WEBER AN AG NEUSS 26 K 133/94 W.WASSERSCHADEN,ZWANGSVERSTEIGERUNG 182.00
4.102007
DATEI::/u/weber/aktenplan/151051804040
Wendolin Weber
Dohler Str. 231
41238 Moenchengladbach
Amtsgericht Neuss
Breite Str. 46
41456 Neuss 1
Neuss den, 10.04.95
Az. :151051804040 (bitte stets angeben)
Betr: Zwangsverwaltungssache ./. Weber
26 K 133/94
Zwangsverwalter Ulrich Bockers, Matthias-Glaudius Str. 21
41456 Kaarst
Ihr Schreiben vom 31.3.1995
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihr o.a. Schreiben.
Mit Ihrem Schreiben uebersendeten Sie mir eine Kopie des
Schreibens der Stadtsparkasse Duesseldorf. Ich erhebe Widerspruch
gegen das nichtaussetzen des Vollstreckungsverfahrens und stelle
gleichzeitig vorsorglich den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens.
Zu Punkt 1 des Schreibens moechte ich anmerken, dass die Stadt-
sparkasse sehr wohl von mir darueber unterrichtet war, dass ich
meinen Verpflichtungen, gegenueber der Provinzial Versicherung
nicht nachkommen konnte. Die Hausversicherung ist ein umlagefaehiger
Posten, der auf die Mieter umgelegt werden kann. Durch nicht
zahlen der faelligen Miete und Nebenkosten, dies ueber Jahre
bin ich in den wirtschaftlichen Ruin getrieben worden.
Bei meinen persoenlichen Gespraechen im Hause der Stadtsparkasse,
stellte ich dieser schon im Jahre 1992 anheim, die Verwaltung zu
uebernehmen, um somit die Mietforderungen zu ueberwachen und
einzuziehen.
Stattdessen wurde ich von der Stadtsparkasse vertroestet und mir
eine Aussetzung meiner Darlehnsleistungen bewilligt, bis zur
entgueltigen Raeumung des Hauses.
Ich will Ihnen in kurzen Absaetzen erklaeren, dass der
Artikel 14GG in meinem Fall missachtet wurde und keine
Anwendung fand.
1. Die CWK Computersysteme GmbH war Hauptmieter meines Hauses
Sternstr.29, Neuss.
1992 wurden die sich dort befindlichen Raeume mit
2 Monatsmietvertraegen - Ohne Verlaengerung - untervermietet.
2. Da es, bedingt durch zahlreiche Mietausfaelle, dem Haupt-
mieter unmoeglich gemacht wurde, seinen Verpflichtungen
mir gegenueber nachzukommen, sprach ich ihm die Kuendigung
aus. Der Hauptmieter hat diese Kuendigung akzeptiert.
Die Untermietvertraege wurden von ihm gekuendigt,
mit Fristsetzung. Ebenfalls kuendigte ich vorsorglicherweise
die Mietvertraege, was eigentlich nicht notwendig gewesen
waere, da die Untermietverhaeltnisse mit Beendigung des
Hauptmietverhaeltnises auch endeten, sowie aufgrund der
Vertragslaufzeit , 2 Monate ohne Verlaengerung.
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3. Tatsache ist, dass die Untermieter, trotz ausgelaufener
Mietvertraege die Raeumlichkeiten nicht verliessen.
Miet- und Nebenkostenzahlungen seitens der
Untermieter blieben aus.
Stattdessen erschlichen sie sich noch eine Einstweilige
Verfuegung, 940a ZPO, betruegerischerweise beim Amtsgericht,
die zur Loeschung der Firma CWK und zum Verlust des
Arbeitsplatzes fuehrte, mit dem Vorwurf,
der Strom wurde von mir abgedreht.
Von nicht geleisteten Nebenkostenzahlungen war nicht die Rede.
Tatsache ist, der Hauptmieter hat bei seinem Auszug die
gesamte Versorgung nicht weiter tragen koennen.
Von den Stadtwerken wurde der Strom abgestellt .
Der Strom wurde von der Polizei Neuss hoheitlich wieder einge-
schaltet, zu Lasten dritter.
