
    	    Unabhaengig hiervon stellt dies nach der UN Menschnrechtscharta
    	    der Deutschland begetreten ist eine Menschenrechtsverletzung dar !!!
     
    	    Ich verweise hiermit auf die CD-ROMS 1,2,6 der Chronik der Willkuer.
    	    (Willkuer und/oder Zeitschine ).
     
    	    Ich fordere Sie hiermit hilfsweise auf alle zustaenigen Stellen,
    	    einzuschalten und gem. Artikel 20 unserer Verfassung 
    	    die Verfassungs und Menschenrechtsverletzungen aufzuklaeren
    	    und die Verantwortlichen aus den staatlichen Organen
    	    umgehende general und spezialpraeventiv abzuurteilen.
     
    	    Mit dem Decken solcher Straftaten begeben Sie sich aus den
    	    Rahmen der Rechtsstaatlichkeit heraus und werden zu Mittaetern.
    	    Darueber hinaus ist das vorsaetzliches schueren von Auslaenderhass
    	    durch staatliche Organe.
    	    Bitte bedenken Sie dies !
     
     
                 Mit freundlichem Gruss 
    	     Wendolin Weber
     
    


  • <<-- zurueck / back

    S. 00000009 S.2 ABLEHNUNG. 8 AR 28/99 ANZEIGE % RICHTER BACHTRUP UNTERLASSE HILFE FAHRL

  • next / vor -->>

    (C) S. 00000011 BESCHEID D.GENERALSTAATSANWALTSCHAFT 4 ZS 615/99 Z.BACHTRUP STA. 8 AR 28/99

  • zurueck zum Index
  • zurueck zum Ueberbegriff
  •                      Seite -00000010-