• <<-- zurueck / back

    S. 00000016 S.2 STERNSTR. RECHT STAATSKANZLEI BESCHEID AZ.:I B 2 - 405 - W - 11/93

  • Wenn Sie Hilfe von denen erwarten ..
    Vergessen Sie es ! es sind die Vernichter deutscher Familien ..
    und
    Erster Beigeordneter Peter Söhngen

    Darum geht es eigentlich ...

  • next / vor -->>

    (C) S. 00000018 S.1 STERN.STAATSKANZLEI BESCHEID 2 ANTWORT V.MIR 29.07 AZ.: I B 2-405-W 11/93


  • STERNSTR. STAATSKANZLEI BESCHEID 2 ANTWORT V.MIR 29.07 AZ.: I B 2-405-W 11/93

    cI.1.0020201        
    DATEI::/u/weber/aktenplan/31-51020020201
     
     
    BRIEF BEGINN !
    ---------------------------------------------------------------------------
    
                                        Weber, Wendolin
                                        DOHLERSTR. 231
                                  4050 MOENCHENGLADBACH 2
                                        Tele. :
     
     
     
     
     
              121601 STAATSKANZLE
              STAATSKANZLEI NW RAU,J
     
     
          4000 DUESSELDORF
                            MOENCHENGLADBACH 2   den, 29.07.93
     
     
     
     
     
              Betr: I B 2 - 405-W-11/93
     
                 Sehr geehrte Damen und Herren,
                 sehr geehrter Hr. Fink,
     
     
     
                 Ich bedauere sehr das die Landes Regierung keinen Einfluss
                 auf die Gesetzgebung und Politik hat.
    	     Das Sie fuer die Normen des Buergerlichen Gesetzbuches
    	     oder die Zivilprozessordnung als Teil der Landes- und
    	     Bundesgestzgebung zustaendig sind, erachte ich als Konsens.
                 und deshalb wende ich mich nochmals um Hilfe nachsuchend,
    	     unter oben angegebenen Aktenzeichen, an Sie.
    	     Ich bitte um eingehende Pruefung des Sachverhaltes.
                 Es ist bedauerlich das der Ministerpraesident und die Landes-
    	     regierung keine rechtliche Moeglichkeit hat,
    	     in der Angelegenheit taetig zu werden.
     
                 Aber jetzt hege ich die Hoffnung dass wir doch noch im
                 Dialog zu klaeren vermoegen in wie weit doch durch
    	     Sie Abhilfe moeglich ist.
     
                 1. Die Miete ist nach dem Willen des BGB der entgeltliche
                    Gebrauch einer Sache auf Zeit. Die Befugnis des Vermieters
                    unternehmerisch wirtschaften zu duerfen, geniesst in
                    Artikel 14 GG Verfassungsrang.
     
                    Gem. der derzeitigen Situation, ist der Mieter Besitzer
                    an der angemieteten Wohnung und somit Eigentuemer im Sinne des
                    Artikel 14 Abs.1 S.1 GG.
     
    		Dies ist das erste Problem.
                                                                   Seite - 2 -
    
                                  Seite - 2 -
     
                                                                 Weber, Wendolin
                                                                 DOHLERSTR. 231
                                                           4050 MOENCHENGLADBACH 2
     
     
     
                 2. Art. 3 GG.
    		Den Mietern steht das Instrument der Einstweiligen  Verfuegung
    		zur Verfuegung um im "Vertragsverhaeltnis" eigene "legitime"
    		Interessen kurzfristig durch zu setzen.
    		Dieses Instrument steht dem Eigentuemer nicht zur Verfuegung.
    		Dies ist sowohl im BGB als auch in der ZPO nicht vorgesehen
    		und stellt somit eine Ungleichbehandlung gem. Art.3 GG dar.
    		Begr.: Wie sich an meinem Fall zeigt ist es NUR ueber
    	        Paragr. 940a ZPO und den Voraussetzungen des Paragr. 858 BGB
    		eine Einstweilige Verfuegung zu erlangen. Beides sind
    	        Bundesgesetze. Es steht mir weiter nicht einmal das Mittel
    		der Leistungsverweigerung offen. (Bundesgesetze)
    		Es ist also gewollt das ich kein Geld bekomme!
    		Denn: Ein Mieter der ein Einkommen < 1500,-- DM hat
    		ist bescheuert wenn er noch Miete zahlt.
    		Kommt der Mahnbescheid, wird der gesammte Anspruch abgelehnt !
    		Kommt das AG mit der Klage auf zahlung wird Rechtsmittel
    		eingelegt. Dies sichert derzeit einen Schwebezustand von
    		ca. 3 Jahren zu. (Gerichte ueberlastet).
     
    		Kommt die Raeumungsklage wird Rechtsmittel eingelegt
    		und es wird Kostenlos gewohnt.
     
    		Ein schnelle durchsetzen der Forderungen oder eine anderweitige
    		Verwertung ist aufgrund 940a ZPO/ 858 BGB nicht Moeglich !!!!
    		Dies ist kausal mit Bundesgestzen zu sehen. Ich nahm an der
    		Komunismus waere untergegangen ?
     
