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    S. 00000052 GEGENDARSTELLUNG WZ 01.9.93 WZ-ARTIKEL 19.8.93 HUNGERSTREIK

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    (C) S. 00000054 ANZEIGE STA WEBER%KREISPOLIZEI WZ-ARTI.19.8.93 HUNGERSTREIK OKD OBERKREISDIR


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    a6.0102043          
    DATEI::/u/weber/aktenplan/31-62-0210
    
     
     
     
     
                                      REINHARD F. SELKE
                                        RECHTSANWALT  
               
               
               
               Anwaltsbuero, Grafenberger Allee 85, 40237 Duesseldorf
                                                        Grafenberger Allee 85
                                                        40237      Duesseldorf
               Staatsanwaltschaft Duesseldorf            Tel.:   0211 / 684377
               Willi-Becker-Allee 8                     Fax.:   0211 / 672165
               
                                                        Gerichtsfach  LG  380
               40227 Duesseldorf
                                                          Sprechzeit  nach
                                                            Vereinbarung
               
                                                       Duesseldorf, 06.09.1993
                                                       Mein Zeichen: 6986-93-w
               
               
               
               Strafanzeige und Strafantrag           
               
               gegen
               
               Stadtdirektor der Stadt Neuss
               
               
               Im Namen  und gemaess  anliegender  Vollmachtsurkunde  des  Herrn
               Wendolin Weber, Dohler Str. 231, 41238 Moenchengladbach erstatte
               ich Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen den Stadtdirektor
               der Stadt Neuss und die nachgeordneten Dezernenten wegen
               
                              uebler Nachrede und Verleumdung
               
               im Sinne der Paragr. 186 und 187 StGB.
               
               Es wird ausdruecklich Strafantrag nach Paragr. 194 StGB gestellt.
               
               Unter dem  19.08.1993 veroeffentlichte  die Westdeutsche Zeitung
               in ihrem  Lokal Teil  fuer die  Stadt Neuss  einen Bericht  ueber
               meinem Mandanten  der vor dem Rathaus der Stadt Neuss seit drei
               Tagen  in   Hungerstreik   getreten   war.   Eine   Kopie   des
               Zeitungsausschnitts fuege ich in Anlage bei.
               
               --
               Dieser  Zeitungsartikel   hat   zahlreiche   objektiv-sachliche
               Unrichtigkeiten  enthalten.   Die   wichtigsten   unzutreffende
               Angaben  sind   in  einer   Gegendarstellung   vom   30.08.1993
               aufgefuehrt worden.  Diese Gegendarstellung hat die Westdeutsche
               Zeitung  in  ihrer  Ausgabe  vom  01.09.1993  abgedruckt.  Eine
               Abschrift der Gegendarstellung vom 30.08.1993 liegt an.
               
               Der Stadtdirektor  der Stadt  Neuss hat  diesen Zeitungsartikel
               mit den  unrichtigen Angaben  vergroessern lassen  und  auf  zwei
               Pappwaenden vorder-und  rueckseitig Aufkleben  lassen,  insgesamt
               also 4 mal.
               
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               Diese Pappwaende  hat der  Stadtdirektor  der  Stadt  Neuss
               direkt  links   und  rechts   neben  meinem   etwa  20   m  vor
               Rathauseingang    sitzenden     hungerstreikenden     Mandanten
               aufgestellt, so  dass jeder  Passant, der sich mit den Problemen
               meines  Mandanten   und   den   Gruenden   fuer   seinen   Streik
               auseinandersetzen   wollte,    automatisch   auch   an   diesen
               Zeitungsartikel vorbei  und deren  Inhalt  zur  Kenntnis  nahm.
               Abgesehen davon, dass es so aussah, als haette mein Mandant diese
               Pappwaende selbst auf gestellt, denn Sie befanden sich ja direkt
               neben ihm  ist mein  Mandant nunmehr  von zahlreichen Passanten
               angefeindet, angegangen und beschimpft worden, weil es sich bei
               ihm nach  dem Zeitungsausschnitt  um eine  Art Mietwucherer und
               "Wohnungshai" handeln  muesste. Dieser  Eindruck wurde  durch den
               Zeitungsartikel  erweckt   und  sollte  nach  der  Absicht  des
               Stadtdirektor der Stadt Neuss auch erweckt werden.
               
               Da dieser  Artikel aber zahlreiche Unrichtigkeiten enthaelt, die
               auch objektiv  nachpruefbar sind,  wie sie  in der  oben bereits
               benannten Gegendarstellung  ausgefuehrt  worden  sind,  hat  der
               Stadtdirektor damit  den Tatbestand  der Verleumdung nach Paragr. 187
              StGB oder zumindest der ueblen Nachrede nach Paragr.186 StGB erfuellt.
               Mit der  oeffentlichen zur Schaustellung des Zeitungsausschnitts
               hat der  Stadtdirektor der  Stadt Neuss  die  unwahre  Tatsache
               verbreitet, dass  mein Mandant  fuer  ein  15  qm  grosses  Zimmer
               monatlich DM  1.100,-- Miete  ueber die CWK-GmbH kassiert haette,
               dass  die   Mieter  des  Hauses  meines  Mandanten  ihre  Mieten
               entsprechend dem  Neusser-Mietspiegel zahlen  wuerden, dass  mein
               Mandant noch  weitere Haeuser  in Holzheim  und  Moenchengladbach
               besitzen wuerde,  dass mein Mandant dem Hausbewohnern eigenhaendig
               den Strom  abgestellt haette  und dass  das Gericht  ihm verboten
               haette, sein Grundstueck zu betreten.
               
