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    S. 00000005 S.1 EU BUERGERBEAUFTRAGTER EUROPAEISCHE GEMEINSCHAFTEN, KOMMISSION

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    (C) S. 00000007 BUERGERBEAUFTRAGTER EU EVE RUSCITTI ID:125920


  • S.2 EU BUERGERBEAUFTRAGTER EUROPAEISCHE GEMEINSCHAFTEN, KOMMISSION

    f.080010001         
    DATEI::/u/weber/grafik/02/cd0001/57/00508laa.html
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
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    Geltendes Gemeinschaftsrecht

    Analytische Struktur

    Dokument 398Y1207(01)

    Kapitel des Fundstellennachweises, in denen dieses Dokument zu finden ist:
    [ 01.40.10 - Allgemeines ]


    398Y1207(01)
    Der Europaeische Buergerbeauftragte - Jahresbericht 1997
    Amtsblatt nr. C 380 vom 07/12/1998 S. 0001 - 0162



    Text:

    JAHRESBERICHT 1997 (98/C 380/01)

    Strassburg, 20. April 1998
    HERRN JOSÉ MARÍA GIL-ROBLES GIL DELGADO
    Praesident des Europaeischen Parlaments
    rue Wiertz
    B - 1047 Bruessel
    Sehr geehrter Herr Praesident,
    gemaess Artikel 138e Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und Artikel 3 Absatz 8 des Beschlusses des Europaeischen Parlaments ueber die Regelungen und allgemeinen Bedingungen fuer die Ausuebung der Aufgaben des Buergerbeauftragten lege ich hiermit meinen Bericht fuer das Jahr 1997 vor.
    Jacob SOEDERMAN
    Buergerbeauftragter der Europaeischen Union
    >PLATZ FUER EINE TABELLE>

    1. VORWORT DES EUROPAEISCHEN BUERGERBEAUFTRAGTEN
    Dies ist der dritte Jahresbericht des Europaeischen Buergerbeauftragten, jedoch erst der zweite, der ein volles Taetigkeitsjahr abdeckt. Das Buero befindet sich nach wie vor in einem relativ fruehen Stadium seiner Entwicklung, aber bereits 1997 gelang es uns, mehr Untersuchungen aus eigener Initiative einzuleiten, mehr Faelle mit begruendeten Entscheidungen abzuschliessen und mehr positive Ergebnisse fuer Beschwerdefuehrer zu erzielen. Drei einvernehmliche Loesungen wurden mit Erfolg vorgeschlagen, und der erste Sonderbericht wurde dem Europaeischen Parlament vorgelegt.
    Im Laufe dieses Jahres war es ferner moeglich, das Hauptbuero in Strassburg mit einem kleinen Festakt einzuweihen und eine Aussenstelle in Bruessel zu eroeffnen. Die Durchfuehrungsbestimmungen wurden vom Buergerbeauftragten gemaess Artikel 14 des Statuts des Buergerbeauftragten verabschiedet, und ein Netzwerk von Verbindungsbeamten zu den Bueros der nationalen Buergerbeauftragten und aehnlichen Stellen in Mitgliedstaaten wurde errichtet.

    UNTERRICHTUNG DER BUERGER UEBER DAS BESCHWERDERECHT
    Seit der Aufnahme meiner Taetigkeit als Europaeischer Buergerbeauftragter am 1. September 1995 habe ich einen betraechtlichen Teil meiner Zeit darauf verwendet, die europaeischen Buerger ueber ihr Beschwerderecht beim Buergerbeauftragten, die Situationen, in denen es angemessen ist, eine Beschwerde einzureichen, und ueber die Art und Weise, wie dies zu tun ist, zu informieren. Zur Foerderung des Kenntnisstandes der Buerger habe ich regelmaessig mit den Bueros der nationalen Buergerbeauftragten und aehnlichen Stellen, den Informationsbueros des Europaeischen Parlaments und den Vertretungen der Europaeischen Kommission in den Mitgliedstaaten in Kontakt gestanden und mit ihnen zusammengearbeitet. Allen diesen Stellen liegt unser Informationsmaterial vor, auch das fakultative Standardformular, auf dem eine Beschwerde formuliert werden kann. Sie haben sich stets als sehr kooperativ erwiesen.
    Um den Buergern eine raschere und wirksamere Information zu bieten, haben wird im Internet an das Europaeische Parlament einen Eintrag angeschlossen, wo wir allgemeine Informationen ueber das Beschwerderecht und unsere Taetigkeiten erteilen. Wir haben auch Informationen an die europaeische Presse weitergegeben ueber Beschluesse oder Initiativen von allgemeinem Interesse und die Arbeit des Buergerbeauftragten in einer Reihe von Handelsblaettern vorgestellt.
    Ich habe auch die Mitgliedstaaten besucht, um die Arbeit des Buergerbeauftragten besser bekanntzumachen. Nur einem Mitgliedstaat, Portugal, habe ich noch keinen Besuch abgestattet. Meine Reise dorthin ist fuer April 1998 geplant und wird in Zusammenarbeit mit dem Informationsbuero des Europaeischen Parlaments in Lissabon und dem Buero des nationalen portugiesischen Buergerbeauftragten organisiert.
    Die statistischen Angaben ueber die Zahl der Beschwerden im Verhaeltnis zur Bevoelkerung jedes Mitgliedstaats geben einen groben UEberblick darueber, wie die Informationskampagne aufgenommen wurde (siehe Anhang A). Da gibt es einige bedeutsame Unterschiede. Wenn wir Belgien, Luxemburg und Finnland ausser acht lassen, fuer die es jeweils individuelle Gruende gibt, scheint von den kleineren Laendern Irland gut unterrichtet zu sein, wogegen weniger Beschwerden aus OEsterreich und Schweden eingegangen sind. Bezueglich der grossen Laender war die Informationskampagne in Spanien und Frankreich erfolgreich und in Deutschland und in Italien weniger erfolgreich.
    Generell gingen beim Europaeischen Buergerbeauftragten im Jahre 1997 1 181 neue Beschwerden ein. Dies bedeutet eine Zunahme von 40 % gegenueber der im Jahre 1996 insgesamt eingegangenen 842 neuen Beschwerden. Die Zahl der zulaessigen Beschwerden ist ebenfalls angestiegen, allerdings eindeutig geringer.
    Im Bereich der Information bleibt nach wie vor viel zu tun. Ich gehe davon aus, dass das Europaeische Parlament und der Petitionsausschuss dieselben Probleme bei der Foerderung der Kenntnisse ueber das Petitionsrecht haben. Der Unterschied besteht darin, dass ich mich mit meinem relativ beschraenkten Mandat, das sich auf die Taetigkeiten der Gemeinschaftsinstitutionen und -organe bezieht, darauf konzentrieren muss, die Menschen zu erreichen, die einen echten Grund zur Beschwerde ueber die europaeische Verwaltung haben, und nicht eine allgemeine Kampagne zu starten. Im Jahre 1998 wird die Informationskampagne des Buergerbeauftragten auf Buerger und Stellen gerichtet sein, die mit der Verwaltung der Europaeischen Gemeinschaft zu tun haben. Die Bemuehungen werden staerker auf die Nutzung der Moeglichkeiten des Internets gerichtet sein, um sowohl direkt mit den Buergern zu kommunizieren als auch die Informationsbueros und Organisationen auf europaeischer Ebene mit Wissen ueber das Beschwerderecht beim Buergerbeauftragten zu versorgen. Es scheint ferner wichtig zu sein, in den Mitgliedstaaten, die dezentralisierter strukturiert sind, sich mehr auf die regionale Ebene zu konzentrieren. Diese Informationstaetigkeit koennte auch Informationen ueber das Petitionsrecht beim Europaeischen Parlament beinhalten.

    INITIATIVEN BEZUEGLICH DER TRANSPARENZ
    Artikel 138e des Vertrags schafft fuer den Buergerbeauftragten die Moeglichkeit, aus eigener Initiative sowie als Reaktion auf Beschwerden Untersuchungen durchzufuehren. Innerhalb der Grenzen meines Mandats habe ich die Befugnis der Eigeninitiative dafuer verwendet, die Transparenz in der Union zu foerdern, indem ich drei Untersuchungen zu Themen eingeleitet habe, bei denen eine Reihe von Beschwerden auf eine allgemeinere Unzufriedenheit auf seiten der Buerger hindeuteten.
    Die Untersuchung aus eigener Initiative betreffend die Verfahren der Europaeischen Kommission bei der Behandlung von Beschwerden von Buergern ueber Verstoesse gegen Gemeinschaftsrecht durch Mitgliedstaaten wurde 1997 eingeleitet und abgeschlossen und wird in diesem Bericht dargelegt (siehe Kapitel 3). Die Untersuchung aus eigener Initiative wurde vom Parlament in seiner Entschliessung zum 14. Jahresbericht der Kommission ueber die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts begruesst (Berichterstatterin Astrid THORS).
    Eine weitere Untersuchung aus eigener Initiative, die mehr Transparenz schaffen soll, betrifft die Verfahren der Gemeinschaftsinstitutionen fuer die Einstellung von Personal. Diese Untersuchung wurde im November 1997 eingeleitet und dauert an.
    Schliesslich ist seit Juni 1996 die Untersuchung aus eigener Initiative ueber den Zugang der OEffentlichkeit zu Dokumenten im Gange. Am 20. Dezember 1996 richtete ich Entwuerfe von Empfehlungen an 14 Gemeinschaftsinstitutionen und -organe, dass sie Regeln fuer den Zugang der OEffentlichkeit zu Dokumenten verabschieden und diese der OEffentlichkeit leicht verfuegbar machen sollten. Diese Empfehlungen sowie die Gruende dafuer wurden im Jahresbericht 1996 ausfuehrlich dargelegt.
    Die Antworten der betroffenen Institutionen und Organe auf die Empfehlungen sind Gegenstand eines Sonderberichts des Buergerbeauftragten an das Europaeische Parlament, den ich Praesident Gil-Robles am 15. Dezember 1997 vorlegte. Da dies der erste Sonderbericht gemaess dem Statut des Europaeischen Buergerbeauftragten ueberhaupt ist, habe ich vorgeschlagen, ihn nach demselben Verfahren wie den Jahresbericht zu behandeln.
    Um eine kohaerente und wirksame Reaktion auf die Arbeit des Buergerbeauftragten zu gewaehrleisten, waere es von aeusserster Wichtigkeit, dass sich der fuer die Beziehungen zum Buergerbeauftragten zustaendige Ausschuss des Europaeischen Parlaments auch mit saemtlichen Berichten, die der Buergerbeauftragte dem Parlament gemaess dem Statut vorlegt, befasst. Wenn fuer einen speziellen Bericht besonderes Fachwissen erforderlich ist, koennte dies auf angemessene Weise erlangt werden, z.B. in Form einer Stellungnahme von einem anderen Ausschuss. Um Verwirrung zu vermeiden, koennte es hilfreich sein, dass das Parlament eine Klaerung seiner Geschaeftsordnung in Betracht zieht, um festzulegen, wie die Jahres- und Sonderberichte des Buergerbeauftragten behandelt werden.

    ERGEBNISSE DER ARBEIT
    In jedem Jahr der Taetigkeit des Bueros des Buergerbeauftragten sind bisher stets mehr positive Ergebnisse fuer die Buerger erzielt worden. In diesem Jahr hat die Zahl der von den Institutionen geregelten Faelle zugenommen und wurden die ersten einvernehmlichen Loesungen erzielt. Im kommenden Jahr muss noch in dieser Richtung viel mehr erreicht werden, bevor die Ergebnisse als zufriedenstellend betrachtet werden koennen. Die Aussenstelle in Bruessel wird die Erledigung von zeitaufwendigen Taetigkeiten in Form der Pruefung und Sichtung von Dokumenten und der Aushandlung von einvernehmlichen Loesungen erleichtern. Die Verabschiedung und Veroeffentlichung eines Verhaltenskodexes ueber gute Verwaltungspraxis wuerde sicherlich die Qualitaet der Verwaltungspraktiken der Institutionen steigern und ihre Beziehungen zu den europaeischen Buergern verbessern.
    Obwohl es dem Buero gelang, rasch ueber die Zulaessigkeit neuer Beschwerden zu beschliessen und erforderlichenfalls die Beschwerdefuehrer an andere Stellen zu verweisen, an die die Beschwerde gerichtet werden koennte, und obwohl es mehr zulaessige Faelle bearbeiten und mehr Untersuchungen aus eigener Initiative einleiten konnte, hat sich ein kleiner Rueckstand bei der Bearbeitung einiger zulaessiger Beschwerden ergeben.
    Das Ziel sollte darin bestehen, die erforderlichen Untersuchungen zu einer Beschwerde und die Unterrichtung der Buerger ueber das Ergebnis binnen eines Jahres zu erledigen, sofern nicht besondere Umstaende eine laengere Untersuchung erfordern. Ende 1997 lagen noch ca. 30 Faelle vor, bei denen dies nicht erreicht wurde, zum Teil weil in der Anfangsphase mehr Verwaltungsarbeit als erwartet anfiel, aber auch weil ein objektiver Bedarf an mehr Personal vorliegt. Der hoehere Personalbedarf wird auch unterstrichen durch die neuen Verantwortlichkeiten, die der Vertrag von Amsterdam fuer den Europaeischen Buergerbeauftragten bedeutet. Ich hoffe, dass dies im Haushaltsverfahren fuer die Jahre 1999 und 2000 angemessen Beruecksichtigung finden wird.
    In seiner Entschliessung zum Jahresbericht des Buergerbeauftragten fuer das Jahr 1996 bekundete das Europaeische Parlament die Notwendigkeit, den Begriff "Missstand" zu definieren. Ich stellte mich dieser Verpflichtung, und eine Definition, die der Erfahrung der nationalen Buergerbeauftragten und aehnlicher Stellen in den Mitgliedstaaten Rechnung traegt, ist in Kapitel 2 dieses Jahresberichts enthalten.
    Die kooperative und positive Atmosphaere, die ich in den frueheren Jahresberichten erwaehnt habe, war auch im Jahre 1997 gegeben, und ich hoffe, dass eine aufgeschlossenere und humanere europaeische Verwaltung den europaeischen Buergern zugute kommen wird.
    Jacob SOEDERMAN

    2. BESCHWERDEN AN DEN BUERGERBEAUFTRAGTEN
    Die wichtigste Aufgabe des Europaeischen Buergerbeauftragten ist die Pruefung von Missstaenden bei der Taetigkeit der Gemeinschaftsorgane und -institutionen. UEber moegliche Missstaende erfaehrt der Buergerbeauftragte hauptsaechlich durch Beschwerden der europaeischen Buerger. Er hat ferner auch die Moeglichkeit, in Eigeninitiative Untersuchungen durchzufuehren.
    Jeder europaeische Buerger oder Buerger aus Drittstaaten, die in einem Mitgliedstaat leben, koennen Beschwerden an den Buergerbeauftragten richten. Unternehmen, Vereinigungen oder sonstige Stellen mit satzungsmaessigem Sitz in der Union koennen ebenfalls Beschwerden einreichen. Diese koennen entweder direkt an den Buergerbeauftragten oder ueber ein Mitglied des Europaeischen Parlaments eingereicht werden.
    Beschwerden an den Buergerbeauftragten werden oeffentlich behandelt, sofern der Beschwerdefuehrer nicht Vertraulichkeit beantragt. Es ist wichtig, dass der Buergerbeauftragte so offen und transparent wie moeglich arbeitet, damit einerseits die europaeischen Buerger dessen Arbeit verfolgen und begreifen koennen und andererseits ein gutes Beispiel gegeben wird.
    Im Jahre 1997 befasste sich der Buergerbeauftragte mit 1 412 Faellen. Bei 1 181 dieser Faelle handelte es sich um 1997 eingegangene neue Beschwerden. 1 067 dieser Beschwerden wurden direkt von Einzelpersonen, 57 von Vereinigungen und 38 von Unternehmen eingereicht. 17 Beschwerden wurden durch Mitglieder des Europaeischen Parlaments uebermittelt. 227 Faelle waren UEberhang aus dem Jahr 1996. Der Buergerbeauftragte leitete ferner 4 Untersuchungen aus eigener Initiative ein.
    Wie erstmals im Jahresbericht des Buergerbeauftragten fuer 1995 erwaehnt, gibt es eine UEbereinkunft zwischen dem Petitionsausschuss und dem Buergerbeauftragten betreffend die gegenseitige UEberweisung von Beschwerden und Petitionen in entsprechenden Faellen. Im Jahre 1997 wurden zwei Petitionen mit Zustimmung der Petenten an den Buergerbeauftragten weitergeleitet, um als Beschwerden behandelt zu werden. 13 Beschwerden wurden mit Zustimmung der Beschwerdefuehrer an das Europaeische Parlament weitergeleitet, um als Petitionen behandelt zu werden. Ferner schlug der Buergerbeauftragte in 86 Faellen den Beschwerdefuehrern vor, beim Europaeischen Parlament eine Petition einzureichen (siehe Anhang A statistische Angaben).