    		Das ich bei dieser Gesetzgebung meine Existenz verliere
    		ist tragisch, dass aber hier die Verfassung nicht nur
    		in den o.A. Artikeln arg strapaziert wird, ist jetzt
    		vielleicht verstaendlich.
     
    		Sie schreiben mir:  "Nach Art. 97 des Grundgesetzes sind die
    		Richter, nur dem Gesetz unterworfen."
    		Diese Feststellung ist richtig ! Jedoch ist klar ein Richter
    		kann und darf nur auf der Basis der Gesetze Entscheiden.
    		Hier haben deutsche Richter mein Ersuchen auf Erlasss einer
    		Einstweiligen Verfuegung abschlaegig beschieden, da KEIN GESETZ
    		MICH SCHUETZT.
                    So nun Sie ! Was soll ein Richter da auf die Schnelle machen ?
    		Auch wenn die Notwendigkeit vorliegt !
    		Er macht nix genau wie Sie ! (Keiner zuustaendig !)
     
                                                                   Seite - 3 -
    
                                  Seite - 3 -
     
                                                                 Weber, Wendolin
                                                                 DOHLERSTR. 231
                                                           4050 MOENCHENGLADBACH 2
     
     
    		Darueber hinaus  habe ich in meinen "Aeusserungen"
    		gebeten die Verfassung zu ergaenzen. (Eigentum...)
    		Habe eine Aenderung/Ergaenzung der ZPO/BGB erbeten.
    		Ich habe um Hilfe gebeten. Was muss ich noch machen, damit
    		meine Bitten und Beschwerden ernstgenommen werden.
     
    		Hierdurch ist erheblicher Schaden entstanden. Und ich
    		bekomme derzeit 407,--DM Sozialhilfe (Darlehnsweise - pro Monat,
    		nicht pro Tag).
    		Ein Hauseigentuemer wird von Gestzwegen zum Sozialfall.
    		Darueber hinaus wird mir vom Sozialamt angedroht fuer
    		DM 1,50 /Std. arbeiten zu muessen. Das ist Sklaverei.
    		Erst wird die wirtschaftliche Existenz genommen und wenn
    		ich weiterleben moechte, werde ich zu einem Sklavenlohn
    		zur Arbeit gezwungen. Dies ist in diesem Kontext eine
    		Verletzung meiner Menschenwurde.
    		Eine Moeglichkeit mich zu wehren wird mir nicht gegeben.
    		Siehe Gewaltmonopol. Und mir  steht kein Schutz zu!
    		Wer also an Menschen mit Normalen Verdienst vermietet
    		bekommt also kein Geld und ist "Enteignet". Gestze die
    		Ihn schuetzen gibt es nicht!
     
                     Ich fordere Sie auf den Sachverhalt dahingehend zu klaeren
    		 das hier Abhilfe geschaffen wird.
    	         Dies ist ein existenzielles Problem .
     
     
                 Ihre Antwort erwartend verbleibe ich
    
     
     
    weber hat am 93.07.29 um 05:35:20  31-50010105    bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-50010105
     
     
    weber hat am 93.07.29 um 05:37:29  31-50010105    bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-50010105
     
     
    weber hat am 93.07.29 um 05:39:36  31-50010105    bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-50010105
     
     
    weber hat am 93.07.29 um 05:41:59  31-50010105    bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-50010105
     
     
    weber hat am 93.07.29 um 05:55:40  31-50010105    bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-50010105
     
     
    weber hat am 93.07.29 um 15:58:57  31-51020020201 bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-51020020201
     
     
    weber hat am 29.07.93 um 15:59:26  31-51020020201 bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-51020020201
    ---------------------------------------------------------------------------
    BRIEF ENDE !
     
    weber hat am 93.07.29 um 16:16:38  31-51020020201 bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-51020020201
     
     
    weber hat am 93.07.29 um 16:18:21  31-51020020201 bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-51020020201
     
     
    weber hat am 93.07.29 um 16:27:11  31-51020020201 bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-51020020201
     
     
    weber hat am 93.07.29 um 17:00:15  31-51020020201 bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-51020020201
     
     
    weber hat am 93.07.31 um 13:33:43  31-5299011     bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-51020020201
     
     
    weber hat am 93.07.31 um 14:27:05  31-5299011     bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-51020020201
     
     
    weber hat am 12.07.94 um 12:34:27  151020020201   bearbeitet
    /u/weber/aktenplan/31-51020020201
    


  • <<-- zurueck / back

    S. 00000016 S.2 STERNSTR. RECHT STAATSKANZLEI BESCHEID AZ.:I B 2 - 405 - W - 11/93

  • next / vor -->>

    (C) S. 00000018 S.1 STERN.STAATSKANZLEI BESCHEID 2 ANTWORT V.MIR 29.07 AZ.: I B 2-405-W 11/93

  • zurueck zum Index
  • zurueck zum Ueberbegriff
  •                      Seite -00000017-