4. Eine von mir beim Amtsgericht Neuss beantragte Einstweilige
Verfuegung, auf Raeumung, - 2 Monatsmietvertraege -
ohne Verlaengerung, - Hauptmieter ausgezogen -
wurde nicht zugelassen, da
1. 940a ZPO verbietet, einen Raeumungstitel ueber Wohn-
raum im Verfahren ueber den Erlass einer einstweiligen
Verfuegung zu erlassen. Eine Ausnahme gilt, wenn der
Bewohner die Wohnung durch verbotene Eigenmacht erlangt
hat.
2. Es bleibt nur der lange Weg ueber den ueberlasteten
Instanzenweg, der sich bekanntlicherweise ueber
4 Jahre hinziehen kann.
3. In der Zwischenzeit wird der Vermieter, bedingt durch
ausbleiben der Mieten, wie in meinem Fall, zum Ruin
getrieben. Denn ein Leistungsverweigerungsrecht von
seiten des Vermieters gibt es nicht.
5. Zum Zeitpunkt des Auszuges des Hauptmieters hatte ich einen
Kaeufer, der das Objekt fuer DM 650.000,-- erwerben wollte.
- Bedingung nur leer -.
Zu diesem Zeitpunkt, bei korrekter Abwicklung von Seiten
der Gerichte/Justiz, unter Beruecksichtigung des von mir
in den Kuendigungen in Anspruch genommenen Paragraph
564b Absatz 1, Absatz 2 Nr.3 BGB, waere ich in der Lage
gewesen meinen finanziellen Verpflichtungen der Bank
und anderen Glaeubigern nachzukommen.
Stattdessen musste
1. der lange Instanzenweg ueber die
Raeumungsklage laufen. Da Mietzahlungen ausblieben, die
Banken ihre Forderungen aussetzten weil ich ohne
Schutz 940a ZPO zum Sozialfall geworden bin, wurde am
26.4.94
unter Aktenzeichen 24 S 561/93 LG Duesseldorf
eine Korrektur des Urteils AG Neuss 33 C 276/93
vorgenommen, in dem die Rechtmaessigkeit der Mietver-
traege - 2 Monate ohne Verlaengerung - anerkannt wurden.
Trotz allem wurden noch Raeumungsfristen eingesetzt.
Zum Teil 2 Monate.
1. Trotz diesem Urteil muss der Vermieter noch den
Antrag auf Raeumung beim Gerichtsvollzieher stellen,
der wiederum muss dem zu raeumenden noch eine Frist
zur Raeumung einraeumen, bevor eine Raeumung dann
statt finden kann. Wobei der Mieter auf die Raeumung
noch einen Raeumungsschutz beantragen kann, die
wiederum die Raeumung dann vereitelt.
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2. Diese Prozedur musste ich in ueber einem halben
Dutzend Faellen ueber mich ergehen lassen.
Mit dem Resultat, dass der letzte Mieter, der zwar
durch Versaeumisurteil AG Neuss Az: 38 C 200/94
vom 9.12.94 zur Raeumung verpflichtet wurde, aber
das Raeumungsurteil nicht zugestellt werden kann.
Somit muss bis zur Raeumung ein Antrag auf oeffentliche
Zustellung beim Amtsgericht beantragt werden, der bei
der dortigen Ueberlastung Monate an Bearbeitungszeit
in Anspruch nimmt, bis zur Rechtskraft der tatsaech-
lichen Raeumung.
Eine Nachforschung von mir ueber den Verbleib des
Mieters beim Einwohnermeldeamt und den damit ver-
bundenen Kosten kann ich nicht von meiner Sozialhilfe
bestreiten.
Also schreiben wir schon das Jahr 1995 bei
Mietvertraegen - 2 Monate ohne Verlaengerung,
untervermietet - Hauptmieter ausgeschieden - !!!
Das heisst fuer mich Jahre ohne Rechtsschutz, Verleumdung
durch stattliche Behoerden ( dieses Thema waere nocheinmal gesondert
zu betrachten ), die bedingt dadurch eine Verletzung an Leib und
Seele herbeifuehrten, sowie letztendlich die
Enteignung durch Zwangsversteigerung
weil wie gesagt der noetige Schutz durch die Justiz und schnelle
Handlungsmoeglichkeiten fehlen.
Urteil AG Neuss Az Nr.: 33 C 276/93
Urteil LG Duesseldorf AZ Nr.: 24 S 561/93
Beschluss AG Neuss Az Nr.: 26 L 36/94
Das Grundstueck Sternstr.29, Flur 10, Flurstueck 749, wurde
am 5.1.95 zugestellt am 13.1.95 durch das Amtsgericht Neuss
Az: 26 L 36/94 per Beschluss beschlagnahmt .