    2.1. DIE RECHTSGRUNDLAGE DER TAETIGKEIT DES BUERGERBEAUFTRAGTEN
    Die Taetigkeit des Buergerbeauftragten wird ausgeuebt im Einklang mit Artikel 138e des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und gemaess dem Statut des Buergerbeauftragten (1). Artikel 14 des Statuts sieht vor, dass der Buergerbeauftragte die Durchfuehrungsbestimmungen zu diesem Beschluss erlaesst. In Anbetracht der noch begrenzten Erfahrungen mit diesem Amt des Europaeischen Buergerbeauftragten wurden zunaechst am 4. September 1996 Durchfuehrungsbestimmungen auf allgemein richtungweisender und vorlaeufiger Basis erlassen. Der Buergerbeauftragte hat den Petitionsausschuss des Europaeischen Parlaments und den Ausschuss fuer Geschaeftsordnung davon unterrichtet, dass er zunaechst nur allgemein richtungweisende und vorlaeufige Durchfuehrungsbestimmungen erlassen hat und dass formelle und langfristig geltende Durchfuehrungsbestimmungen im Laufe des Jahres 1997 verabschiedet werden.
    Am 16. Oktober 1997 verabschiedete der Buergerbeauftragte formelle und bestaendige Durchfuehrungsbestimmungen, die am 1. Januar 1998 in Kraft traten. Der Petitionsausschuss und der Ausschuss fuer Geschaeftsordnung des Europaeischen Parlaments wurden ueber die Verabschiedung der endgueltigen Bestimmungen unterrichtet. Der Wortlaut der Durchfuehrungsbestimmungen wurde in allen Amtssprachen auf der Homepage des Buergerbeauftragten veroeffentlicht (http://www.euro-ombudsman-eu.int). Der Text ist ferner im Buero des Buergerbeauftragten erhaeltlich. Ein Vermerk mit Einzelheiten ueber die Verabschiedung und Veroeffentlichung der Durchfuehrungsbestimmungen wurde im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlicht.
    Die Durchfuehrungsbestimmungen betreffen die interne Funktion des Bueros des Buergerbeauftragten. Damit sie jedoch als Dokument auch von den Buergern verstanden und verwendet werden koennen, beinhalten sie ebenfalls bestimmtes Material ueber andere Institutionen und Organe, das bereits im Statut des Buergerbeauftragten enthalten ist.
    Artikel 13 der Durchfuehrungsbestimmungen ueberarbeitet und konsolidiert die Regeln fuer den Zugang der OEffentlichkeit zu den Dokumenten, die im Besitz des Europaeischen Buergerbeauftragten sind. Zuvor waren die Regeln ueber den Zugang zu beschwerdebezogenen Unterlagen in den vorlaeufigen und richtungsweisenden Durchfuehrungsbestimmungen enthalten, wogegen die Regeln fuer den Zugang der OEffentlichkeit zu sonstigen Dokumenten in einem gesonderten Beschluss des Buergerbeauftragten von 24. Maerz 1997 enthalten waren.
    Im Verlaufe des Jahres 1997 schlug der Ausschuss fuer Geschaeftsordnung des Parlaments AEnderungen zur Artikel 161 der Geschaeftsordnung (Berichterstatter Herr Brian CROWLEY) vor. Der Buergerbeauftragte nahm am 24. September an einer Ausschusssitzung teil, in der die vorgeschlagenen AEnderungen eroertert wurden. Der vom Ausschuss in seiner Sitzung vom 4. November 1997 einstimmig angenommene Bericht ueber die AEnderung von Artikel 161 der Geschaeftsordnung des Parlaments wurde 1997 nicht auf die Tagesordnung einer Plenartagung des Parlaments gesetzt.
    Die Geschaeftsordnung des Europaeischen Parlaments enthaelt keine spezifische Bestimmungen darueber, wie das Parlament den Jahresbericht sowie Sonderberichte des Europaeischen Buergerbeauftragten zu bearbeiten hat. Wenn der Eindruck besteht, dass solche Bestimmungen erforderlich sind, ist der Buergerbeauftragte bereit, die Vorlage eines diesbezueglichen Vorschlags gemaess Artikel 161 Absatz 1 der Geschaeftsordnung in Erwaegung zu ziehen.


    2.2. BEARBEITUNG VON BESCHWERDEN
    Jede an den Buergerbeauftragten uebermittelte Beschwerde wird registriert und ihr Eingang bestaetigt. Im Bestaetigungsschreiben wird der Beschwerdefuehrer ueber das Verfahren der Pruefung seiner Beschwerde unterrichtet. Ausserdem werden Name und Telefonnummer des juristischen Sachbearbeiters mitgeteilt, der die Beschwerde bearbeitet. Sodann wird geprueft, ob die Beschwerde in den Aufgabenbereich des Buergerbeauftragten faellt.

    2.2.1. DAS MANDAT DES EUROPAEISCHEN BUERGERBEAUFTRAGTEN
    Durch das in Artikel 138e des EG-Vertrags verankerte Mandat ist der Buergerbeauftragte befugt, Beschwerden eines jeden Buergers der Union oder jeder natuerlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmaessigem Sitz in einem Mitgliedstaat ueber Missstaende bei der Taetigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz in Ausuebung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Eine Beschwerde faellt daher nicht in seinen Taetigkeitsbereich, wenn
    1) der Beschwerdefuehrer nicht befugt ist, eine Beschwerde einzureichen;
    2) die Beschwerde nicht gegen ein Gemeinschaftsorgan oder eine gemeinschaftliche Einrichtung gerichtet ist;
    3) die Beschwerde gegen den Gerichtshof und das Gericht erster Instanz in Ausuebung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse gerichtet ist oder
    4) die Beschwerde keinen etwaigen Missstand betrifft.

    Wer ist befugt eine Beschwerde einzureichen?
    Ein in den Vereinigten Staaten wohnhafter tuerkischer Staatsangehoeriger reichte beim Buergerbeauftragten eine Beschwerde ueber die Handhabung des Antrags der Tuerkei auf Mitgliedschaft in der Europaeischen Union durch die Europaeische Kommission ein.
    Da die Beschwerde von einer Einzelperson kam, die weder Buerger der Union ist noch einen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Union hat, betraf sie nicht den Taetigkeitsbereich des Buergerbeauftragten.
    Der Buergerbeauftragte riet dem Beschwerdefuehrer, sich in dieser Angelegenheit direkt an das hierfuer zustaendige Kommissionsmitglied zu wenden, und teilte ihm die Anschrift, an die er das Schreiben richten koennte, mit.
    (1017/97/OV)
    Von einer Anschrift in Marokko aus beschwerte sich ein marokkanischer Staatsbuerger schriftlich beim Buergerbeauftragten darueber, dass er ohne Gerichtstermin nach dem Entzug seiner Aufenthaltsgenehmigung durch den Praefekten von Paris aus Frankreich ausgewiesen wurde.
    Da die Beschwerde von einer Einzelperson kam, die weder Buerger der Union ist noch einen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Union hat, betraf sie nicht den Taetigkeitsbereich des Buergerbeauftragten.
    Der Buergerbeauftrage unterrichtete den Beschwerdefuehrer in allgemeinen Zuegen ueber die Bedingungen, unter denen ein Fall von der Europaeischen Menschenrechtskommission bearbeitet werden koennte.
    Anmerkung: Selbst wenn der Beschwerdefuehrer sich noch in Frankreich aufgehalten haette, waere die Beschwerde nicht in den Zustaendigkeitsbereich des Buergerbeauftragten gefallen, da sie nicht gegen eine Gemeinschaftsinstitution oder ein Gemeinschaftsorgan gerichtet war.
    (978/97/XD)

    Beispiele fuer Beschwerden, die nicht gegen eine Gemeinschaftsinstitution oder ein Gemeinschaftsorgan gerichtet sind
    Ein Staatsbuerger des Vereinigten Koenigreichs bewarb sich bei einem Unternehmens-Innovationszentrum (Business Innovation Centre) um Unterstuetzung fuer eine geplante Unternehmensgruendung. Er beschwerte sich beim Buergerbeauftragten darueber, dass sein Antrag aufgrund von Unregelmaessigkeiten bei der Bearbeitung durch das Zentrum gescheitert sei.
    Das Business Innnovation Centre, gegen das die Beschwerde gerichtet war, ist Teil des European Business and Innovation Network, dem verschiedene Unternehmenszentren innerhalb der Gemeinschaft angeschlossen sind. Die Gemeinschaft unterstuetzt die Errichtung und den Ausbau dieser Zentren sowohl finanziell als auch mit technischem Beistand. Die Zentren selbst jedoch beruhen auf oeffentlichen und privaten Partnerschaften zwischen Einrichtungen wie Kommunalbehoerden, Handelskammern, Berufsverbaenden, Gewerkschaften, Finanzinstitutionen, Universitaeten, Forschungszentren, Unternehmen und aehnlichen kommunalen Interessenverbaenden. Die Kommission ist in ihren Verwaltungsorganen nicht vertreten.
    Der Buergerbeauftragte unterrichtete den Beschwerdefuehrer daher darueber, dass Unternehmenszentren im europaeischen Unternehmens- und Innovationsnetz keine Gemeinschaftsinstitutionen oder Organe sind.
    (Beschwerde 947/97/HMA)
    Eine fruehere Mitarbeiterin des Europaeischen Molekularbiologischen Labors beschwerte sich beim Buergerbeauftragten ueber das Labor. Die Beschwerdefuehrerin behauptete, sie sei misshandelt und belaestigt und aufgrund mangelnder Sicherheitsmassnahmen am Arbeitsplatz verletzt worden.
    Das Labor war im Rahmen der Europaeischen Molekularbiologiekonferenz, der derzeit 16 Staaten angehoeren, errichtet worden. Die Vereinbarung ueber die Errichtung des Labors wurde zunaechst im Jahre 1973 von 10 Staaten unterzeichnet: OEsterreich, Daenemark, Frankreich, Bundesrepublik Deutschland, Israel, Italien, Niederlande, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Koenigreich. So wurde das Labor nicht im Rahmen der Gemeinschaftsvertraege oder eines von den Institutionen der Gemeinschaften verabschiedeten Akts errichtet, ebensowenig wird seine Finanzierung durch die Gemeinschaften gesichert.
    Der Buergerbeauftragte unterrichtete die Beschwerdefuehrerin daher darueber, dass das Labor keine Gemeinschaftsinstitution oder kein Gemeinschaftsorgan ist.
    (Beschwerde 374/15.01.96/MV/UK/PD)
    Ein Beamter der Europaeischen Kommission beschwerte sich beim Buergerbeauftragten ueber die Europaschule in Woluwe in Bruessel.
    Die Beschwerde betraf Beschluesse, die vom Klassenrat und vom Disziplinarrat der Schule bezueglich seines Sohnes getroffen wurden. Der Beschwerdefuehrer behauptete, es bestehe weder fuer den Schueler noch fuer die Eltern ein Verteidigungsrecht. Er kritisierte ferner das Beschwerdesystem der europaeischen Schule und behauptete, es sei unfair, dass Einsprueche gegen einen Beschluss des Klassenrates auch von diesem bearbeitet werden. Der Buergerbeauftragte beschloss, dass die Beschwerde nicht seinen Taetigkeitsbereich betraf, da sie nicht gegen eine Gemeinschaftsinstitution oder ein Gemeinschaftsorgan gerichtet war. Obwohl die Kommission eine gewisse allgemeine Zustaendigkeit besitzt, da sie im Verwaltungsrat der Schulen vertreten ist und einen Grossteil des Haushalts bestreitet, kann sie nicht fuer Angelegenheiten der internen Verwaltung verantwortlich gemacht werden.
    (Beschwerde 989/97/OV)
    Im Zusammenhang mit sechs Beschwerden gegen den Rat, die der britische Journalist Tony BUNYAN im Namen der Nichtregierungsorganisation "Statewatch" im November und Dezember 1996 einreichte, ergab sich eine weitere Frage betreffend den Zustaendigkeitsbereich des Buergerbeauftragten. Die Beschwerden betrafen die Reaktionen des Rates auf Antraege von Herrn BUNYAN auf Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Taetigkeiten im Rahmen des "dritten Pfeilers". ("Dritter Pfeiler" ist eine inoffizielle Bezeichnung fuer die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Innere Angelegenheiten gemaess Titel 6 des Vertrags ueber die Europaeische Union).
    Nach Feststellung, dass die sechs Beschwerden den Taetigkeitsbereich betreffen, zulaessig sind und Gruende fuer eine Untersuchung vorhanden waren, leitete der Buergerbeauftragte sie im Januar 1997 an den Rat weiter. Im Maerz 1997 uebermittelte der Rat eine Antwort, in der die Zustaendigkeit des Buergerbeauftragten fuer die Bearbeitung der Beschwerden in Frage gestellt wurde.
    Am 15. April 1997 bestaetigte der Buergerbeauftragte dem Rat gegenueber schriftlich seine urspruengliche Entscheidung, dass die Beschwerden in seinen Zustaendigkeitsbereich fallen, und ersuchte den Rat erneut um Stellungnahme zum Inhalt der Beschwerden. Am 20. Juni 1997 kam der Rat dem Ersuchen des Buergerbeauftragten nach (2).
    Das Argument des Rates, der Buergerbeauftragte sei nicht befugt, sich mit den Beschwerden von Herrn Bunyan zu befassen, beruhte anscheinend auf zwei Thesen:
    1) Die Zustaendigkeit des Buergerbeauftragten umfasst nicht Massnahmen, die der Rat im Rahmen des dritten Pfeilers trifft;
    2) Der Gegenstand der Beschwerden betrifft Massnahmen, die der Rat im Rahmen des dritten Pfeilers getroffen hat.
    Nach Bestaetigung seines frueheren Beschlusses, dass er fuer die Behandlung der Beschwerden zustaendig sei, erklaerte der Buergerbeauftragte, die zweite der oben genannten Thesen sei falsch. Es sei daher nicht erforderlich, dass er zur ersten These Stellung nimmt.
    Der Buergerbeauftragte verwies darauf, dass die Beschwerden die Reaktion des Rates auf Antraege auf Zugang zu Dokumenten betrafen. Die Antraege seien eingereicht worden auf der Basis des Beschlusses des Rates ueber den Zugang der OEffentlichkeit zu Ratsdokumenten (3) und seien vom Rat in angeblicher Anwendung dieses Beschlusses bearbeitet worden. Der Beschluss des Rates ueber den Zugang der OEffentlichkeit zu Dokumenten erfolgte gemaess Artikel 151 des Vertrags zur Errichtung der Europaeischen Gemeinschaft. Der Gerichtshof bestaetigte in seinem Urteil in der Rechtssache Niederlande gegen Rat (4), dass der Beschluss Rechtswirkung gegenueber Dritten als Angelegenheit des Gemeinschaftsrechts habe.
    Der Beschluss wurde ausgelegt und angewandt vom Gericht erster Instanz in der Rechtssache Carvel and Guardian Newspapers gegen Rat (5). In diesem Fall ging es unter anderem um den Zugang zu Dokumenten, die sich auf die Massnahmen des Rates im Rahmen des dritten Pfeilers bezogen.
    In Anbetracht der Beschraenkungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs durch Artikel L des Vertrags ueber die Europaeische Union waere das Gericht erster Instanz nicht zur Rechtsprechung ueber diesen Aspekts des Carvel-Falls befugt, wenn der Zugang zu Dokumenten des Rates, die Massnahmen im Rahmen des dritten Pfeilers betreffen, selbst eine Angelegenheit des dritten Pfeilers waere. Allerdings erklaerte sich der Hof tatsaechlich bereit, in dem Falle Recht zu sprechen.
    Die korrekte Auslegung und Anwendung des Ratsbeschlusses ueber den Zugang der OEffentlichkeit zu Dokumenten ist daher eine Angelegenheit des Gemeinschaftsrechts und keine Angelegenheit, die im Rahmen des dritten Pfeilers zu behandeln ist, selbst wenn die fraglichen Dokumente Massnahmen im Rahmen des dritten Pfeilers betreffen.

