
Die
Kirchen spielen
naturlich auch noch
eine gewisse Rolle .
Wer benennt denn die "Hohen Richter" ?
Und wer haftet wenn Richter
eindeutig "verrückt" sind !
Und wer von uns hat schon einmal ein
seinem Leben einen Richter
bestimmt (gewählt) ?
Geknechtete haben keine Wahl !
"Recht" das sich selber ad absodum
führt , und Willkür praktiziert
ist Staatsterror !
![]() Sozialgericht
Duesseldorf
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S44 AS 405/07Sozialgericht Duesseldorf Widerspruchsbescheid der Stadt Moenchengladbach 432Hs-BG-Nr.:36502BG0021398-W 195/07 |
S44 AS 12/08 ER -
Sozialgericht
Duesseldorf Weber,
Wendolin % RAe Alfons Pospiech 07.01.2008 Antrag auf
Raeumungsschutz,
S44 AS 12/08 ER - |
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Quelle :
http://de.wikipedia.org/wiki/SozialgerichtSozialgerichtaus Wikipedia, der freien EnzyklopädieDas Sozialgericht (SG) ist das Gericht erster Instanz innerhalb der deutschen Sozialgerichtsbarkeit. Seine Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nach § 51 SGG funktionell zuständig für Entscheidungen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
Eine Ausnahme besteht für das Land Bremen. Dort wird befristet bis zum 31. Dezember 2008 in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Sozialgerichtsbarkeit durch besondere Spruchkörper des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ausgeübt. Die übrigen Bundesländer (auch nicht Niedersachsen, das mit Bremen ein gemeinsames Landessozialgericht unterhält) haben von dieser Option des § 50a SGG keinen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit funktionell zuständig für Entscheidungen in privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken-, der sozialen und der privaten Pflegeversicherung. Sachlich zuständig ist das Sozialgericht für Entscheidungen aller Streitigkeiten im ersten Rechtszug (in erster Instanz), für die die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit funktionell zuständig sind (§ 8 SGG). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort des Klägers. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder hat ein Kläger seinen Wohnsitz im Ausland und keinen Beschäftigungsort im Inland (denkbar etwa bei Rentnern), ist abweichend von der allgemeinen Regel für die örtliche Zuständigkeit der Sitz der oder des Beklagten ausschlaggebend (§ 57 SGG). Die Spruchkörper des Sozialgerichts (Kammern) sind regelmäßig mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt (§ 12 SGG). Nach dem Sozialgerichtsgesetz sind jeweils besondere Kammern für die Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, für das Recht der schwerbehinderten Menschen, das soziale Entschädigungsrecht (Kriegsopferversorgung, Soldatenversorgung, Opferentschädigung u. ä.), Kassenarztrecht (Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten und Vertragszahnärzten sowie deren Vereinigungen) zu bilden (§ 10 SGG). Der vorsitzende Berufsrichter kann einfach gelagerte Fälle im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbescheid allein entscheiden, der in seiner Wirkung einem Urteil gleichsteht (§ 105 SGG) Die Verfahrensvorschriften ähneln im Übrigen sehr stark denen der Verwaltungsgerichtsordnung, sind aber allgemein gesprochen etwas klägerfreundlicher ausgestaltet. So gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (kein Beibringungsgrundsatz wie im Zivilprozess). Es besteht kein Vertretungszwang. Das Verfahren ist für Versicherte, Sozialleistungsempfänger sowie für behinderte Menschen und solche, die im Fall des Obsiegen als solche anzusehen wären, gerichtskostenfrei (§§183 S.1, 2 iVm. S.3 SGG). An Unterschieden zum Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die dem Kläger gegebene Möglichkeit hervorzuheben, sich – allerdings gegebenenfalls nach Bestimmung der oder des Vorsitzenden auf eigene Kosten – von einem Arzt seiner Wahl begutachten zu lassen (§ 109 SGG). Außerdem können – und werden in der Praxis – verschiedene Klagearten kombiniert werden (§ 54 SGG). Weiter bestehen kleinere Unterschiede in der Verfahrensbeendigung. Anders als die Verwaltungsgerichte fällen die Sozialgerichte in der Regel sogenannte Stuhlurteile, das Urteil wird also unmittelbar in der Sitzung verkündet. Außderdem werden die meisten Leistungsurteile, d.h. Urteile die die Behörden zur Leistung verpflichten, nur dem Grunde nach gefällt (§ 130 I S.1 SGG). Damit ist gemeint, dass die Höhe der Leistung nicht vom Gericht errechnet wird, sondern von dem jeweiligen Leistungsträger. Gegen Urteile des Sozialgerichts findet regelmäßig die Berufung zum Landessozialgericht statt. Eine Ausnahme besteht für Urteile mit nur geringem Streitwert (Geldleistung bis zu 500 Euro). In bestimmten Fällen ist die Sprungrevision zum Bundessozialgericht möglich. Die Arbeitsbelastung der Sozialgerichte ist durch die Einführung des Arbeitslosengeldes II ("Hartz IV") zum 1. Januar 2005 erheblich angestiegen. Dies hat bundesweit mit Ausnahme von Bremen zu einer erheblichen personellen Verstärkung der Sozialgerichte geführt. Berufungs- und Beschwerdeinstanz des Sozialgerichts ist regelmäßig das Landessozialgericht. Revisionsgericht ist das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel.
Zu Namen und Sitz der deutschen Sozialgerichte siehe die Liste deutscher Gerichte#Sozialgerichtsbarkeit |
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![]() Anwaelte der Justiz |
Gerichte des ![]() Bundes |
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10000 (zehntausend) fuer das Ansehen von Akten, ohne zu helfen.
Diese Justiz hat wie schon einmal in der Geschichte erheblich bei der Pseudolegitimierung von Verfolgung und gezielter Vernichtung von Familien mitgewirkt.
Ohne einen Anwalt der als Teil der Justiz bereit und willens ist gegen Justizverfehlungen vorzugehen , bleibt RECHT Theorie ! Darüber hinaus kann kaum ein Anwalt es sich wirtschaftlich Leisten für Prozesskostenhilfe durch Justiz vernichtete Existenzen zu vertreten. (Die eigene Brut hat hunger und will gefüttert werden !)
Ganz zu schweigen von den "Standesregeln" und anderen Kleinigkeiten.
Wenn Ihnen darüberhinaus auch noch die Übernahme der Portokosten verweigert wird , ist es schwierig 2000 Anwälte zu besuchen und zu bitten das Mandat zu Übernehmen.
Dies geschieht mit Vorsatz ! Die Rechtssuche soll unmöglich gemacht werden !
(Wer noch Geld hat kann ausbluten !)
Postenschiebereien zwischen Judikative / Legislative / Executive
Beschwer dich ruhig Arschloch ... ! Bei wem bitte ... Bei der Partei .. , der Kirche .. ? wo ?
Auch die Medien sind von Interessen der Parteien/Kirchen durchsetzt Keiner von denen ist Verantwortlich. Man tut ja nur seine Pflicht !
Existenz vernichtet ? Pech ! 1000xxxx Einzelfälle !?
Man tut ja nur seine Pflicht !
Oh, keine Kretik ! Kann man sowieso nichts machen !
Ausser Artikel 20 des Grundgestzes, der sich gegen Willkür richtet !
Wenn der Staat den Bürger nicht schüzt sondern vernichtet, gibt es das Gewaltmonopol auf !