               All  diese  Angaben  sind  geeignet  gewesen  meinem  Mandanten
               veraechtlich zu  machen und  ihm  in  der  oeffentlichen  Meinung
               herabzuwuerdigen.  Dies   duerfte  keiner   naeheren  Ausfuehrungen
               beduerfen,  zumal   mein   Mandant   die   dadurch   ausgeloesten
               Anfeindungen am  eigenen Leib  gespuert hat.  Es  ist  auch  die
               Absicht des  Stadtdirektor  der  Stadt  Neuss  gewesen,  meinen
               Mandanten auf  diese Weise  zu verleumden,  denn die Plazierung
               dieser  "Informationsstaender"  direkt  neben  meinem  Mandanten
               mussten zwangslaeufig dazu fuehren, dass jeder Passant glaubte, dass
               der  Inhalt   dieses  Artikel  objektiv  auf  meinen  Mandanten
               zutreffend sei.
               
               Ziel dieser Verleumdung durch den Stadtdirektor der Stadt Neuss
               ist es  gewesen, von  der tatsaechlichen  Problematik abzulenken
               und meinem  Mandanten von  seinem Platz, auf dem er sich befugt
               aufhielt, zu vertreiben.
               
               Aufgrund mehrerer  Schreiben und  Eingaben meines Mandanten der
               Stadt Neuss  sowie mehrerer  Gespraeche mit  der Stadtverwaltung
               der Stadt  Neuss ist  es auch  bekannt gewesen,  dass der Inhalt
               dieses Artikels  mindestens in einigen Punkten nicht zutreffend
               gewesen ist.  Wenn der  Stadtdirektor der  Stadt  Neuss  denoch
               diesen Zeitungsausschnitt  zur Veroeffentlichung  ausstellt,  so
               handelt er  in Bezug  auf die  Verbreitung  unwahrer  Tatsachen
               wider besseres Wissen.
               
               Die Strafanzeige und der Strafantrag sind somit begruendet.
    
     
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               Es    wird     um    Mitteilung     des    Aktenzeichen     des
               Ermittlungsverfahrens gebeten.
               
               
               
               Selke
               Rechtsanwalt
     
    Anmerkung von Weber:
    	   Es  stellt sich die Frage ob hier gemeinschaftliches Handeln
    	   z.N. von Herrn Wendolin Weber  vorliegt.
    
     
     
    weber hat am 20.09.93 um 02:53:54  31-62-0210     bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-62-0210
     
     
    weber hat am 93.09.20 um 02:57:32  31-62-0210     bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-62-0210
     
     
    weber hat am 20.09.93 um 03:16:26  31-6302        bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-62-0210
     
     
    weber hat am 93.09.20 um 03:20:06  31-6302        bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-62-0210
     
     
    weber hat am 93.09.20 um 03:23:58  31-6302        bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-62-0210
     
     
    weber hat am 93.09.20 um 03:35:30  31-6302        bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-62-0210
     
     
    weber hat am 93.09.21 um 19:16:27  31-6302        bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-62-0210
     
     
    weber hat am 93.09.21 um 19:24:09  31-6302        bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-62-0210
     
     
    weber hat am 21.09.93 um 19:24:34  31-6302        bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-62-0210
     
     
    weber hat am 27.09.93 um 09:50:09  31-6302        bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-62-0210
     
     
    weber hat am 93.09.27 um 10:55:31  31-51010102043 bearbeitet
    /u/cwk/aktenplan/31-62-0210
     
     
    weber hat am 09.11.93 um 09:26:07  31-62-0210     bearbeitet
    /u/weber/aktenplan/31-62-0210
     
     
    weber hat am 94.01.23 um 14:14:54  1510561100     bearbeitet
    /u/weber/aktenplan/31-62-0210
     
     
    weber hat am 94.01.23 um 14:21:13  15105611000    bearbeitet
    /u/weber/aktenplan/31-62-0210
     
     
    weber hat am 10.04.94 um 15:35:08  15105630000    bearbeitet
    /u/weber/aktenplan/31-62-0210
     
     
    weber hat am 11.07.94 um 18:23:18  151010102043   bearbeitet
    /u/weber/aktenplan/31-62-0210
     
     
    weber hat am 11.07.94 um 18:23:49  151010102043   bearbeitet
    /u/weber/aktenplan/31-62-0210
    


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    S. 00000052 GEGENDARSTELLUNG WZ 01.9.93 WZ-ARTIKEL 19.8.93 HUNGERSTREIK

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