    Die Bedeutung des Begriffs Missstand
    In seiner Entschliessung zum Jahresbericht des Buergerbeauftragten fuer 1996 bestaerkte das Europaeische Parlament den Buergerbeauftragten darin, das ihm durch die Vertraege uebertragene Mandat zur Behandlung von Missstaenden bei der Taetigkeit der Gemeinschaftsinstitutionen und -organe in vollem Umfang auszuschoepfen.
    In der Entschliessung wurde in diesem Zusammenhang auch auf die Notwendigkeit einer klaren Definition des Begriffs Missstand verwiesen.
    Der Vertrag zur Errichtung der Europaeischen Gemeinschaft definiert den Begriff Missstand nicht. Anlaesslich der Annahme der genannten Entschliessung durch das Parlament sagte der Buergerbeauftragte daher zu, den Versuch zu unternehmen, eine genauere Definition im Jahresbericht 1997 zu unterbreiten.
    Im Jahresbericht des Buergerbeauftragten fuer das Jahr 1995 wurde der Begriff Missstand wie folgt erlaeutert:
    Selbstverstaendlich handelt es sich um einen Missstand, wenn Organe oder Institutionen der Gemeinschaft nicht in UEbereinstimmung mit den Vertraegen und Rechtsakten der Gemeinschaft handeln, die fuer sie verbindlich sind, oder wenn sie die vom Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz festgelegten Rechtsvorschriften und -grundsaetze nicht beachten.
    Zum Beispiel muss der Europaeische Buergerbeauftragte die Bestimmung von Artikel F des Vertrages ueber die Europaeische Union beruecksichtigen, dass die Organe und Institutionen der Gemeinschaft die Grundrechte achten muessen.
    Viele andere Dinge koennen ebenfalls einen Missstand darstellen, zum Beispiel:
    - Unregelmaessigkeiten in der Verwaltung
    - Versaeumnisse in der Verwaltung
    - Machtmissbrauch
    - Fahrlaessigkeit
    - Rechtswidrige Verfahren
    - Verstoss gegen die Fairness
    - Schlechtes Funktionieren oder Unfaehigkeit
    - Diskriminierung
    - Vermeidbare Verzoegerungen
    - Fehlen oder Verweigern von Informationen
    Hierbei soll es sich nicht um eine erschoepfende Liste handeln. Die Erfahrungen nationaler Buergerbeauftragter zeigen, dass es besser ist, keine strenge Definition davon festlegen zu wollen, was einen Missstand darstellt. Der dehnbare Charakter dieses Begriffs ist tatsaechlich einer der Punkte, in denen sich die Rolle des Buergerbeauftragten von der eines Richters unterscheidet.
    Es gibt jedoch auch Grenzen dafuer, was als Missstand angesehen werden kann. Alle Beschwerden gegen Beschluesse mit eher politischem als administrativem Charakter werden als unzulaessig angesehen, so zum Beispiel Beschwerden ueber die politische Taetigkeit des Parlaments oder seiner Organe, wie Beschluesse des Petitionsausschusses. Und es ist zum Beispiel auch nicht Aufgabe des Buergerbeauftragten, Rechtsakte der Gemeinschaft, wie zum Beispiel Verordnungen und Richtlinien, inhaltlich zu pruefen.
    Diese Erlaeuterung von Missstand wurde im Bericht des Europaeischen Parlaments ueber den Jahresbericht des Buergerbeauftragten von 1995 akzeptiert. Auf sie wurde ferner befuerwortend Bezug genommen in der Sitzung der europaeischen nationalen Buergerbeauftragten im September 1997.
    Um neben der genannten Erlaeuterung eine Definition zu geben, wurden die nationalen Buergerbeauftragten und aehnliche Stellen gebeten, den Europaeischen Buergerbeauftragten ueber die Bedeutung des Begriffs Missstand in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten zu informieren.
    Aus den eingegangenen Antworten ist zu entnehmen, dass der Grundbegriff wie folgt definiert werden kann:
    Ein Missstand ergibt sich, wenn eine oeffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit fuer sie verbindlichen Regeln oder Grundsaetzen handelt.
    Zu dieser Definition sind zwei Anmerkungen erforderlich.
    Zunaechst ist das Mandat einiger Buergerbeauftragter ausdruecklich durch das nationale Gesetz, mit dem diese Funktion eingefuehrt wird, begrenzt. Zum Beispiel sieht das Gesetz ueber die Schaffung des Amtes des britischen Parliamentary Commissioner for Administration vor, dass er in der Regel keine Beschwerden untersucht, bei denen juristische Schritte denkbar sind (6). Natuerlich beschraenkt der betroffene Buergerbeauftragte seine Untersuchungen ueber angebliche Missstaende entsprechend. Solche Einschraenkungen sind jedoch nicht Teil der ueblichen Bedeutung des Begriffs "Missstand", ansonsten waere es unnoetig, sie ausdruecklich zu erwaehnen. So ist z. B. dem Buero des daenischen Ombudsmanns, der als Ideengeber fuer die Schaffung des Amtes des Europaeischen Buergerbeauftragten diente, nichts von einer solchen Einschraenkung bekannt, und die Definition des Europarats der Rolle eines Ombudsmanns beinhaltet auch die UEberpruefung der Rechtsmaessigkeit von Verwaltungsakten (7).
    Zweitens unterscheiden sich die spezifischen Regeln und Grundsaetze, die fuer oeffentliche Einrichtungen verbindlich sind, je nach dem verfassungsmaessigen, rechtlichen und administrativen Rahmen des betroffenen Landes. Ferner sind die Regeln und Grundsaetze nicht statisch. Sie veraendern und entwickeln sich infolge der Arbeit des Gesetzgebers, der Gerichte, des Buergerbeauftragten und der Verwaltung selbst.
    Es koennte daher hilfreich sein, einige Bemerkungen ueber die Regeln und Grundsaetze, die im Rahmen der Europaeischen Gemeinschaft verbindlich sind, hinzuzufuegen.

    Die Rechtsstaatlichkeit
    Der Ausgangspunkt fuer die Arbeit saemtlicher Institutionen und Organe, die durch oder im Rahmen der Vertraege der Europaeischen Union geschaffen wurden, ist das Recht. Wie der Gerichtshof haeufig unterstrichen hat, ist die Europaeische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft. Daher muss die erste und wichtigste Aufgabe des Europaeischen Buergerbeauftragten bei Untersuchungen darueber, ob Gemeinschaftsinstitutionen oder Gemeinschaftsorgane im Einklang mit den fuer sie verbindlichen Regeln und Grundsaetzen gehandelt haben, die Feststellung sein, ob die betreffende Einrichtung rechtmaessig gehandelt hat. Bei dieser Aufgabe traegt der Buergerbeauftragte stets der Tatsache Rechnung, dass, wie im Jahresbericht fuer 1995 erklaert, die hoechste Autoritaet bezueglich der Bedeutung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts der Gerichtshof ist. Ferner kann der Buergerbeauftragte laut Artikel 138e des EG-Vertrags keine Untersuchungen durchfuehren, wenn der Sachverhalt Gegenstand von Gerichtsverfahren war oder ist.
    Einige Beschwerden an den Europaeischen Buergerbeauftragten werfen Fragen des nationalen Rechts auf. Insbesondere wenn eine Beschwerde eine bestehende Vertragsbeziehung zwischen dem Beschwerdefuehrer und einer Gemeinschaftsinstitution betrifft, unterliegt der Vertrag den Bestimmungen des einschlaegigen nationalen Rechts.
    In vielen Mitgliedstaaten befasst sich der Buergerbeauftragte nicht mit Vertragsstreitigkeiten, entweder aufgrund der allgemeinen Merkmale solcher Vertraege gemaess nationalem Recht oder weil das Gesetz ueber die Aufgaben des Buergerbeauftragten Vertragsangelegenheiten ausdruecklich ausklammert. Wie im Jahresbericht von 1995 erwaehnt, gehoert es zu den Aufgaben des Europaeischen Buergerbeauftragten, die Zahl der Prozesse durch die Foerderung guetlicher Loesungen und durch Empfehlungen, die gerichtliche Schritte vermeiden, abbauen zu helfen. Der Europaeische Buergerbeauftragte befasst sich daher tatsaechlich mit Beschwerden ueber Missstaende, die sich aus Vertragsbeziehungen ergeben.
    Allerdings geht es ihm nicht darum, festzustellen, ob eine der Parteien einen Vertragsbruch begangen hat. Diese Frage koennte nur durch ein in der Sache zustaendiges Gericht geklaert werden, das die Moeglichkeit haette, die Argumente der betroffenen Parteien ueber das einschlaegige nationale Recht zu hoeren und widerspruechliche Aussagen ueber umstrittene Fakten zu bewerten. Eine oeffentliche, in einen Vertragsstreit mit einer privaten Partei verwickelte Einrichtung sollte jedoch als Sache der ordnungsgemaessen Verwaltung stets in der Lage sein, dem Buergerbeauftragten eine umfassende Schilderung der Rechtsgrundlage ihrer Massnahmen zur Verfuegung zu stellen und die Gruende zu nennen, warum ihres Erachtens ihre Ansicht ueber die Vertragsposition gerechtfertigt ist.

    Regeln und Grundsaetze der guten Verwaltungspraxis
    Was in der Praxis eine gute oder schlechte Verwaltung bedeutet, wird in der Regel von Fall zu Fall festgestellt und konkretisiert. Diese Frage kann auch durch die Verabschiedung eines Gesetzes oder eines Verhaltenskodexes ueber die gute Verwaltungspraxis geklaert werden, wie dies in vielen Mitgliedstaaten geschehen ist. Eine bedeutsame Initiative wurde eingeleitet von Roy PERRY, MdEP, Berichterstatter fuer den Petitionsausschuss ueber dessen Taetigkeiten im Jahr 1996-1997 (8), der fuer Gemeinschaftsinstitutionen und -organe einen Kodex fuer gute Verwaltungspraxis gefordert hat. Der Generalsekretaer der Europaeischen Kommission teilte dem Buergerbeauftragten in einer Sitzung am 21. Oktober 1997 in Strassburg mit, dass die Kommission mit der Ausarbeitung eines solchen Kodexes fuer ihre Beamten begonnen habe.
    Diese Initiativen sollten sehr begruesst werden. Ein veroeffentlichter Kodex der guten Verwaltungspraxis wuerde den Beamten eine Information darueber bieten, welche Dienste sie leisten sollten, und den Buergern, was sie erwarten koennen. Er wuerde daher sowohl die Qualitaet der Verwaltungstaetigkeit als auch die Beziehungen zu den Buergern verbessern.
    Das Buero des Europaeischen Buergerbeauftragten war daher an der Vorbereitungsarbeit des Generalsekretaers der Kommission in der Form beteiligt, dass es Informationen und Beispiele aus der Erfahrung der Mitgliedstaaten zur Verfuegung gestellt und Kommentare zu den in den ersten Phasen der Ausarbeitung angewandten Grundsaetzen abgegeben hat. Vor allem hat der Buergerbeauftragte dem Generalsekretaer Kopien des daenischen Gesetzes ueber die oeffentliche Verwaltung aus dem Jahre 1985 und des finnischen Gesetzes ueber Verwaltunsgverfahren aus dem Jahre 1982 uebermittelt, die beide ausfuehrliche Bestimmungen ueber Verfahrensfragen enthalten, auch Begruendungen fuer Beschluesse, das Recht auf Anhoerung und die Informationspflicht ueber moegliche Rechtsmittel.
    Der Buergerbeauftragte hat dem Generalsekretaer ferner Kopien des portugiesischen Kodexes fuer Verwaltungsverfahren aus dem Jahre 1991, des juengsten franzoesischen Gesetzentwurfs ueber die Beziehungen zwischen der Verwaltung und der OEffentlichkeit uebermittelt, der Bestimmungen ueber die Eingangsbestaetigung, die Verpflichtung zur UEbermittlung von Schriftverkehr an die zustaendigen Dienststellen, Fristen fuer Beantwortung und das Recht auf Einreichung schriftlicher und muendlicher Bemerkungen vor einem Beschluss enthaelt; ferner hat er eine Aufstellung der Grundsaetze der britischen "Citizen's Charter" uebermittelt, Checklisten der guten Verwaltungspraxis, die die Ombudsleute aus Irland und Hongkong erstellt haben, sowie sonstiges zweckdienliches Material.

    Die Grenzen eines Missstandes
    Zum Abschluss dieses Berichtsteils koennte es von Hilfe sein, die Grenzen des Missstands im Verhaeltnis zu der Ausuebung von administrativen Ermessensbefugnissen und zweitens zur politischen Arbeit des Parlaments zu klaeren.
    Eine Gemeinschaftsinstitution oder ein Gemeinschaftsorgan mag bei der Durchfuehrung der ihm oder ihr durch die Vertraege uebertragenen Verwaltungsaufgaben die rechtliche Befugnis haben, zwischen zwei oder mehreren moeglichen Vorgehensweisen zu waehlen. So kann z.B. die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung gemaess dem EG-Vertrag nicht nachgekommen ist, nach Einhaltung der erforderlichen Verfahrensschritte die Angelegenheit gemaess Artikel 169 des Vertrags vor den Gerichtshof bringen. Dies ist eine Ermessensbefugnis, und die Kommission kann daher nicht gezwungen werden, einen Verstoss vor den Gerichtshof zu bringen.
    Der Buergerbeauftragte beabsichtigt nicht, administrative Ermessensentscheidungen in Frage zu stellen, sofern die betroffene Institution oder das Organ im Rahmen der Grenzen ihrer/seiner Rechtshoheit gehandelt hat. Allgemeine Grenzen fuer diese Hoheit werden durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs gesetzt, der z.B. verlangt, dass Verwaltungsbehoerden konsequent und in gutem Glauben handeln sollten, Diskriminierungen vermeiden, sich an die Grundsaetze der Proportionalitaet, Gleichheit und legitime Erwartungen halten und die Menschenrechte und Grundfreiheiten achten muessen (9).
    Obwohl in Artikel 138e des EG-Vertrags die richterliche Taetigkeit des Gerichtshofs ausdruecklich aus dem Zustaendigkeitsbereich des Buergerbeauftragten ausgeklammert wird, wird dort nichts ueber die politische Arbeit des Europaeischen Parlaments erwaehnt. Das klassische Amt des Ombudsmanns in den skandinavischen Laendern wurde jedoch eingerichtet, um die oeffentliche Verwaltung im Auftrag des Parlaments zu ueberwachen und nicht, um die politischen Taetigkeiten des Parlaments zu ueberwachen. Buergerbeauftragte in anderen Mitgliedstaaten ueberwachen anscheinend auch nicht die politische Arbeit ihrer jeweiligen Parlamente. Unter Anwendung eines allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Verfassungsgrundsatzes hat der europaeische Buergerbeauftragte daher festgelegt, dass er keine Untersuchungen bezueglich der politischen Taetigkeiten des Europaeischen Parlaments durchfuehrt. Diese Frage muss in der Praxis behandelt werden, weil von Anfang an das Buero des Buergerbeauftragten eine Reihe von Beschwerden ueber angebliche Missstaende bei der Bearbeitung von Petitionen durch den Petitionsausschuss des Europaeischen Parlaments erhalten hat. Da der Ausschuss ein politisches Organ ist, das Petitionen als politische Aufgabe des Parlaments bearbeitet, wurden diese Beschwerden als nicht in den Zustaendigkeitsbereich des Buergerbeauftragten fallend betrachtet.

    2.2.2. ZULAESSIGKEIT VON BESCHWERDEN
    Eine Beschwerde, die in den Aufgabenbereich des Buergerbeauftragten faellt, muss weiteren Zulaessigkeitskriterien genuegen, bevor der Buergerbeauftragte eine Untersuchung einleiten kann. Die im Statut des Buergerbeauftragten festgelegten Kriterien lauten:
    1) Die Beschwerde muss den Gegenstand der Beschwerde sowie die Person des Beschwerdefuehrers erkennen lassen (Artikel 2 Absatz 3 des Statuts);
    2) der Buergerbeauftragte darf nicht in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreifen oder die Rechtmaessigkeit einer gerichtlichen Entscheidung in Frage stellen (Artikel 1 Absatz 3);
    3) die Beschwerde sollte innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdefuehrer Kenntnis von den Sachverhalten erhalten hat, eingereicht werden (Artikel 2 Absatz 4);
    4) der Beschwerde muessen die geeigneten administrativen Schritte bei dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution vorausgegangen sein (Artikel 2 Absatz 4);
    5) bei Beschwerden, die das Arbeitsverhaeltnis zwischen den Organen und Institutionen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betreffen, muessen die internen Moeglichkeiten zur Einreichung von Antraegen und Beschwerden vor UEbermittlung der Beschwerde ausgeschoepft worden sein (Artikel 2 Absatz 8);

    Beispiele fuer unzulaessige Beschwerden
    Im Oktober 1997 reichte ein griechischer Doktor phil., ein Forscher auf dem Gebiet des Voelker- und Gemeinschaftsrechts, beim Buergerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europaeische Kommission ein.
    Die Beschwerde ging von folgendem Sachverhalt aus: Im Jahre 1990 war er aus Gruenden seiner Staatsangehoerigkeit von Auswahlverfahren fuer die Besetzung von Forscherstellen durch die juristische Fakultaet der Universitaet "La Sapienza" in Rom und das Instituto Universitario Di Lingue Moderne in Mailand ausgeschlossen worden. Per Schreiben im Maerz und Juni 1990 beschwerte er sich bei der Kommission darueber, dass seine Nichtzulassung einen Verstoss gegen Artikel 48 des EG-Vertrags darstelle. Laut der Beschwerde an den Buergerbeauftragten haette die Kommission, obwohl sie seine Schreiben im Mai und Juli 1990 beantwortete, keine zufriedenstellenden Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung getroffen.
    Der Buergerbeauftragte beschloss, dass die Beschwerde unzulaessig war, weil der Beschwerdefuehrer die Kommission seit Juli 1990, d.h. waehrend sieben Jahren, bevor er seine Beschwerde beim Buergerbeauftragten einreichte, nicht kontaktiert hatte. Die in Artikel 2 Absatz 4 vorgeschriebene Zweijahresfrist sei damit betraechtlich ueberschritten worden.
    (Beschwerde 937/97/OV)
    Eine Firma beschwerte sich beim Buergerbeauftragten ueber die Kommission im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, an der sie sich beteiligte. Diese erfolgte nach dem eingeschraenkten Verfahren und bezog sich auf die Bereitstellung von Befoerderungsdiensten fuer Diplomaten- und sonstige Postsendungen. Laut der Beschwerde gestaltete sich der Sachverhalt wie folgt: Die Kommission forderte die Firma mit Frist 29. September 1997 zur Vorlage eines Angebots auf. Am 10. September und 24. September ersuchte die Firma um weitere Informationen und Klaerung von bestimmten Aspekten der Ausschreibungsunterlagen. Am 19. und 25. September antwortete die Kommission, es sei ihr nicht moeglich, die geforderten Auskuenfte zu erteilen.
    Laut dem Beschwerdefuehrer verfuegte der fruehere Vertragsinhaber, wer immer auch das war, ueber den Vorteil von mehr Hintergrundinformation. Die Firma beschwerte sich daher beim Buergerbeauftragten, den sie um Klaerung der Situation bat.
    Obwohl der Beschwerdefuehrer waehrend des Ausschreibungsverfahrens in Verbindung mit der Kommission gestanden hatte, deutete nichts darauf hin, dass die Firma der Kommission ihre Unzufriedenheit mit der Handhabung oder dem Ergebnis der Ausschreibung kundgetan hatte. Der Buergerbeauftragte beschloss daher, die Beschwerde fuer unzulaessig zu erklaeren, da entsprechende Verwaltungsschritte, wie in Artikel 2 Absatz 4 des Statuts gefordert, nicht unternommen worden waren.
    Der beschwerdefuehrenden Firma wurde geraten, sich mit der Kommission in Verbindung zu setzen und ihre Anliegen bezueglich des Ausschreibungsverfahrens klar darzulegen. Falls sie mit der Antwort der Kommission nicht zufrieden waere, koennte sie dann eine Beschwerde an den Buergerbeauftragten richten.
    (1136/97/IJH)

    2.2.3. GRUNDLAGE FUER UNTERSUCHUNGEN
    Der Buergerbeauftragte kann Beschwerden bearbeiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen und die Zulaessigkeitskriterien erfuellen. Artikel 138e des EG-Vertrags befugt ihn, Untersuchungen durchzufuehren, "die er fuer gerechtfertigt haelt". In einigen Faellen moegen keine ausreichenden Gruende fuer den Buergerbeauftragten vorliegen, eine Untersuchung einzuleiten, selbst wenn die Beschwerde faktisch zulaessig ist. Wenn eine Beschwerde bereits als Petition vom Petitionsausschuss des Europaeischen Parlaments behandelt wurde, ist der Buergerbeauftragte in der Regel der Ansicht, dass kein Anlass fuer ihn besteht, eine Untersuchung einzuleiten, sofern keine neuen Beweismittel vorliegen.
    Wird in einer Beschwerde lediglich behauptet, dass ein Schreiben nicht beantwortet wurde, versucht das Buero des Buergerbeauftragten die Angelegenheit durch informelle telefonische Nachforschungen zu regeln. Reagiert die betroffene Institution oder das Organ mit der UEbersendung einer Antwort an den Beschwerdefuehrer rasch, so ist der Buergerbeauftragte in der Regel der Auffassung, dass kein Anlass mehr fuer ihn besteht, weitere Untersuchungen durchzufuehren, so dass der Fall aus diesen Gruenden abgeschlossen wird.