Die Verwaltung und die Benutzung des Grundstuecks wurde mir
entzogen.
Kurze Anmerkung:
Vielleicht sollte im Artikel 14GG der Passus
Eigentum verpflichtet bis zum Ruin
nachgetragen werden. Dann kann niemand sagen: " Das habe ich
ja nicht gewusst ." Denn dann hat er sich wirklich verspekuliert !!
Es ist von der Stadtsparkasse unsittlich mir und auch den Steuer-
zahler gegnueber, Prozesse auf meine Kosten fuehren zu lassen, wo
die Stadtsparkasse genau davon ausgehen konnte, dass ich, als
Sozialhilfeempfaenger nicht in der Lage bin Gerichts- und Anwalts-
kosten zu uebernehmen.
Stattdessen wartete sie ab, bis nur noch eine Mietpartei im Hause
war um dann die Zwangsverwaltung/Versteigerung einzuleiten.
Mit Beschluss vom 5.1.1995 GE.Nr. 26L 36/94 wurde die Zwangsver-
waltung angeordnet.
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Bei jedem Verkauf eines Wohnobjektes wird vorab nach der
Hausversicherung gefragt, die der Eigentuemer eigentlich abschliessen
muesste. Die Stadtsparkasse hat es aber unterlassen sich diese
Unterlagen zur Sicherheit und zur korrekten Abwicklung bei mir
einzuholen. Spaetestens bei der Anforderung, vor Eroeffnung der
Zwangsverwaltung haette sie gemerkt, dass kein Versicherungsschutz
fuer das Haus Sternstr. 29 besteht.
Ausserden waere noch anzumerken, dass sich die Provinzial Ver-
sicherung mit der Stadtsparkasse wegen der Nichteinhaltung meiner
Verpflichtung ihr gegenueber, in Verbindung setzen wollte.
Seit 1993 informiere ich staendig alle, ueber meine vom Staat
inszenierte Existenzvernichtung und verweise auf die Tatsache,
dass ich sowohl Zahlungsunfaehig bin als auch daran
Sozialhilfeempfaenger wurde. Darueber wurde auch die Stadtsparkasse
informiert. Ein zahlungsunfaehiger Sozialhilfeempfaenger, kann
keine Hausversicherung oder anderes zahlen !
Dies kann sie nicht bestreiten , gewusst zu haben.
Das jetzt auch noch der am 11.1.1995 entstandene Wasserschaden zu
meinen Lasten gehen soll, ohne eine eingehende Pruefung des
Sachverhaltes durch die Gerichte, ist hoechst sittenwidrig.
Wie Sie auch dem Schreiben vom 4.4.1995, der Glaeubigerin
Frau Dollendorf entnehmen koennen, wird die Zwangsverwaltung
nicht ordnungsgemaess abgewickelt.
Es verschwinden Gegenstaenden, die dann spaeter auch zu meinen
Lasten gehen sollen.
Zu Punkt 2 des Schreibens moechte ich anmerken, dass der
Zwangsverwalter am 18.01.95 von mir ueber den Wasserschaden
unterrichtet wurde. Und somit nicht erst am 23.01.95 die
Inbesitznahme durchzufuehren hatte. Es widerspraeche auch
dem Gebot der Schadensminderungspflicht ein solches Objekt nicht
sofort in Besitz zu nehmen.
Die Arbeitsweise des Zwangsverwalters zeigt sich auch an der
Tatsache das kein Inventarprotokoll erstellt wurde.
Zu keinem Zeitpunkt bin ich von den Gerichten geschuetzt worden.
Es wurde foermlich menschenverachtent mir gegenueber gehandelt,
denn einen Schutz nach Artikel 14GG hatte und habe ich bis zum
heutigen Tage nicht erhalten.
Es wurde an mir eine Enteignung durch die Hintertuer praktiziert,
wobei jeder, ob Legislative, Judikative, Executive, fuer nichts
zustaendigt war.
Da ich trotz allem noch einen Funken Hoffnung habe, dass endlich
wieder ein Richter Rueckgrat zeigt und auch einmal meine Situation
beruecksichtigt, stelle ich hiermit den Antrag auf
Vollstreckungsschutz gem. Paragr. 765a ZPO, bis zur Klaerung des
Sachverhaltes und der an mir entstanden menschlichen wie auch
finanziellen Schaeden.
Hochachtungsvoll
W.Weber
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