    Beispiele fuer Beschwerden, bei denen keine Untersuchungsgrundlage gegeben war
    Im Juli 1997 beschwerte sich Frau S. beim Buergerbeauftragten darueber, dass die Auskuenfte, die dem Petitionsausschuss des Europaeischen Parlaments von zwei Kommissionsbeamten erteilt wurden, die Ansicht der Kommission nicht zufriedenstellend erklaerten und rechtfertigten, wonach im Fall des Newbury-Bypass kein Verstoss gegen die Habitatsrichtlinie 92/43/EWG vorlag.
    Da der Inhalt der Beschwerde eine Angelegenheit betraf, mit der der Petitionsausschuss bei der Pruefung von Petitionen zu dem Newbury-Bypass bereits befasst war, war der Buergerbeauftragte der Ansicht, dass kein Anlass bestand, die Beschwerde zu untersuchen, und Frau S. wurde entsprechend unterrichtet.
    (646/97/IJH)
    Am 10. Februar 1997 beschwerte sich Frau V. beim Buergerbeauftragten ueber die Massnahmen der Kommission im Hinblick auf die Rinderseuche BSE. Sie behauptete, die Kommission habe die Ansichten britischer und europaeischer Forscher ignoriert.
    Am 18. Juli 1996 hatte das Europaeische Parlament gemaess Artikel 138c des EG-Vertrags zur Pruefung der BSE-Angelegenheit einen nichtstaendigen Untersuchungsausschuss eingesetzt. Der Ausschuss pruefte die Zustaendigkeiten der Kommission sowie die des Rates und der britischen Regierung. Der am 7. Februar 1997 (10) veroeffentlichte Bericht des Untersuchungsausschusses enthielt Ergebnisse, die eine Kritik an der Kommission bedeuteten, sowie Empfehlungen fuer die Zukunft.
    In Anbetracht der Tatsache, dass die Verantwortung der Kommission im Hinblick auf BSE bereits vom nichtstaendigen Untersuchungsausschuss geprueft worden war, war der Buergerbeauftragte der Auffassung, dass fuer ihn kein Anlass bestand, die Beschwerde zu untersuchen, und Frau V. wurde entsprechend unterrichtet.
    (Beschwerde 143/97/JMA)


    2.3. ANALYSE DER BESCHWERDEN
    Von den seit Aufnahme der Taetigkeit des Buergerbeauftragten registrierten 2 321 Beschwerden kamen 12,5 % aus dem Vereinigten Koenigreich, 14,7 % aus Deutschland, 14 % aus Spanien, 14,9 % aus Frankreich und 11 % aus Italien. Eine vollstaendige Analyse der geographischen Herkunft der Beschwerden ist in Anhang A, Statistische Angaben, enthalten.
    Im Jahre 1997 wurde die Pruefung, ob Beschwerden den Taetigkeitsbereich betreffen, die Zulaessigkeitskriterien erfuellen und die Grundlage fuer die Einleitung einer Untersuchung bieten, in 97 % der Faelle abgeschlossen. 27 % der geprueften Beschwerden fielen in den Aufgabenbereich des Buergerbeauftragten. Davon erfuellten 230 die Zulaessigkeitskriterien, 34 boten jedoch offenkundig keine Grundlage fuer eine Untersuchung. In 196 Faellen wurden somit Untersuchungen eingeleitet.
    Die meisten der Beschwerden, die zu Untersuchungen fuehrten, richteten sich gegen die Europaeische Kommission (80 %). Da die Kommission das Gemeinschaftsorgan ist, in dem die meisten Entscheidungen gefaellt werden, die unmittelbare Auswirkungen auf die Buerger haben, ist es daher normal, dass sie Hauptziel der Beschwerden der Buerger ist. 18 Beschwerden richteten sich gegen das Europaeische Parlament, 14 gegen den Rat.
    Die meisten Behauptungen ueber angebliche Missstaende bezogen sich auf mangelnde Transparenz (60 Faelle), Diskriminierungen (42 Faelle), unbefriedigende Verfahren oder Missachtung des Rechts auf Verteidung (32 Faelle), ungerechte Behandlung oder Machtmissbrauch (23 Faelle), vermeidbare Verzoegerungen und Verletzung der Sorgfaltspflicht (jeweils 22 Faelle), Pflichtversaeumnisse, d.h. Versaeumnis der Europaeischen Kommission, ihrer Rolle als "Hueterin der Vertraege" gegenueber den Mitgliedstaaten gerecht zu werden (20 Faelle), sowie Justizirrtum (14 Faelle).


    2.4. EMPFEHLUNG, SICH AN ANDERE STELLEN ZU WENDEN, UND UEBERMITTLUNGEN
    Falls eine Beschwerde nicht den Aufgabenbereich betrifft oder unzulaessig ist, versucht der Buergerbeauftragte, den Beschwerdefuehrer an eine andere Stelle zu verweisen, die sich mit der Beschwerde befassen koennte. Der Buergerbeauftragte leitet eine Beschwerde moeglichst direkt an eine andere zustaendige Stelle mit Zustimmung des Beschwerdefuehrers weiter, sofern die Beschwerde auch wirklich begruendet zu sein scheint.
    Im Jahre 1997 wurde in 490 Faellen, von denen die meisten Gemeinschaftsrecht betrafen, ein solcher Rat erteilt. In 254 Faellen wurde dem Beschwerdefuehrer geraten, die Beschwerde einem nationalen oder regionalen Buergerbeauftragten oder einer aehnlichen Stelle vorzutragen. Ferner wurden 3 Beschwerden mit Zustimmung des Beschwerdefuehrers direkt an einen nationalen Buergerbeauftragten und 1 Beschwerde als Petition an ein nationales Parlament uebermittelt. 86 Beschwerdefuehrern wurde geraten, eine Petition an das Europaeische Parlament zu richten, und ausserdem wurden 13 Beschwerden mit Zustimmung des Beschwerdefuehrers an den Petitionsausschuss uebermittelt, um dort als Petition behandelt zu werden. In 76 Faellen wurde empfohlen, sich an die Europaeische Kommission zu wenden. Darunter sind einige Faelle, in denen eine Beschwerde gegen die Kommission fuer unzulaessig erklaert wurde, weil entsprechende Verwaltungseingaben bei der Kommission nicht erfolgt waren. In 73 Faellen wurde dem Beschwerdefuehrer geraten, sich an eine andere Stelle zu wenden.


    2.5. ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG SEITENS DES BUERGERBEAUFTRAGTEN
    Wenn der Buergerbeauftragte beschliesst, im Rahmen einer Beschwerde eine Untersuchung einzuleiten, sendet er zunaechst die Beschwerde und eventuelle Anlagen an die betroffene Institution oder das betroffene Organ der Gemeinschaft zwecks erster Stellungnahme. Nach Eingang einer ersten Stellungnahme wird diese dem Beschwerdefuehrer zur Stellungnahme seinerseits uebermittelt.
    In einigen Faellen unternimmt das Organ oder die Institution selbst Schritte, um den Fall zur Zufriedenheit des Beschwerdefuehrers zu klaeren. Falls dies die erste Stellungnahme und die Bemerkungen des Beschwerdefuehrers bestaetigen, wird der Fall als "von dem Organ beigelegt" abgeschlossen. In einigen anderen Faellen beschliesst der Beschwerdefuehrer, die Beschwerde fallenzulassen, so dass die Akte dann aus diesem Grunde geschlossen wird.
    Wird die Beschwerde weder von dem Organ geregelt noch vom Beschwerdefuehrer fallengelassen, setzt der Buergerbeauftragte seine Untersuchungen fort. Wenn die Untersuchungen keinen Missstand ergeben, werden der Beschwerdefuehrer und die Institution oder das Organ entsprechend unterrichtet und der Fall abgeschlossen.
    Ergeben die Untersuchungen des Buergerbeauftragten einen Missstand, so bemueht sich der Buergerbeauftragte um eine guetliche Einigung zu dessen Beseitigung und darum, den Beschwerdefuehrer zufriedenzustellen. In einer am 21. Oktober 1997 in Strassburg durchgefuehrten Sitzung kamen der Buergerbeauftragte und der Generalsekretaer der Kommission, Herr Carlo TROJAN, ueberein, dass in einigen Faellen eine informelle Sitzung die geeignete Moeglichkeit zur Verfolgung einer guetlichen Einigung in Faellen, die die Kommission betreffen, darstellen koennte.
    Ist eine guetliche Einigung nicht moeglich oder sind die Bemuehungen um eine guetliche Einigung vergebens, so schliesst der Buergerbeauftragte die Akte entweder mit einer kritischen Bemerkung an das betreffende Organ oder die betreffende Institution oder er stellt formell den Missstand fest und gibt Empfehlungen.
    Eine kritische Bemerkung wird in den Faellen fuer angemessen erachtet, in denen der festgestellte Missstand wohl keine generellen Auswirkungen hat und keine weiteren Massnahmen seitens des Buergerbeauftragten erforderlich scheinen.
    In Faellen, wo eine Folgemassnahme des Buergerbeauftragten dagegen erforderlich erscheint (d.h. bei ernsteren Missstaenden oder Faellen mit allgemeinen Auswirkungen), fasst der Buergerbeauftragte einen Beschluss mit Empfehlungen an das betreffende Organ oder die betreffende Institution. Gemaess Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Buergerbeauftragten muss das Organ oder die Institution binnen drei Monaten eine ausfuehrliche Stellungnahme uebermitteln. Die ausfuehrliche Stellungnahme kann die Zustimmung zu dem Beschluss des Buergerbeauftragten und die Beschreibung der Massnahmen enthalten, die zur Umsetzung der Empfehlungen getroffen werden.
    Wenn eine Gemeinschaftsinstitution oder ein Organ nicht zufriedenstellend auf eine Empfehlung reagiert, so ist der Buergerbeauftragte gemaess Artikel 3 Absatz 7 befugt, dem Europaeischen Parlament und der betroffenen Institution oder dem Organ einen Bericht vorzulegen. Der Bericht kann Empfehlungen enthalten. Die Moeglichkeit, dass der Europaeische Buergerbeauftragte einen solchen Sonderbericht dem Parlament vorlegt, ist fuer seine Arbeit von unschaetzbarem Wert. Einige nationale Buergerbeauftragte mussten lange dafuer kaempfen, eine vergleichbare Moeglichkeit zu erhalten. Sonderberichte sollten daher nicht zu oft vorgelegt werden, sondern nur in Zusammenhang mit wichtigen Angelegenheiten, wenn das Parlament den Buergerbeauftragten im Einklang mit dem Statut des Buergerbeauftragten durch entsprechende Massnahmen unterstuetzen kann.
    Der erste Sonderbericht des Buergerbeauftragten wurde am 15. Dezember nach Abschluss der in eigener Initiative eingeleiteten Untersuchung ueber den Zugang der OEffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Gemeinschaftsinstitutionen und -organe vorgelegt (s. Kapitel 4 nachstehend).
    Im Jahre 1997 leitete der Buergerbeauftragte 200 Untersuchungen ein, 196 davon im Zusammenhang mit Beschwerden und 4 aus eigener Initiative.
    16 Faelle wurden vom Organ oder der Institution selbst geregelt. 2 weitere Faelle wurden vom Beschwerdefuehrer zurueckgezogen. In 59 Faellen ergaben die Untersuchungen des Buergerbeauftragten keinen Missstand.
    In 21 Faellen wurde dem betroffenen Organ eine kritische Bemerkung uebermittelt. In 3 Faellen wurde eine guetliche Loesung erzielt. Empfehlungen an die betroffenen Organe und Institutionen wurden 1997 keine gerichtet. (Weitere Einzelheiten siehe Anhang A, Statistische Angaben).


    3. ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG

    3.1. FAELLE, IN DENEN KEIN MISSSTAND FESTGESTELLT WURDE

    3.1.1. DAS EUROPAEISCHE PARLAMENT

    ENTSCHEIDUNG UEBER DEN EINSTWEILIGEN RUHESTAND NACH ARTIKEL 41 DES BEAMTENSTATUTS

    Entscheidung zur Beschwerde 483/4.3.96/DG/L/KT gegen das Europaeische Parlament

    Beschwerde
    Am 27. Februar 1996 legte Frau G. beim Buergerbeauftragten Beschwerde gegen die Entscheidung des Europaeischen Parlaments ein, sie gemaess Artikel 41 des Beamtenstatuts in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Bereits am 12. Februar 1996 hatte sie in derselben Sache Beschwerde beim Buergerbeauftragten eingelegt. Diese Beschwerde (424/14.2.96/GD/L/KT) war fuer unzulaessig erklaert worden, weil die internen administrativen Rechtsmittel nicht ausgeschoepft worden waren (Artikel 2.8 des Statuts des Buergerbeauftragten).
    Anfang Januar 1996 unterrichtete das Europaeische Parlament Frau G. ueber seine Entscheidung, sie in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Die eigentliche Verfuegung datierte vom 21. Dezember 1995 und trat am 15. Dezember 1995 in Kraft.
    Frau G. bestritt in einem Schreiben an den Generalsekretaer die Tatsache, dass ihr die Verfuegung innerhalb von drei Wochen, nachdem sie getroffen worden war, uebermittelt worden sei und dass sie rueckwirkende Kraft habe. Ausserdem wies sie darauf hin, dass sie bis Ende Februar 1996 krankgeschrieben gewesen sei. Die darauffolgende Antwort des Generalsekretaers stellte die Beschwerdefuehrerin immer noch nicht zufrieden, so dass diese ihre Beschwerde beim Buergerbeauftragten wiederholte.

    Untersuchung

    Stellungnahme des Parlaments
    Die Beschwerde wurde dem Europaeischen Parlament uebermittelt. Das Parlament gab hierzu eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab:
    Frau G. erklaerte sich gemeinsam mit 33 weiteren Beamten im Juli 1994 freiwillig zum UEbertritt in den einstweiligen Ruhestand bereit, nachdem sie von einem Vorschlag zum Abbau von Stellen gemaess Artikel 41 des Beamtenstatuts Kenntnis erhalten hatte. In der Folgezeit liess sie weder gegenueber ihrer Dienststelle noch gegenueber der Verwaltung eine AEnderung ihrer Absichten erkennen. Es bestand daher kein Grund zu der Annahme, dass die Entscheidung, sie in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, ihren Wuenschen nicht entgegenkaeme.
    Die Entscheidung, Frau G. in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, musste vor Jahresende getroffen werden, da die Haushaltsbehoerde beschlossen hatte, im Verlauf des Haushaltsprogramms 1995 maximal 15 Stellen zu streichen.
    Was die rueckwirkende Kraft der Entscheidung anbelangt, so musste die Anstellungsbehoerde vor dem Beschluss ueber die Versetzung von Frau G. in den einstweiligen Ruhestand sowohl den Paritaetischen Ausschuss als auch den Beurteilungsausschuss konsultieren. Diese Konsultationen wurden am 15. November 1995 abgeschlossen.
    Am 9. Januar 1996 ersuchte Frau G., den Termin fuer ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf den 1. Maerz 1996 zu verlegen, damit sie den ihr von ihrem Arzt verordneten Krankheitsurlaub vom 24. Oktober 1995 bis zum 29. Februar 1996 voll ausschoepfen koenne.
    Als das Parlament davon Kenntnis erhielt, dass gemaess dem Wortlaut seines Stellenplans fuer 1996 die UEbertragung offener oder nicht genutzter Verfahren nach Artikel 41 von 1995 in das Jahr 1996 zulaessig war, schlug die Personaldienststelle vor, das Datum des Inkrafttretens der Verfuegung zur Versetzung von Frau G. in den einstweiligen Ruhestand in 1. Februar 1996 zu aendern. Der Finanzkontrolleur vertrat jedoch die Auffassung, dass angesichts der bestehenden Sachverhalte eine AEnderung der urspruenglichen Verfuegung nicht zu rechtfertigen sei.
    Die Stellungnahme des Europaeischen Parlaments wurde Frau G. mit der Aufforderung uebermittelt, einen Kommentar hierzu abzugeben, falls sie dies wuensche. Ein entsprechender Kommentar ist offenbar nicht eingegangen.

    Entscheidung
    Nach Artikel 41 Absatz 2 des Beamtenstatuts stellt die Anstellungsbehoerde ein Verzeichnis der Beamten auf, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden sollen. Jeder Beamte, der einen von der Verringerung der Planstellen betroffenen Dienstposten innehat und in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden wuenscht, wird von Amts wegen in das Verzeichnis aufgenommen. Die in dem Verzeichnis aufgefuehrten Beamten werden durch Verfuegung der Anstellungsbehoerde in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
    Aus den dem Buergerbeauftragten zugaenglichen Informationen geht hervor, dass Frau G. in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden wuenschte und dass das Europaeische Parlament der Ansicht war, dass die Entscheidung, ihrem Wunsch zu entsprechen, ihr sehr entgegenkomme. Dem Buergerbeauftragten liegen keine Beweise fuer einen Verstoss des Europaeischen Parlaments gegen das Beamtenstatut in dieser Sache vor.
    Zudem ergaben die Untersuchungen, dass das Parlament Frau G.s Antrag auf Verschiebung des Inkrafttretens der Verfuegung ueber ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nachgekommen war, dass jedoch der Finanzkontrolleur der Auffassung war, dass die bestehenden Sachverhalte eine AEnderung der urspruenglichen Verfuegung nicht rechtfertigten. Dem Buergerbeauftragten liegen keine Beweise vor, die die Ausuebung des Ermessens durch den Finanzkontrolleur in Frage stellen wuerden.
    Nach diesen Erkenntnissen war kein Missstand festzustellen; der Buergerbeauftragte schloss daher den Fall ab.

    BEARBEITUNG EINER BESCHWERDE

    Entscheidung zur Beschwerde 130/97/HMA gegen das Europaeische Parlament

    Beschwerde
    Im Februar 1997 reichte X eine Beschwerde betreffend den Verwaltungsausschuss des Kindergartens des Europaeischen Parlaments ein. Der Sohn von X war ueber einen Zeitraum von 18 Monaten sechsmal von anderen Kindern im Kindergarten gebissen worden. X hatte zahlreiche Kontakte mit der Direktorin des Kindergartens sowie dem Verwaltungsausschuss in dem Versuch, dieses Problem zu loesen. Er beschwerte sich beim Verwaltungsausschuss darueber, dass die Direktorin des Kindergartens nichts unternommen habe, um seinen Sohn vor erneutem Gebissenwerden zu schuetzen. Seines Erachtens befasste sich der Verwaltungsausschuss nicht ernsthaft mit seiner Beschwerde.
    Der Beschwerdefuehrer stellt folgende Behauptungen auf:
    - Der Verwaltungsausschuss beging eine Unterlassung, da er nichts unternahm, um gefaehrdete Kinder zu schuetzen.
    - Es kam zu Machtmissbrauch in Form der Einschuechterung und Bedrohung. X behauptete, ihm sei gesagt worden, dass unter den Umstaenden sein kuenftiges Baby eventuell nicht im Kindergarten aufgenommen wuerde.
    - Es sei Ungleichbehandlung und Diskriminierung erfolgt, da Kinder, die andere bissen, besser behandelt wurden als die Kinder, die gebissen worden waren. X behauptete, ihm sei gesagt worden, es stehe ihm frei, seinen Sohn aus dem Kindergarten zu nehmen, wenn er nicht mit der Situation zufrieden sei.
    - Der Verwaltungsausschuss weigerte sich, die Namen der Kinder preiszugeben, die den Sohn von X gebissen hatten, und legte nie dar, welche konkreten Massnahmen im Kindergarten bezueglich der Kinder getroffen wurden, die weiterhin andere bissen, und um zu verhindern, dass Vorfaelle derselben Art wieder passierten.
    Gemaess Artikel 2 Absatz 3 des Statuts wurde die Beschwerde auf Antrag des Beschwerdefuehrers als vertraulich eingestuft.

    Untersuchung

    Stellungnahme des Parlaments
    Die Beschwerde wurde dem Europaeischen Parlament uebermittelt. Die Bemerkungen des Parlaments lassen sich wie folgt zusammenfassen:
    Es liege keine Unterlassung vor, da die Beschwerde von den zustaendigen Behoerden ausfuehrlich bearbeitet wurde. Aus der Akte gehe hervor, dass ein Mitglied des Verwaltungsausschusses einen aehnlichen Vorfall im Kindergarten als Zeuge erlebte und sah, wie er gehandhabt wurde.
    Die Behauptung der Einschuechterung sei unbegruendet. Es gebe keinen Einwand gegen die Aufnahme von X's kuenftigem Baby in den Kindergarten.
    Der Vorwurf des Machtmissbrauchs sei zum Teil darauf zurueckzufuehren, dass der Verwaltungsausschuss es ablehnte, einen Antrag auf Verlegung von X's Sohn in den Kindergarten der Kommission zu stellen. Es gebe strenge Regeln fuer Verlegungsantraege, und diesem Antrag werde nur in dem einen Fall stattgegeben, wenn der Bewerber auf der Prioritaetenliste fuer die Aufnahme in den Kindergarten stehe und in der Parlamentseinrichtung kein Platz vorhanden sei. Daher liege hier kein Machtmissbrauch vor.
    Die Direktorin des Kindergartens habe dem Verwaltungsausschuss ausfuehrliche Erklaerungen zu den beschriebenen Ereignissen und dem Vorgehen des Personals bei solchen Vorfaellen geliefert. Anhand dieser Erklaerungen habe der Verwaltungsausschuss keinen Hinweis auf Diskriminierung feststellen koennen. Laut Aussagen des Parlaments sei Herr X zu keiner Zeit gezwungen worden, sein Kind aus dem Eastman-Kindergarten zu nehmen.
    Die Weigerung, den Namen des Kindes bekanntzugeben, das X's Sohn gebissen hatte, sei begruendet. Man gehe so vor, um zu verhindern, dass es zu gewalttaetigen Szenen zwischen Eltern im Kindergarten komme, was sich fuer alle Beteiligten nachteilig auswirken wuerde. Die Angelegenheit werde zwischen dem Kindergarten und den Eltern des Kindes, das X's Sohn gebissen hatte, geregelt. Das Parlament erklaerte, dass Herr X ansonsten ueber die Verfahren und saemtliche Beschluesse des Verwaltungsausschusses und der Direktorin des Kindergartens unterrichtet wurde. X sei aufgefordert worden, die Angelegenheit weiter mit der Direktorin des Kindergartens zu eroertern.

    Kommentar des Beschwerdefuehrers
    X merkte an, dass zwar seine Beschwerde vom Verwaltungsausschuss geprueft wurde, dies aber jedoch nicht bedeute, dass keine Unterlassung bezueglich des Inhalts und des Ergebnisses der Untersuchung vorliege. Er beanstandet, dass es ihm "verboten" worden sei, direkten Kontakt zu den Eltern des Kindes, das seinen Sohn gebissen hatte, aufzunehmen. Und er behauptete ferner, die Direktorin haette ihn nie ueber ihre Absicht unterrichtet, mit den Eltern selbst zu sprechen und ebenso wenig darueber, welche konkreten Massnahmen zur Loesung des Problems getroffen wurden.
    Was Drohungen anbelangt, so blieb Herr X bei seiner Behauptung, man habe angedroht, sein kuenftiges Baby unter den Umstaenden nicht in den Kindergarten aufzunehmen.

    Entscheidung
    Was die Behauptung einer Unterlassung des Verwaltungsausschusses anbetrifft, schien es, dass der Ausschuss die Beschwerde geprueft und die Direktorin des Kindergartens zur Angelegenheit befragt hatte, also eine Untersuchung durchgefuehrt hatte, die offensichtlich im Einklang mit den Grundsaetzen der guten Verwaltungspraxis stand.
    Zur Behauptung des Machtmissbrauchs hatte das Parlament in seiner Stellungnahme erklaert, es bestehe kein Hindernis fuer eine Aufnahme eines kuenftigen Kindes des Beschwerdefuehrers im Kindergarten. Was den Antrag auf Verlegung des Kindes des Beschwerdefuehrers in den Kommissionskindergarten anbelangt, schien es nicht sinnvoll, die Rechtfertigung fuer die Ablehnung dieses Antrags weiter zu untersuchen, da inzwischen das Kind in einem anderen Kindergarten untergebracht wurde.
    Was die Behauptung der Diskriminierung anbelangt, so wurden im Kindergarten alle Kinder offenbar nach denselben paedagogischen Methoden behandelt und daher wurde offensichtlich nicht diskriminiert. Es gab keine Anhaltspunkte dafuer, dass der Beschwerdefuehrer gezwungen wurde, sein Kind aus dem Kindergarten zu nehmen.
    Die Weigerung der Direktorin, unterstuetzt durch den Verwaltungsausschuss, die Namen von Kindern preiszugeben, die den Sohn von Herrn X gebissen hatten, beruhte auf paedagogischen Erwaegungen. Die Direktorin des Kindergartens schien sich der Tatsache bewusst, dass die Eltern oft gegen einen solchen Beschluss sind, sie zieht es jedoch vor, den Zorn der Eltern eher auf sich als auf andere Eltern und deren Kinder zu lenken. Dieser Beschluss paedagogischer Natur stellte offensichtlich keinen Verstoss gegen die Grundsaetze der guten Verwaltungspraxis dar.
    Aus der Akte war zu entnehmen, dass dem Beschwerdefuehrer mitgeteilt wurde, dass die Kinder, die andere beissen, entsprechend den paedagogischen Zielsetzungen des Kindergartens bestraft werden und die Direktorin mit den Eltern dieser Kinder im Hinblick auf die Loesung des Problems gesprochen hatte. Der Beschwerdefuehrer wurde aufgefordert, die Angelegenheit weiter mit der Direktorin zu eroertern. Der Beschluss, nicht mitzuteilen, welche konkreten Massnahmen getroffen wurden, schien mit der Arbeitsethik in Verbindung zu stehen. Dieser Beschluss ethischer Natur war offenbar kein Verstoss gegen Grundsaetze der guten Verwaltung.
    Ausgehend von den Untersuchungen des Europaeischen Buergerbeauftragten im Rahmen dieser Beschwerde lag offenbar kein Missstand seitens des Verwaltungsausschusses des Kindergartens des Europaeischen Parlaments vor. Der Buergerbeauftragte schloss daher den Fall ab.

    3.1.2. DAS EUROPAEISCHE PARLAMENT, DIE EUROPAEISCHE KOMMISSION, DER RECHNUNGSHOF, DER AUSSCHUSS DER REGIONEN UND DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

    ACTIO POPULARIS-BESCHWERDE: ALTERSGRENZEN BEI AUSWAHLVERFAHREN

    Entscheidung zur Beschwerde 1042/25.11.96/SKTOL/FIN/BB gegen die Europaeische Kommission, das Europaeische Parlament, den Rechnungshof, den Ausschuss der Regionen und den Wirtschafts- und Sozialausschuss

    Beschwerde
    Im November 1996 reichte Herr B. beim Buergerbeauftragten im Namen des Verbands der finnischen UEbersetzungsbueros (Suomen Kaeaennoestoimistojen Liitto r.y.) eine Beschwerde betreffend Altersgrenzen bei den Ausschreibungen fuer Auswahlverfahren der Gemeinschaftsinstitutionen und Organe, im besonderen der Ausschreibung fuer die Auswahlverfahren KOM/A/1029, EUR/LA/118 und EUR/LA/119 ein.
    Laut der Beschwerde ist der Berufsstand der UEbersetzer der Auffassung, dass die derzeitige Praxis der Gemeinschaftsinstitutionen Menschen aus Gruenden des Alters diskriminiert und daher dem Grundsatz der Gleichbehandlung und sogar moeglicherweise der UNO-Charta widerspricht. Die UEbersetzer fanden es um so befremdlicher, dass diese Praxis innerhalb der Europaeischen Union existiert, die soviel Nachdruck auf den freien Wettbewerb und ein Europa der Buerger legt.
    Herr B. ersuchte den Buergerbeauftragten, die Rechtmaessigkeit saemtlicher Altersgrenzen zu untersuchen und die erforderlichen Schritte zu ergreifen, um die Angelegenheit zu bearbeiten.

    Untersuchung
    Die Beschwerde wurde den betroffenen Institutionen und Organen uebermittelt.

    Stellungnahme der Kommission
    Die Kommission leitete ihre Bemerkungen mit dem Verweis auf ihre Stellungnahme zu einer Hintergrundaufzeichnung ein, die sie dem Buergerbeauftragten am 31. Oktober 1996 uebermittelt hatte.
    Die Kommission erklaerte weiterhin, die Anwendung von Altersgrenzen bei Auswahlverfahren sei eine im Statut vorgesehene Moeglichkeit und koenne in Abhaengigkeit von den Umstaenden und spezifischen Zielsetzungen der Auswahlverfahren flexibel gehandhabt werden.
    Die Kommission erklaerte ferner, die Anwendung von Altersgrenzen sei eine Moeglichkeit bei der Bewaeltigung einer hohen Zahl von moeglichen Bewerbungen.
    Schliesslich verwies die Kommission darauf, dass Altersgrenzen Frauen nicht von einer Bewerbung abhalten wuerden. Ferner haetten die Ergebnisse der Auswahlverfahren fuer die neuen Mitgliedstaaten gezeigt, dass das Alter ein wesentlicher Faktor im Hinblick auf die Mobilitaet darstelle.

    Stellungnahme des Parlaments
    Das Parlament erklaerte, laut dem Statut koenne bei offenen Auswahlverfahren der Gemeinschaftsinstitutionen fuer die Bewerber eine Altersgrenze gesetzt werden. Es obliege den verschiedenen Einstellungsbehoerden, aufgrund ihres eigenen Urteils und auf der Grundlage gesunder Verwaltungsprinzipien zu entscheiden, ob eine Altersgrenze gerechtfertigt sei.
    Das Parlament unterstrich, dass saemtliche Institutionen bei ihrer Einstellungspolitik Altersgrenzen anwenden. Die verschiedenen Institutionen haben die Anwendung von Altersgrenzen wie folgt begruendet:
    a) Wahrung der Laufbahnstruktur
    b) Schwierigkeiten, sich in einem multikulturellen und vielsprachigen Umfeld weit weg von zuhause niederzulassen, nehmen mit dem Alter zu
    c) die administrativen und finanziellen Probleme wuerden zunehmen, wenn Altersgrenzen abgeschafft wuerden, da die Einstellung muehsamer und teurer wuerde, und die Zahl der zu besetzenden Stellen nicht gleichzeitig ansteigen wuerde.

    Stellungnahme des Rechnungshofs
    Der Rechnungshof schloss sich den Bemerkungen der Kommission vom 19. Maerz 1997 an.

    Ausschuss der Regionen und Wirtschafts- und Sozialausschuss
    Der Ausschuss der Regionen und der Wirtschafts- und Sozialausschuss gaben eine gemeinsame Stellungnahme ab, bei der sie sich den Bemerkungen der Kommission vom 19. Maerz 1997 anschlossen.

    Entscheidung
    1. Altersgrenzen in der Einstellungspolitik der Gemeinschaftsinstitutionen
    1.1. In der Regel wenden alle Gemeinschaftsinstitutionen Altersgrenzen fuer die Zulassung von Bewerbern zu Auswahlverfahren an. Diese Moeglichkeit ist in Anhang III des Statuts und konkret in Artikel 1g von Anhang III enthalten, wo es heisst, dass die Ausschreibung fuer allgemeine Auswahlverfahren an geeigneter Stelle die Altersgrenze und bei Bediensteten der Gemeinschaften, die mindestens ein Dienstjahr vollendet haben, die Heraufsetzung der Altersgrenze angeben muss.
    1.2. Offensichtlich koennen Altersgrenzen zumindest fuer Bewerber, die Militaerpflichtdienst absolviert haben, fuer Bewerber, die ein unterhaltsberechtigtes Kind unter dem schulpflichtigen Alter oder mit ernsthafter geistiger oder koerperlicher Behinderung betreut haben und Bewerber mit koerperlichen Behinderungen aufgehoben werden.
    1.3. Die Institutionen halten die Altersgrenzen fuer ein wichtiges Instrument um zu gewaehrleisten, dass ein oeffentlicher Dienst mit Karrieremoeglichkeiten und die Achtung der statutmaessigen Verpflichtungen moeglich sind. Die Institutionen folgen einem Grundsatz der Einstellung von Personal auf dem niedrigsten Besoldungsniveau, daher koennten AEnderungen dieses Grundsatzes nachteilige Auswirkungen auf Motivation und gute Verwaltungspraxis zur Folge haben. Laut Angaben der Kommission zeigen Forschungsergebnisse, dass je hoeher die Altersgrenze liegt, um so klarer das geographische Ungleichgewicht ist. Ferner zeigt laut Kommission die Erfahrung weiterhin, dass bei allgemeinen Auswahlverfahren fuer A8 mehr Frauen teilnehmen als fuer A7/6.
    2. Untersuchung des Europaeischen Buergerbeauftragten aus eigener Initiative bezueglich der Verwendung von Altersgrenzen fuer Einstellungen bei den Gemeinschaftsinstitutionen
    2.1. Der Europaeische Buergerbeauftragte hat eine Reihe von Beschwerden wegen angeblicher Missstaende bei der Anwendung von Altersgrenzen fuer die Einstellung von Personal bei den Gemeinschaftsinstitutionen erhalten.
    2.2. Die Untersuchungen des Buergerbeauftragten zu dieser Beschwerde und mehreren anderen wegen Anwendung von Altersgrenzen bei verschiedenen Gemeinschaftsinstitutionen liessen den Buergerbeauftragten zu dem Schluss kommen, dass es angebracht ist, eine allgemeinere Pruefung der Verwendung von Altersgrenzen durchzufuehren.
    2.3. Ausgehend von den bei ihm eingegangenen Beschwerden stellte der Buergerbeauftragte fest, dass die derzeitige Praxis der Gemeinschaften im Hinblick auf die Anwendung von Altersgrenzen bei den europaeischen Buergern, vor allem derjenigen der neuen Mitgliedstaaten, erhebliche Unzufriedenheit hervorrief.
    2.4. Gemaess Artikel 138e des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ist der Europaeische Buergerbeauftragte befugt, aus eigener Initiative Untersuchungen im Zusammenhang mit moeglichen Missstaenden bei der Taetigkeit der Gemeinschaftsinstitutionen und -organe durchzufuehren. Kraft dieser Bestimmung leitete der Buergerbeauftragte am 14. Juli 1997 eine Untersuchung in eigener Initiative bezueglich der Anwendung von Altersgrenzen bei der Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europaeischen Gemeinschaften ein.

    Schlussfolgerung
    Ausgehend von den Untersuchungen des Europaeischen Buergerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde und anderen Beschwerden gegen die Anwendung von Altersgrenzen erwies es sich als gerechtfertigt, eine allgemeine Untersuchung der Verwendung von Altersgrenzen einzuleiten.
    Am 14. Juli 1997 startete der Buergerbeauftragte eine Untersuchung aus eigener Initiative bezueglich der Anwendung von Altersgrenzen bei der Einstellung durch die Gemeinschaftsinstitutionen. Die in dieser konkreten Beschwerde angesprochenen Punkte werden bei der Untersuchung in eigener Initiative in Betracht gezogen. Der Buergerbeauftragte hat daher diesen Fall abgeschlossen.

    3.1.3. DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION

    EINSTELLUNG: AUSSCHLUSS VON EINEM AUSWAHLVERFAHREN

    Entscheidung zur Beschwerde 725/16.7.96/GD/FR/KH gegen den Rat

    Beschwerde
    Herr D. legte beim Buergerbeauftragten im Juli 1996 Beschwerde gegen seinen Ausschluss von einem vom Rat ausgeschriebenen allgemeinen Auswahlverfahren (C/360) ein. Er hatte die schriftlichen Pruefungen bestanden und war mit einem Schreiben mit Poststempel vom 15. Mai 1996 zur Teilnahme an der muendlichen Pruefung eingeladen worden, die am 10. Juni 1996 in Paris stattfinden sollte. Das Schreiben war an die Anschrift in Marseille zugestellt worden, die Herr D. dem Rat angegeben hatte. Herr D. reiste am 22. Mai 1996 von Marseille nach Bruessel und bat seinen Vater, ihm die an ihn gerichtete Post nachzusenden. Erst bei einem Telefonanruf bei seinen Eltern am 16. Juni 1996 erfuhr Herr D., dass ein Schreiben des Rates fuer ihn eingetroffen war. Mit Erhalt dieses Schreibens am 20. Juni 1996 erhielt Herr D. Kenntnis von seiner Einladung zu den muendlichen Pruefungen. Als er sich daraufhin an den Rat wandte, erhielt er die Auskunft, dass der Pruefungsausschuss seine Taetigkeit am 17. Juni 1996 beendet hatte.
    Mit Schreiben vom 21. Juni 1996 bat Herr D. den Vorsitzenden des Pruefungsausschusses, fuer ihn eine zusaetzliche muendliche Pruefung anzuberaumen. Als Argument zur Begruendung seines Antrags brachte Herr D. unter anderem vor, dass er aufgrund der ueblicherweise fuer Bewerber geltenden Altersgrenze keine weitere Moeglichkeit mehr haben wuerde, an einem von den Institutionen der Gemeinschaft ausgeschriebenen Auswahlverfahren teilzunehmen. Am 25. Juni 1996 unterrichtete der Vorsitzende des Pruefungausschusses Herrn D. schriftlich, dass der Pruefungsausschuss seine Taetigkeit beendet habe und dass er von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen worden sei.

    Untersuchung

    Stellungnahme des Rates
    Die Beschwerde wurde dem Rat uebermittelt. In seiner Stellungnahme trug der Rat folgende Argumente vor:
    Wenn Herr D. sich am 17. Juni 1996 gleich morgens an das Generalsekretariat gewandt haette, haette der Pruefungsausschuss wahrscheinlich noch eine Moeglichkeit gefunden, ihn in die muendliche Pruefung einzubeziehen.
    Ab dem Zeitpunkt jedoch, zu dem die Reserveliste aufgestellt worden war, hinderte das Prinzip der Gleichbehandlung aller Bewerber den Rat daran, das Auswahlverfahren durch Ansetzung einer muendlichen Pruefung speziell fuer Herrn D. wiederzueroeffnen.

    Kommentar des Beschwerdefuehrers
    In seinem Kommentar zur Stellungnahme des Rates hielt Herr D. seine urspruengliche Beschwerde aufrecht.

    Entscheidung
    Der Buergerbeauftragte stellte fest, dass der Stellungnahme des Rates zufolge eine positive Antwort auf den Antrag des Beschwerdefuehrers moeglich gewesen waere, wenn dieser rechtzeitig eingereicht worden waere. Da der Antrag den Rat allerdings erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens erreicht hatte, haette dessen Annahme eine Wiedereroeffnung des Verfahrens bedeutet. Nach diesen Erkenntnissen war kein Missstand festzustellen; der Buergerbeauftragte schloss daher den Fall ab.

    Ergaenzende Anmerkungen des Buergerbeauftragten
    Der Buergerbeauftragte bemerkte, dass er aufgrund der grossen Zahl der ihm vorliegenden Beschwerden bezueglich der Altersgrenzen fuer die Einstellung von Personal fuer die Institutionen der EU beschlossen habe, auf eigene Initiative eine Untersuchung dieser Praxis vorzunehmen.

    3.1.4. DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION UND DIE EUROPAEISCHE KOMMISSION

    DISKRIMINIERUNG BEI ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN

    Entscheidung zur Beschwerde 851/3.9.96/ALC/ES/VK gegen die Europaeische Kommission und den Rat der Europaeischen Union

    Beschwerde
    Im August 1996 reichte Herr L.C. aus Spanien beim Buergerbeauftragten eine Beschwerde ueber angebliche Missstaende bei der Kommission und dem Rat der Europaeischen Union im Hinblick auf einige Aspekte ihrer Einstellungsregelungen ein.
    Der Beschwerdefuehrer brachte drei Beschwerden vor:
    1) Seines Erachtens bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Inhalt der in Spanien unter dem Titel "La carrera en la Comisión de las Comunidades europeas" veroeffentlichten Broschuere der Kommission und der tatsaechlichen Politik der Institution im Hinblick auf die Einstellung von Beamten.
    2) Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gruenden der Staatsangehoerigkeit sei durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 626/95 des Rates vom 20. Maerz 1995 (11) verletzt worden, weil dort voruebergehende Sondermassnahmen eingefuehrt wurden, die seiner Meinung nach dem Statut widersprechen, und
    3) der Rat und die Kommission wuerden aus Altersgruenden diskriminieren, da sie in der Regel Altersgrenzen fuer die Einstellung ihrer Beamten anwenden.
    Er forderte, dass bei saemtlichen allgemeinen Auswahlverfahren der Gemeinschaft jegliche Altersgrenzen abgeschafft und die Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aus Gruenden der Staatsangehoerigkeit gewaehrleistet werden.

    Untersuchung
    Die Beschwerden wurden der Kommission und dem Rat uebermittelt.

    Stellungnahme der Kommission
    In Beantwortung eines frueheren Ersuchens des Buergerbeauftragten hatte die Kommission bereits ihre Bemerkungen zur allgemeinen Frage der Anwendung von Altersgrenzen uebermittelt.
    Sie verwies darauf, dass die Institutionen Altersgrenzen fuer die Einstellung von Beamten fuer die Gemeinschaft auf der Grundlage der Bestimmung des Statuts Anhang III Artikel 1 angewandt haetten. Da jedoch diese Altersgrenzen von mehreren Mitgliedern des Europaeischen Parlaments kritisiert wurden, habe die Kommission eine gruendliche Bewertung der Auswirkungen einer Abschaffung von Altersgrenzen durchgefuehrt. Nach Ansicht der Kommission sprechen die folgenden Hauptargumente fuer die Beibehaltung von Altersgrenzen:
    1) Gewaehrleistung besserer Voraussetzungen fuer eine ausgewogene Verwaltung der Humanressourcen;
    2) Foerderung einer geographischen Ausgewogenheit unter den Beamten der Institutionen und
    3) Unterstuetzung von Bewerbungen von Frauen.
    Zu den konkreten Beschwerden von Herrn L.C. erklaerte die Kommission, die vom Beschwerdefuehrer genannte Broschuere habe keinen rechtsverbindlichen Wert und sei fuer Informationszwecke gedacht. Zum angeblichen Verstoss gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gruenden der Staatsangehoerigkeit durch die Einfuehrung von voruebergehenden Sondermassnahmen zur Foerderung der Einstellung von Beamten aus den neuen Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Januar 1995 beitraten, durch Verordnung (EG) Nr. 626/95 des Rates unterstrich die Kommission, dass der Beschwerdefuehrer bereits frueher beim Europaeischen Parlament eine Petition zu demselben Thema eingereicht hat (Nr. 898/95). Der Petitionsausschuss habe die Petition bereits geprueft und beschlossen, in Anbetracht der Antwort der Kommission die Akte zu schliessen.

    Stellungnahme des Rates
    Zunaechst unterstrich der Rat, dass die Institution bei der Durchsetzung ihrer Einstellungspolitik den tatsaechlich zur Verfuegung stehenden Stellen sowie den Haushaltszwaengen Rechnung tragen muesse. Zweitens stelle Verordnung (EG) Nr. 626/95 des Rates mit der Einfuehrung von voruebergehenden Sondermassnahmen zur Foerderung der Einstellung von Beamten aus den neuen Mitgliedstaaten keinen Verstoss gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gruenden der Staatsangehoerigkeit dar.

    Kommentar des Beschwerdefuehrers
    Herr L.C. behauptete, die Moeglichkeit der Anwendung von Altersgrenzen gemaess Artikel 1 von Anhang III des Statuts verstosse gegen die Europaeische Menschenrechtskonvention und die spanische Verfassung. Das Argument, die Karriereaussichten fuer einen neuernannten Beamten in fortgeschrittenem Alter koennten begrenzt sein, sei ohne Bedeutung, da nicht alle von ihnen eine Befoerderung waehrend ihrer Laufbahn als vorrangig betrachteten. Schliesslich vertrat er die Ansicht, dass eine ausgewogene Vertretung von Staatsangehoerigen saemtlicher Mitgliedstaaten nicht nur durch einfache Begrenzung des Zugangs zu allgemeinen Auswahlverfahren anhand der Staatsangehoerigkeit erzielt werden koenne, sondern eher durch eine Foerderung des gleichberechtigten Zugangs zu diesen Auswahlverfahren fuer alle Unionsbuerger.

    Entscheidung
    Bei den Untersuchungen stellte sich heraus, dass die Broschuere aufgrund ihrer Praesentation und ihres Inhalts nicht als rechtsverbindliches Rahmenwerk fuer den Zugang zum oeffentlichen Dienst in der Union dienen, sondern allgemeine Informationen ueber die allgemeinen Auswahlverfahren der Institutionen bieten sollte. Der Buergerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass die moegliche Diskrepanz zwischen der tatsaechlichen Lage und dem allgemeinen Ziel der Broschuere nicht als Missstand seitens der Kommission betrachtet werden koenne.
    Bezueglich einer Diskriminierung aus Gruenden der Staatsangehoerigkeit hatte der Beschwerdefuehrer eine Petition zum selben Thema an das Europaeische Parlament gerichtet, die vom Petitionsausschuss als Petition Nr. 898/95 behandelt wurde. Der Buergerbeauftragte war daher der Auffassung, dass es keinen Anlass fuer eine Weiterverfolgung der Untersuchungen in dieser Angelegenheit gab.
    Die Frage von Altersgrenzen war Gegenstand einer vom Buergerbeauftragten am 14. Juli 1997 eingeleiteten Untersuchung in eigener Initiative, so dass er es nicht fuer erforderlich hielt, weitere Untersuchungen zu dieser konkreten Beschwerde durchzufuehren.
    Der Beschwerdefuehrer wird jedoch ueber das Ergebnis der Untersuchung in eigener Initiative unterrichtet werden.
    In Anbetracht dieser Situation schloss der Europaeische Buergerbeauftragte diesen Fall ab.

    EINSTELLUNG: BEURTEILUNG DER BERUFSERFAHRUNG UND NICHTBEANTWORTUNG EINES SCHREIBENS

    Entscheidung zur Beschwerde 940/11.10.96/AS/SW/BB gegen die Europaeische Kommission und den Rat der Europaeischen Union

    Beschwerde
    Im Oktober 1996 reichte Frau S. beim Buergerbeauftragten eine Beschwerde betreffend die Beurteilung der Berufserfahrung im Auswahlverfahren EUR/LA/75 der Kommission und das Fehlen einer Reaktion des Rates auf ihr Ersuchen, eine Kopie ihrer korrigierten Pruefungstexte im Auswahlverfahren COUNCIL/LA/369 zu uebermitteln, ein.
    Frau S. war zum allgemeinen Auswahlverfahren EUR/LA/75 mit der Begruendung nicht zugelassen worden, ihr fehle die erforderliche Mindestberufserfahrung von 12 Jahren.
    Auf Frau S.' Antrag hin ueberpruefte der Auswahlausschuss seinen Beschluss, hielt jedoch daran fest. Spaeter wandte sich Frau S. erneut schriftlich an den Auswahlausschuss mit der Behauptung, der Ausschuss habe nicht naeher angegeben, wie er ihre Berufserfahrung bewertet habe. Ferner unterstrich Frau S., dass es ihr nicht bekannt war, dass Studienzeiten parallel zur Berufstaetigkeit nicht anerkannt wurden. Daher habe sie ihre Studienbescheinigung nicht mitgeschickt, sondern lediglich das Zeugnis, das die Abschlussdaten fuer jedes Fach enthielt. Schliesslich hatte Frau S. selbst ausgerechnet, dass aus ihrem Zeugnis hervorging, dass sie die erforderlichen 12 Jahre Berufserfahrung aufweisen kann. Frau S. ersuchte erneut um UEberpruefung des Beschlusses des Auswahlausschusses.
    Im Januar 1996 teilte ihr der Ausschuss mit, dass er seinen Beschluss erneut ueberprueft habe. Der Ausschuss verwies auf Punkt B3 der Ausschreibung und die Punkte VB2, VI2 und XI des Bewerbungsformulars, das im Amtsblatt C 219 A/1995 veroeffentlicht wurde, und erklaerte, es koennten keine Ausnahmen von diesen Vorschriften gemacht werden.
    In ihrer Beschwerde an den Buergerbeauftragten behauptete Frau S., die Kommission habe die bei der Beurteilung der Berufserfahrung zugrunde gelegten Bewerbungskriterien nicht angegeben. Sie unterstrich, dass im Interesse einer Gleichbehandlung der Bewerber der Auswahlausschuss Informationen ueber die Bewertungsmethode bekanntgeben muesse.
    Im Februar 1996 hatte Frau S. ein Schreiben an den Rat mit dem Ersuchen gerichtet, ihr eine Kopie ihres korrigierten englischen Pruefungstextes fuer Auswahlverfahren COUNCIL/LA/369 zu uebermitteln. In ihrer Beschwerde an den Buergerbeauftragten behauptete sie, sie habe niemals eine Antwort auf ihr Schreiben erhalten.

    Untersuchung
    Die Beschwerde wurde der Kommission und dem Rat uebermittelt.

    Stellungnahme der Kommission
    Die Bemerkungen der Kommission lassen sich wie folgt zusammenfassen:
    Laut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens muessen die Bewerber ueber mindestens 12jaehrige Berufserfahrung nach Hochschulabschluss verfuegen.
    In der Ausschreibung wurde festgelegt, dass ordnungsgemaess bescheinigte Zeiten von Fach- oder Auffrischungslehrgaengen ebenfalls als Berufserfahrung gezaehlt werden. Im Fall weiterbildender Lehrgaenge muessen diese ein Niveau aufweisen, das dem fuer die Zulassung zum Auswahlverfahren geforderten Niveau zumindest gleichwertig ist. Daher koennen Fachlehrgaenge oder Auffrischungslehrgaenge und weiterfuehrende Kurse bei der Berechnung der Berufserfahrung in Betracht gezogen werden. Um jedoch als Berufserfahrung gezaehlt zu werden, muss es sich um eine Vollzeitausbildung handeln. Dieselbe Vorschrift gilt fuer die Berufserfahrung. Mit anderen Worten: Findet die Ausbildung parallel zu einer Beschaeftigung statt, kann sie nicht als zusaetzliche Berufserfahrung gezaehlt werden. Gemaess Punkt 11 in der Ausschreibung muessen Fotokopien, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber diese Bedingungen erfuellt, dem Bewerbungsbogen beigefuegt sein.
    Die Berufserfahrung von Frau S. wurde anhand ihrer urspruenglichen Bewerbung und Unterlagen berechnet. Insgesamt belief sich ihre Berufserfahrung auf 11 Jahre und 6 Monate.
    Der Wortlaut der Ausschreibung ist rechtsverbindlich und der Auswahlausschuss muss sich daran halten.

    Stellungnahme des Rates
    Die Bemerkungen des Rates lassen sich wie folgt zusammenfassen:
    Im Januar 1996 wurde Frau S. mitgeteilt, dass sie aufgrund ihres negativen Ergebnisses in Teil 3 der schriftlichen Pruefung nicht zur muendlichen Pruefung zugelassen wurde.
    Im Februar 1996 verlangte Frau S. eine Kopie der korrigierten Version des Pruefungstextes. Der Vorsitzende des Auswahlausschusses nahm ausfuehrlich zu ihrem Ersuchen Stellung, erlaeuterte die Verfahren, lehnte es jedoch ab, die korrigierte Version auszuhaendigen.
    Im Oktober 1996 unterrichtete Frau S. den Buergerbeauftragten ueber die Weigerung des Rates, den korrigierten Text zu uebermitteln. Am selben Tag schrieb sie an Herrn Brunmayr, stellvertretender Generaldirektor, und verlangte eine Antwort.
    Im Oktober 1996 wurde der Beschwerdefuehrerin eine Kopie des Schreibens vom 27. Februar 1996 uebermittelt.
    Korrigierte Texte unterliegen gemaess Artikel 6 Anhang 3 des Statuts der Geheimhaltungsvorschrift fuer die Verfahren des Auswahlausschusses.
    Aufgrund der hohen Zahl von Bewerbern waere es aeusserst schwierig, Antraegen auf Kopien korrigierter Texte stattzugeben.

    Kommentar der Beschwerdefuehrerin
    Die Bemerkungen von Frau S. lassen sich wie folgt zusammenfassen:
    Was die Bewertung der Berufserfahrung anbetrifft, ist sie nach wie vor der Ansicht, dass in der Ausschreibung nicht erwaehnt war, dass eine Weiterbildung parallel zu einer Beschaeftigung nicht als zusaetzliche Berufserfahrung gerechnet werden koenne. Waere dies klar daraus hervorgegangen, so Frau S., haette sie ihr Studienabschlusszeugnis von der Universitaet Stockholm bereits mit ihrer urspruenglichen Bewerbung zum allgemeinen Auswahlverfahren EUR/LA/369 uebermittelt.
    Als sie eine UEberpruefung des Beschlusses, sie von dem oben genannten Auswahlverfahren auszuschliessen, beantragte, haette die Kommission ihre Berufserfahrung anhand des mit dem Antrag auf UEberpruefung uebermittelten Studienabschlusszeugnisses berechnen muessen. Frau S. behauptete, bei einer Einreichung ihrer Studienabschluesse haette sie die geforderten 12 Jahre Berufserfahrung aufweisen koennen.
    Zu dem Schreiben des Rates vom 27. Februar 1996 erklaerte Frau S., sie habe lediglich im Oktober 1996 eine Kopie dieses Schreibens erhalten. Sie behauptet, der Rat habe das Schreiben zum ersten Zeitpunkt nie uebermittelt. Sie blieb bei ihrer Forderung nach einer Kopie ihrer korrigierten Pruefungsarbeit.

    Entscheidung
    1. Bewertung der Berufserfahrung
    1.1. Gemaess der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben Auswahlausschuesse weitgehende Ermessensbefugnisse. Bei der Ausuebung dieser Befugnisse muessen die Auswahlausschuesse den rechtlichen Rahmen fuer ihre Taetigkeiten gemaess der Ausschreibung respektieren.
    1.2. In ihrem Schreiben vom 19. Dezember 1995 und ihren Bemerkungen an den Buergerbeauftragten informierte die Kommission Frau S. ueber die Methode des Auswahlausschusses fuer die Bewertung der Berufserfahrung. Ferner ging aus den Bemerkungen hervor, wie die Berufserfahrung der Beschwerdefuehrerin berechnet wurde.
    1.3. Die Untersuchungen des Buergerbeauftragten zu dieser Beschwerde ergaben, dass der Auswahlausschuss im Einklang mit der Ausschreibung gehandelt hat.
    2. Nichtbeantwortung von Schriftverkehr
    2.1. Der Rat stellte dem Buergerbeauftragten eine Kopie seines Schreibens vom 27. Februar 1997 zur Verfuegung. In diesem Schreiben erklaerte der Rat, in der Regel uebersende er keine Kopien von korrigierten Pruefungsarbeiten.
    2.2. Der Buergerbeauftragte kam zu dem Ergebnis, dass nichts fuer die Behauptung der Beschwerdefuehrerin sprach, dass der Rat das genannte Schreiben nicht uebermittelt hatte.
    3. Kopie der korrigierten Pruefungsarbeit
    3.1. Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts besteht keine Rechtsgrundlage fuer die Auffassung, dass der Rat verpflichtet ist, eine Kopie einer korrigierten Pruefungsarbeit einem Bewerber auf dessen Antrag hin zur Verfuegung zu stellen.
    3.2. Der Buergerbeauftragte hat eine Reihe von Beschwerden im Bereich Einstellung, insbesondere mangelnde Transparenz bei den Verfahren, erhalten. U. a. beschwerten sich die Beschwerdefuehrer darueber, dass ihnen auf ihren Antrag hin keine Kopien der korrigierten Pruefungsarbeiten zur Verfuegung gestellt wurden.
    3.3. Gemaess Artikel 138e des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ist der Buergerbeauftragte befugt, in eigener Initiative im Hinblick auf moegliche Missstaende bei den Taetigkeiten der Gemeinschaftsinstitutionen und -organe Ermittlungen durchzufuehren. Kraft dieser Bestimmung hat er am 7. November 1997 in eigener Initiative eine Ermittlung betreffend die Geheimhaltung eingeleitet, die Teil der Einstellungsverfahren der Kommission ist.
    3.4. Im Zuge dieser Initiative wird der Buergerbeauftragte untersuchen, ob die Kommission gedenkt, Massnahmen zu treffen, um die Preisgabe von Kopien korrigierter Pruefungsarbeiten an den betreffenden Bewerber zu erlauben.
    In Anbetracht all dessen konnte weder bei der Kommission noch beim Rat ein Missstand festgestellt werden. Der Buergerbeauftragte hat daher den Fall abgeschlossen.

    Weitere Bemerkungen
    In Anbetracht der betraechtlichen Zahl von Beschwerden, die der Buergerbeauftragte bezueglich mangelnder Transparenz im Auswahlverfahren der Gemeinschaftsinstitutionen erhalten hat, hat er am 7. November 1997 in eigener Initiative eine diesbezuegliche Untersuchung eingeleitet.

    3.1.5. DIE EUROPAEISCHE KOMMISSION

    AUSWAHL VON PRAKTIKANTEN: ZUGANG ZUM "BLAUEN BUCH"

    Entscheidung zur Beschwerde 111/95/VK gegen die Europaeische Kommission

    Beschwerde
    Im September 1995 beschwerte sich X beim Europaeischen Buergerbeauftragten darueber, dass Praktika bei der Kommission nicht aufgrund der Leistung, sondern nach den richtigen Beziehungen zu hochrangigen Personen vergeben wuerden.
    Zur Unterstuetzung seiner Behauptungen fuehrte X seine zwei erfolglosen Bewerbungen um ein Praktikum bei der Kommission an. Es sei ihm unverstaendlich, warum er beim erstenmal in das sogenannte "Blaue Buch" der Kommission aufgenommen wurde, beim zweitenmal, als er viel besser qualifiziert war, jedoch nicht.
    Gemaess Artikel 2 Absatz 3 des Statuts wurde die Beschwerde auf Antrag des Beschwerdefuehrers als vertraulich eingestuft.

    Untersuchung

    Stellungnahme der Kommission
    Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet, die in ihren Bemerkungen erklaerte, X habe gemaess den Regelungen fuer Praktika sehr wohl die erforderlichen Zulassungsbedingungen erfuellt. In Anbetracht der jaehrlich eingehenden hohen Zahl von Bewerbungen sei es jedoch erforderlich, auf der Grundlage der tatsaechlichen Studienergebnisse der Bewerber und eventueller Studien ueber die europaeische Integration oder auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts eine Vorauswahl zu treffen.
    Aufgrund der sich aus dem Lebenslauf ergebenden hervorragenden Qualifikation, so erklaerte die Kommission, habe X in das sogenannte Blaue Buch aufgenommen werden koennen, und erst danach habe er die weiteren Anforderungen nicht erfuellt. Ferner unterstrich die Kommission, dass prinzipiell eine geographische Ausgewogenheit und die Anzahl der jaehrlichen Bewerber beruecksichtigt werden muessen.

    Kommentar des Beschwerdefuehrers
    Die Bemerkungen der Kommission wurden dem Beschwerdefuehrer uebermittelt, der bei seiner Beschwerde blieb. Er fuegte noch hinzu, dass er nur aufgrund einer Empfehlung einer hochrangigen Person bei seiner zweiten Bewerbung schliesslich auf die Zusatzliste zum Blauen Buch gelangte.

    Weitere Untersuchungen
    Der Buergerbeauftragte ersuchte die Kommission um Auskunft ueber das Verfahren der Registrierung im Blauen Buch. Ferner forderte der Buergerbeauftragte Kopien der Bewerbungsunterlagen der anderen Bewerber derselben Staatsangehoerigkeit wie X an, um ihr Qualifikationsprofil zu beurteilen.
    Die Kommission uebermittelte weitere Bemerkungen sowie Kopien der Bewerbungsunterlagen der anderen Bewerber derselben Staatsangehoerigkeit wie X. Die Kommission wies darauf hin, dass die Zusatzliste einer weiteren Wuerdigung der Bewerbungen dient und fuer Korrekturzwecke bei technischen oder drucktechnischen Fehlern erstellt wird.

    Entscheidung
    Der Buergerbeauftragte stellte fest, dass die bei der Auswahl von Praktikanten angewandten Kriterien, wie sie ihm von der Kommission mitgeteilt wurden, nicht abwegig zu sein scheinen.
    Darueber hinaus sei zu beruecksichtigen, dass eine Verwaltungsbehoerde bei der Beurteilung, ob bei einer bestimmten Bewerbung die Kriterien fuer eine freie Stelle erfuellt sind, ueber einen gewissen Ermessensspielraum verfuegt.
    Nach Pruefung der Bewerbungen der sonstigen Bewerber derselben Staatsangehoerigkeit wie X ergab sich fuer den Buergerbeauftragten kein Anhaltspunkt dafuer, dass die Kommission die von ihr aufgestellten Kriterien missachtet hat.
    X behauptete, er sei auf die Zusatzliste zum Blauen Buch nur aufgenommen worden auf Empfehlung einer hochrangigen Person. Da er keinerlei Angaben zur Identitaet dieser Person und der Person oder Personen, auf die offenbar Einfluss genommen wurde, machte, gab es keinen Anlass fuer weitere Untersuchungen seiner Beschwerde.
    Der Buergerbeauftragte schloss daher den Fall ab.

    VERWEIGERUNG DER ANERKENNUNG EINER EUR 1-BESCHEINIGUNG DER ELFENBEINKUESTE

    Entscheidung zur Beschwerde 187/17.10.95/FS/B/IJH gegen die Europaeische Kommission

    Beschwerde
    Herr S. legte im Oktober im Namen der Firma B. NV Beschwerde beim Buergerbeauftragten ein. Aus der Beschwerde ging hervor, dass B. NV im April 1994 ueber eine britische Handelsagentur von der Elfenbeinkueste eine bestimmte Menge Langkornreis zur Einfuhr in die Gemeinschaft erworben hatte. Fuer Reis aus dem AKP-Staat Elfenbeinkueste gelten verminderte Einfuhrabgaben.
    B. NV legte den belgischen Zollbehoerden eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 als Nachweis ueber den Ursprung des Reises vor. Die Zollbehoerden zweifelten allerdings an, dass die Elfenbeinkueste Ursprungsland des Reises sei und verweigerten die Anerkennung der Bescheinigung. Um die Freigabe des Reises zu erreichen, leistete B. NV gegenueber den Zollbehoerden eine Sicherheit ueber 10 % der zusaetzlichen Zollgebuehr, die in dem Fall zahlbar waere, dass der Reis nicht von der Elfenbeinkueste stammte.
    Die belgischen Zollbehoerden nahmen zu Pruefzwecken Stichproben von dem Reis und leiteten das Verfahren zur nachtraeglichen Pruefung der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 ein. Im Maerz 1995 wurde B. NV unterrichtet, dass die Regierung der Elfenbeinkueste die Rechtmaessigkeit der Bescheinigung EUR 1 bestaetigt hatte. Daraufhin beantragte B. NV die Freigabe der geleisteten Sicherheit. Mit Schreiben vom 28. Juli 1995 unterrichteten die belgischen Zollbehoerden B. NV, dass die Betrugsbekaempfungseinheit der Gemeinschaft die Freigabe der Sicherheit abgelehnt habe und weitere Untersuchungen durchfuehren wolle.
    In seiner Beschwerde beim Buergerbeauftragten forderte Herr S., dass, da das Pruefungsverfahren abgeschlossen sei, die von B. NV geleistete Sicherheit freigegeben werden muesse. Er vertrat die Auffassung, dass Unklarheiten hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen EUR 1 durch die Elfenbeinkueste zwischen den Dienststellen der Gemeinschaft und der Regierung der Elfenbeinkueste geklaert werden muessten.

    Untersuchung

    Stellungnahme der Kommission
    Die Beschwerde wurde der Kommission im Januar 1996 uebermittelt. In ihrer Stellungnahme ging die Kommission auf die Gruende ein, die bei den belgischen Zollbehoerden und den Dienststellen der Kommission den Verdacht hatten aufkommen lassen, dass die Elfenbeinkueste nicht Ursprungsland des Reises sei. Die weitere Stellungnahme hatte folgenden Inhalt:
    Zwar wurden in der Antwort der Elfenbeinkueste die Echtheit der Bescheinigung und der Ursprung der Waren bestaetigt, doch haben die Erfahrungen der Vergangenheit gezeigt, dass auf die Pruefung durch die Behoerden der Elfenbeinkueste nicht immer Verlass ist und dass dabei haeufig lediglich die Existenz der Bescheinigung und nicht der Ursprung der Waren geprueft wird.
    Gemaess Artikel 26 von Protokoll Nr. 1 des Lomé-Abkommens forderte die Kommission die Behoerden der Elfenbeinkueste auf, eine Untersuchung bezueglich des Reises vorzunehmen und bot an, eine Mission der Gemeinschaft abzustellen, die dabei behilflich sein sollte. Die Aufforderung erging am 22. Juni 1995 und wurde am 12. September 1995 wiederholt.
    Da der nachfolgende Schriftwechsel keine Antwort auf die vorgebrachten Fragen ergab, trugen die Dienststellen der Kommission die Sache dem EWG-AKP-Ausschuss fuer die Zusammenarbeit im Zollwesen vor.
    Zwar gab es keinen Beweis fuer die Beteiligung von B. NV an einem Betrug, doch bestanden ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Rechtmaessigkeit der Bescheinigung EUR 1.
    Die Dienststellen der Kommission traten in einen Dialog mit den Behoerden der Elfenbeinkueste, die weitere Informationen angefordert und auch erhalten hatten.
    Zum Schluss ihrer Stellungnahme aeusserte die Kommission die Hoffnung, dass der Dialog zu einer baldigen Beilegung der Angelegenheit fuehren werde.

    Kommentar des Beschwerdefuehrers
    Die Stellungnahme der Kommission ging Herrn S. im April 1996 zu. In seinem Kommentar focht er den Nachweis bezueglich der Rechtmaessigkeit der Bescheinigung EUR 1 an und argumentierte, dass es keine "begruendeten Zweifel" geben koenne, die die nachtraegliche Pruefung und Vorsichtsmassnahmen nach dem Lomé-Abkommen rechtfertigten.
    In seinem Kommentar brachte er zudem einen neuen Beschwerdepunkt bezueglich eines vorgeblichen Verzugs der belgischen Zollbehoerden bei der UEbermittlung der Bescheinigung EUR 1 an die Behoerden der Elfenbeinkueste zur Pruefung zur Sprache.

    Weitere Untersuchungen
    Im Maerz 1997 schrieb der Buergerbeauftragte erneut an die Kommission und fragte an, ob der Dialog mit den Behoerden der Elfenbeinkueste zum Abschluss gebracht worden sei und wenn nicht, welche weiteren Schritte die Kommission vorschlage, um die Angelegenheit beizulegen.
    In ihrer Antwort schilderte die Kommission ausfuehrlich ihre weiteren Versuche zur Beilegung der Angelegenheit. Insbesondere verwies sie auf eine weitere Aufforderung zur Zusammenarbeit im EWG-AKP-Ausschuss fuer die Zusammenarbeit im Zollwesen im Mai 1996 und auf eine Mission zur Zusammenarbeit der Verwaltungen im November 1996.
    Wie aus der Antwort hervorging, bestand bezueglich der relevanten Fakten weiterhin Uneinigkeit zwischen der Delegation der Gemeinschaft (die u.a. mit Vertretern der Kommission und der belgischen Zollbehoerden besetzt war) und den Behoerden der Elfenbeinkueste.
    Der Schlussteil der Antwort im Wortlaut:
    Die Kommission wurde unterrichtet, dass die belgischen Behoerden die von B. NV hinterlegte Sicherheit heraufgesetzt haben (die 10 % Differenz zwischen dem Praeferenzeinfuhrzollsatz und dem nichtpraeferentiellen Zollsatz wurden auf 100 % erhoeht).
    Es bleibt den zustaendigen belgischen Behoerden ueberlassen, ihre Schlussfolgerungen aus dieser Angelegenheit zu ziehen. Die belgische Regierung ist derzeit nicht in der Lage, den Importeur (B. NV) ueber die Zollschuld zu unterrichten, da unwiderlegbare Beweise dafuer, dass der Reis nicht von der Elfenbeinkueste stammt, fehlen.
    Die Kommission kann lediglich nochmals betonen, dass sie die ihr uebertragenen Vollmachten gewissenhaft ausuebt, um die finanziellen Interessen der Union so wirksam wie moeglich zu schuetzen (hierbei ist der Aspekt der Anwendung der Vereinbarungen mit AKP-Laendern zu beachten, wobei der Verlust eigener Mittel in Kauf genommen wird). Allerdings bedauert die Kommission, dass, entgegen der bei der Zusammenkunft am 3. April 1996 geweckten Hoffnungen, die von den Behoerden der Elfenbeinkueste an den Tag gelegte Kooperationsbereitschaft nicht ausreichte, wie die vorstehend beschriebene Situation deutlich macht.

    Entscheidung
    1. Einleitende Bemerkungen
    1.1. Die Umsetzung der Zollgesetzgebung der Gemeinschaft sowie die Durchfuehrung der entsprechenden Verwaltungsverfahren unterliegen der Zustaendigkeit der einzelstaatlichen Zollbehoerden. Auch wenn sie Gemeinschaftsrecht umsetzen, sind die einzelstaatlichen Zollbehoerden keine Institutionen oder Koerperschaften der Gemeinschaft, ihre Aktivitaeten koennen daher nicht Gegenstand einer Untersuchung durch den Europaeischen Buergerbeauftragten sein.
    1.2. Der Buergerbeauftragte war daher nicht befugt, sich mit der Beschwerde, soweit sie sich auf die Verwaltungsmassnahmen der belgischen Zollbehoerden bezog, zu befassen. Insbesondere konnte der Buergerbeauftragte nicht die vom Beschwerdefuehrer in seinem Kommentar zur Stellungnahme der Kommission vorgebrachte Behauptung untersuchen, die belgischen Zollbehoerden haetten die UEbermittlung der Bescheinigung EUR 1 zur Pruefung durch die Behoerden der Elfenbeinkueste unangemessen verzoegert.
    1.3. Im Rahmen der Untersuchung, ob bei den Aktivitaeten der Europaeischen Kommission Missstaende aufgetreten sind, kann der Buergerbeauftragte die inhaltliche Auseinandersetzung ueber den Ursprung des Reises nicht entscheiden. Diese Frage koennte von einem zustaendigen Gericht geklaert werden, das die Moeglichkeit haette, Zeugen zu befragen und widerspruechliche wissenschaftliche Beweise zu bewerten.
    2. Die Rolle der Kommission
    2.1. Aus den Antworten der Kommission ging hervor, dass sich ihre Befugnisse in diesem Fall aus zwei Quellen herleiten lassen:
    - Ihre Mitgliedschaft in dem nach Artikel 3 von Protokoll Nr. 1 des Lomé-Abkommens (12) eingesetzten Ausschuss fuer die Zusammenarbeit im Zollwesen, der sich mit Streitfragen bezueglich der Artikel 26 (7) und 27 (7) des Protokolls befasst;
    - Ihre Zustaendigkeit - in Ausfuehrung des Gemeinschaftshaushalts - fuer die Gewaehrleistung der ordnungsgemaessen Abrechnung der zahlbaren Zollabgaben (bei denen es sich um Mittel der Gemeinschaft handelt).
    3. Die Kommission und die Behoerden der Elfenbeinkueste
    3.1. Aus den dem Buergerbeauftragten zugaenglichen Beweismitteln ging hervor, dass die Kommission
    - die Behoerden der Elfenbeinkueste aufgefordert hatte, entsprechende Untersuchungen gemaess Artikel 26 von Protokoll Nr. 1 des Abkommens vorzunehmen;
    - eine Mission zur Zusammenarbeit der Verwaltungen auf dem Gebiet der Elfenbeinkueste verlangt und an dieser teilgenommen hatte;
    - den Fall auf mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen des EWG-AKP-Ausschusses fuer die Zusammenarbeit im Zollwesen vorgetragen hatte.
    3.2. Nach den von der Kommission vorgelegten Beweisen ist das Scheitern der genannten Aktivitaeten zur Bereinigung der Angelegenheit auf mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der Behoerden der Elfenbeinkueste zurueckzufuehren.
    3.3. Die Kommission hat somit in bezug auf den vorliegenden Streitfall offensichtlich alle ihr nach den Bestimmungen des Lomé-Abkommens zur Verfuegung stehenden Moeglichkeiten ausgeschoepft.
    4. Die Kommission und die belgischen Zollbehoerden
    4.1. In ihrer Stellungnahme widersprach die Kommission nicht der Behauptung, die Dienststellen der Kommission haetten sich geweigert, die von B. NV gezahlte Sicherheit freizugeben. Die beschraenkten zur Verfuegung stehenden Beweismittel legen den Schluss nahe, dass in der Praxis die Dienststellen der Kommission eine entscheidende Rolle gespielt haben.
    4.2. In Ausuebung ihrer Verantwortlichkeiten fuer die Ausfuehrung des Gemeinschaftshaushalts ist die Kommission, wie in Berichten des Europaeischen Rechnungshofs mehrfach betont, verpflichtet, die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schuetzen.
    4.3. Aus den Antworten der Kommission in diesem Fall ging hervor, dass sich ihre Zweifel bezueglich der Herkunft des Reises auf Beweise stuetzten und somit "begruendete Zweifel" im Sinne von Artikel 26 des Protokolls Nr. 1 des Lomé-Abkommens waren.
    4.4. Angesichts dieser Sachlage stellt das durch das Fortbestehen der Zweifel ueber die Herkunft des Reises aus der Elfenbeinkueste seitens der Kommission verursachte Ausbleiben von Fortschritten bei der Beilegung des Streitfalls keinen Missstand in Gestalt einer vermeidbaren Verzoegerung dar.
    Nach diesen Erkenntnissen war kein Missstand festzustellen. Ausserdem stellte der Buergerbeauftragte fest, dass der Beschwerdefuehrer weiterhin die Moeglichkeit habe, den Streitfall ueber den Ursprung des Reises im Zuge eines Verfahrens gegen die nationalen Zollbehoerden einer zustaendigen Justizbehoerde vorzutragen. Der Buergerbeauftragte schloss daher den Fall ab.

    EINSTELLUNG: MUENDLICHES AUSWAHLVERFAHREN

    Entscheidung zur Beschwerde 252/22.11.95/TMF/VK gegen die Europaeische Kommission

    Beschwerde
    In seiner dem Buergerbeauftragten im November 1995 vorgetragenen Beschwerde erhob Herr R. den Vorwurf, dass ihm aufgrund des Verhaltens des Pruefungsausschusses der falsche Eindruck vermittelt wurde, er habe das von der GD X der Kommission durchgefuehrte muendliche Auswahlverfahren bestanden. Seinen Angaben zufolge hatten ihn die Mitglieder des Pruefungsausschusses zu seiner zukuenftigen Arbeit befragt und ihm nach dem Pruefungsgespraech gratuliert und die Hand geschuettelt. Ausserdem erhob er den Vorwurf, die Kommission habe sich geweigert, die Namen der Mitglieder des Pruefungsausschusses offenzulegen.

    Untersuchung

    Stellungnahme der Kommission
    Die Beschwerde wurde der Kommission im Februar 1996 uebermittelt. In ihrer Stellungnahme teilte die Kommission mit, dass die Sekretaerin des Pruefungsausschusses befragt worden sei. Ihren Aussagen zufolge sei dem Bewerber in keiner Weise zu erkennen gegeben worden, dass er die Pruefung erfolgreich bestanden habe, noch sei ihm gratuliert worden. Darueber hinaus betonte die Kommission, dass die Mitglieder von Pruefungsausschuessen unterrichtet werden, wie sie sich zu verhalten haben und dass Hinweise auf die bzw. Reaktionen bezueglich der Leistung der Bewerber nicht zulaessig sind. Dies wird von der Sekretaerin des Pruefungsausschusses ueberwacht.
    In seinem Kommentar zur Stellungnahme der Kommission erhielt Herr R. seine Beschwerde aufrecht.

    Entscheidung
    Nach Aussage des Beschwerdefuehrers waren ihm Fragen zu dem fraglichen Dienstposten und der damit zusammenhaengenden Arbeit gestellt worden. Der Inhalt dieser Fragen wird von der Kommission nicht bestritten. Es scheint fuer den zukuenftigen Arbeitgeber naheliegend, derartige Fragen zu stellen, um den Bewerber beurteilen zu koennen, etwa wie sich ein Bewerber in bestimmten Arbeitssituationen verhalten wuerde. Der Inhalt der Fragen laesst demzufolge nicht den Schluss zu, dass der Bewerber fuer die fragliche Stelle ausgewaehlt wurde.
    Herr R. behauptet, Mitglieder des Pruefungsausschusses haetten ihm gratuliert. Diese Teilfrage ist zwischen den Beteiligten weiterhin strittig. Das Haendeschuetteln nach Abschluss eines Pruefungsgespraechs ist eher als Hoeflichkeitsgeste denn als Gratulation zu verstehen.
    Nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts stellt die Weigerung, die Namen von Mitgliedern eines Pruefungsausschusses offenzulegen, keinen Rechtsverstoss dar.
    Nach diesen Erkenntnissen war kein Missstand festzustellen; der Buergerbeauftragte schloss daher den Fall ab.

    FREIZUEGIGKEIT: BEARBEITUNG VON BESCHWERDEN, DIE BEI DER KOMMISSION EINGELEGT WURDEN

    Entscheidung zur Beschwerde 259/27.11.95/PL/UK/PD gegen die Europaeische Kommission

    Beschwerde
    Am 20. November 1995 legte Herr L. im Namen der Brueder B. und in seiner Eigenschaft als Vertreter des National Councio of Liberties (Liberty) Beschwerde beim Buergerbeauftragten ein. Gegenstand der Beschwerde waren behauptete Missstaende bei der Bearbeitung von zwei Beschwerden, die bei der Europaeischen Kommission eingelegt worden waren.

    Hintergrund der Beschwerde
    Im November 1990 reisten die aus Wales stammenden Brueder G.B. und R.B. per Bahn zu einem Fussball-Laenderspiel der walisischen Nationalmannschaft nach Belgien. An der luxemburgisch-belgischen Grenze wurden die beiden Brueder von der belgischen Polizei aus dem Zug geholt, ihre Identitaet wurde festgestellt und es wurden Fotoaufnahmen angefertigt. Diese Angaben wurden spaeter dem britischen National Criminal Intelligence Service (NCIS) uebermittelt und in einer Computerliste gespeichert.
    Im November 1992 wurden die gespeicherten Informationen anlaesslich eines anderen Fussballspiels, bei dem die Brueder B. als Zuschauer anwesend waren, an die belgische Polizei uebermittelt. Die Brueder wurden auf der Polizeidienststelle in Kortrijk festgehalten, spaeter wurden in Bruessel ihre Personalien festgestellt. Ausserdem wurde R. B. auf der Polizeidienststelle in Bruessel 16 Stunden lang festgehalten, durchsucht, fotografiert und anschliessend abgeschoben.
    Nach Angaben von R.B. wurde ihm gegenueber als Grund hierfuer genannt, dass sein Name in der NCIS-Liste aufgefuehrt sei. Im offiziellen Bericht des belgischen Innenministeriums an NCIS hiess es, R.B. sei am 17. November 1992 in Bruessel festgenommen worden, weil er unter Alkoholeinfluss gestanden, bei einer Personenueberpruefung die oeffentliche Ordnung gestoert und offensichtlich keine Ausweispapiere mit sich gefuehrt habe.
    Die Brueder B. und die Vertreter ihres Wahlkreises im nationalen und im Europaeischen Parlament versuchten, auf nationaler Ebene Rechtsmittel einzulegen, allerdings ohne Erfolg.

    Beschwerde bei der Europaeischen Kommission
    Am 8.Juli 1994 legten die Brueder B., vertreten durch die Organisation Liberty, bei der Europaeischen Kommission Beschwerde ein. Die Kommission registrierte die Beschwerden als Nr. 94/4998 gegen das Vereinigte Koenigreich und Nr. 94/4999 gegen Belgien.
    Liberty verlangte, dass die Kommission die Beschwerde den betroffenen Mitgliedstaaten uebermitteln solle und ein Versprechen erwirken solle, dass diese Mitgliedstaaten sich an die Forderungen des Gemeinschaftrechts halten wuerden. Ausserdem verlangte Liberty die Loeschung aller die Brueder B. betreffenden Aufzeichnungen.
    Darueber hinaus wurde die Kommission aufgefordert, fuer die Brueder B. Zusicherungen einzuholen, dass sie sich innerhalb der Europaeischen Union frei bewegen duerften und dass sie keinen Einschraenkungen unterworfen wuerden, die nicht durch den EG-Vertrag begruendet wuerden. Falls einer der betreffenden Staaten diesen Forderungen nicht zur Zufriedenheit nachkommen sollte, wurde die Kommission aufgefordert, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des EG-Vertrags einzuleiten.
    Am 20. Oktober 1994 antwortete die Generaldirektion XV der Kommission mit einem Schreiben folgenden Wortlauts:
    "Belgien und das Vereinigte Koenigreich sind verpflichtet, die Forderung der Brueder nach Loeschung aus allen 'schwarzen Listen', in denen diese gefuehrt werden, aktiv zu pruefen. Ich habe mich diesbezueglich schriftlich an beide Mitgliedstaaten gewandt und sie aufgefordert, die Namen Ihrer Mandanten aus allen derartigen 'schwarzen Listen' zu loeschen und gegenteiligenfalls Gruende dafuer zu nennen, weshalb sie weiter in solchen Listen gefuehrt werden."
    Mit Schreiben vom 6. Oktober 1995 berichtete die GD XV der Kommission, dass eine Antwort des Vereinigten Koenigreichs eingegangen sei:
    "Im wesentlichen fuehren die britischen Behoerden an, dass A.B. zu keinem Zeitpunkt Gegenstand eines Eintrags in NCIS-Akten gewesen sei, und dass zu G.B. und R.B. zwar Eintraege bestanden haetten, jedoch keine Einzelangaben zu diesen Personen mehr aktenkundig seien."
    "Da die NCIS-Akten keinerlei Angaben zu Ihren Klienten enthalten, kommen wir zu dem Schluss, dass derzeit seitens der Behoerden des Vereinigten Koenigreichs keinerlei Einschraenkungen hinsichtlich deren Freizuegigkeit bestehen."
    "Folglich gelangen wir zu der Auffassung, dass in dem betreffenden Fall kein Verstoss gegen Gemeinschaftsrecht vorliegt; ich beabsichtige daher der Kommission vorzuschlagen, die Beschwerde zu den Akten zu legen."
    Da seitens der belgischen Behoerde keine Antwort eingegangen war, forderte die Kommission diese wiederholt zu einer Stellungnahme auf.
    Liberty fuehrte in einem Antwortschreiben vom 11. Oktober 1995 die nach Ansicht der Organisation noch offenen Punkte auf:
    - Die Brueder hatten nie genaue Auskunft darueber erhalten, in welchen Listen ihre Namen gefuehrt wurden.
    - Die Brueder waren nicht darueber unterrichtet worden, an welche weiteren Staaten und Organisationen die Liste oder die Listen weitergegeben worden waren.
    - Die Frage der Rechtmaessigkeit der erstmaligen Aufnahme ihrer Namen in die Listen war nicht zufriedenstellend geklaert worden.

    Beschwerde beim Europaeischen Buergerbeauftragten
    Liberty machte mit folgender Begruendung Missstaende bei der Bearbeitung der Beschwerde gegen das Vereinigte Koenigreich durch die Kommission geltend:
    1) Der Zeitraum von 16 Monaten bis zu einer konkreten Reaktion auf die Beschwerde.
    2) Das Fehlen einer Aufforderung an das Vereinigte Koenigreich, sich mit jedem der in der im Juli 1994 eingereichten Beschwerde angefuehrten Einzelpunkte zu befassen.
    3) Das Versaeumnis der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 169 des EG-Vertrags.
    Liberty machte mit folgender Begruendung Missstaende bei der Bearbeitung der Beschwerde gegen Belgien durch die Kommission geltend:
    1) Das Versaeumnis der Kommission, nach Einreichung der Beschwerde im Juli 1994 eine Stellungnahme der belgischen Behoerden einzuholen.
    2) Das Versaeumnis der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 169 des EG-Vertrags durch die Kommission nach Ausbleiben jeglicher Reaktion der belgischen Behoerden 16 Monate nach Einlegung der Beschwerde bei der Kommission.

    Untersuchung
    Der EG-Vertrag ermaechtigt den Europaeischen Buergerbeauftragten zur Untersuchung moeglicher Missstaende ausschliesslich bei der Taetigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft. Das Statut des Buergerbeauftragten legt ausdruecklich fest, dass Handlungen anderer Behoerden oder Personen nicht Gegenstand von Beschwerden beim Buergerbeauftragten sein koennen. Die Untersuchungstaetigkeit des Buergerbeauftragten bezueglich dieser Beschwerde konzentrierten sich daher auf die Frage, ob bei der Taetigkeit der Europaeischen Kommission Missstaende vorlagen.

    Stellungnahme der Kommission
    Die Beschwerde wurde der Kommission uebermittelt. Die Ausfuehrungen der Kommission in ihrer Stellungnahme lassen sich wie folgt zusammenfassen:
    Mit dem Beschluss, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Koenigreich zu eroeffnen, hatte die Kommission ihren vom Gerichtshof voll anerkannten Ermessensspielraum wahrgenommen. Der Gerichtshof hatte durchweg die folgende Auffassung vertreten (13), dass sich:
    ". . . aus Sinn und Zweck des Artikels 169 EWG-Vertrag eindeutig [ergibt], dass die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Verfahren nach dieser Vorschrift einzuleiten, sondern dass sie insoweit ueber ein Ermessen verfuegt, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen und eine Anfechtungsklage gegen ihre Weigerung zu handeln ausschliesst" (14).
    1) Ihr Verhalten gegenueber den Beschwerdefuehrern entsprach den Grundsaetzen der guten Verwaltungspraxis;
    2) Die Registrierung der Beschwerden, die Antwort an die Beschwerdefuehrer sowie die Benachrichtigung der betroffenen Mitgliedstaaten erfolgte innerhalb des fuer die Bearbeitung von Beschwerden oder vorgeblichen Vertragsverletzungen ueblich